Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 11. Dezember 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der konkrete Unrechtsschwerpunkt des als schwerer Raub mit Freiheitsstra-fen von sechs Jahren sowie fünf Jahren und drei Monaten abgeurteilten [X.] lag hier ersichtlich in der brutalen und sinnlosen Misshandlung des Geschädigten, hingegen bei geringer Beuteaussicht und nahezu erfolgloser [X.] nicht in der Raubkomponente. Dem Senat ist unverständ-lich, weshalb das [X.] was die Angeklagten allerdings nicht [X.] in diesem Fall keine tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung vorgenommen hat. Hinzu kommt, dass bei der vom Ange-klagten M. begangenen weiteren gefährlichen Körperverletzung das folterähnliche Tatbild bei der insoweit unvertretbar milden Bestrafung (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) ersichtlich außer [X.] gelassen wur-de. Ein derartiges Ungleichgewicht zwischen der Bestrafung brutaler Gewalt- - 3 - tätigkeit einerseits und Vermögenskriminalität andererseits ist dem Senat nicht nachvollziehbar, beschwert allerdings die Angeklagten nicht.
[X.]
Meta
11.12.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2006, Az. 5 StR 437/06 (REWIS RS 2006, 358)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 358
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.