Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2006, Az. 5 StR 437/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 358

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 11. Dezember 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der konkrete Unrechtsschwerpunkt des als schwerer Raub mit Freiheitsstra-fen von sechs Jahren sowie fünf Jahren und drei Monaten abgeurteilten [X.] lag hier ersichtlich in der brutalen und sinnlosen Misshandlung des Geschädigten, hingegen bei geringer Beuteaussicht und nahezu erfolgloser [X.] nicht in der Raubkomponente. Dem Senat ist unverständ-lich, weshalb das [X.] was die Angeklagten allerdings nicht [X.] in diesem Fall keine tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung vorgenommen hat. Hinzu kommt, dass bei der vom Ange-klagten M. begangenen weiteren gefährlichen Körperverletzung das folterähnliche Tatbild bei der insoweit unvertretbar milden Bestrafung (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) ersichtlich außer [X.] gelassen wur-de. Ein derartiges Ungleichgewicht zwischen der Bestrafung brutaler Gewalt- - 3 - tätigkeit einerseits und Vermögenskriminalität andererseits ist dem Senat nicht nachvollziehbar, beschwert allerdings die Angeklagten nicht.
[X.]

Meta

5 StR 437/06

11.12.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2006, Az. 5 StR 437/06 (REWIS RS 2006, 358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 358

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