Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. I ZR 132/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4871

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 132/12

vom

20. Juni 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
Juni 2013 durch
die [X.] Prof.
Dr.
Büscher, Pokrant, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff
und Dr.
Koch

beschlossen:

1.
[X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
Juni 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.
Der Streitwert wird auf 70.000

Gründe:

I. Die Parteien streiten noch darüber, ob die Klägerin der [X.] we-gen verspäteter Herausgabe eingelagerter [X.] zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Beklagte betreibt einen Online-Handel mit gebrauchten [X.]. Die Klägerin, ein Logistikunternehmen, bietet die Einlagerung und den Versand sol-cher Waren an. Die Parteien schlossen im September 2008 einen Vertrag, der den Versand der von der [X.] veräußerten Waren durch die Klägerin zum Gegenstand hatte. Ab Oktober 2008 übersandte die Beklagte an die Klägerin [X.] mit der Bitte um Bearbeitung gemäß den Bedingungen des [X.]. Im März 2009 wies die Klägerin die Beklagte [X.] hin, dass die ursprünglich vereinbarten Versandpreise nicht mehr haltbar 1
2
-
3
-
seien. Ab diesem Zeitpunkt stellte die Klägerin ihre Leistungen abweichend von den ursprünglich vereinbarten Preisen mit 9,15

je Versandpaket in Rechnung. Für einen Teil der versandten Pakete berechnete sie weitere Beträge. Die [X.] hat die von der Klägerin in Rechnung gestellten Entgelte nicht akzeptiert
und die Zusammenarbeit mit der Klägerin jedenfalls ab November 2009 been-det.
Mit Schreiben vom 12.
November 2009 forderte die Beklagte die Klägerin gegen Leistung einer Sicherheit von 10.000

ä-gerin noch eingelagerten Waren auf, die nach der Darstellung der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt einen Wert von etwa 30.000

i-gerte die Herausgabe zunächst unter Berufung auf vermeintliche Ansprüche in Höhe von etwa 32.000

e-schlossenen Vertrag. Eine Herausgabe erfolgte schließlich am 7.
November 2011.

Die Klägerin hat die Beklagte (unter anderem) auf Zahlung von 32.243,86

e-klagte
zunächst
(unter anderem) beantragt,

1.
die Klägerin zu verurteilen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen (in einer mit FN
11 bezeichneten Liste näher beschriebenen) Waren an die Beklagte herauszugeben,

2.
festzustellen, dass die Klägerin der [X.] für den Schaden (Wertverlust und entgangener Gewinn) bezüglich der in der Liste FN
11 aufgeführten [X.] haftet, der der [X.] aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Ware ent-standen ist.

Das [X.] hat die Beklagte mit Urteil vom 27.
Juni 2011 verurteilt, an die Klägerin 13.473,72

r-ausgabe der in der Liste FN
11 näher aufgeführten Waren. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat das [X.] abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.
3
4
5
-
4
-

Das Rechtsmittel der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abge-ändert. Es hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin lediglich in Höhe von 3.461,06

nebst Zinsen für begründet erachtet. Darüber hinaus hat das [X.] auf die Widerklage der [X.] (unter anderem) festgestellt,

dass die Klägerin der [X.] für den Schaden (Wertverlust und
entgangener Gewinn) haftet, der der [X.] aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Ware

wie sie in der Anlage FN
11 aufgeführt ist

im Zeitraum vom 13.
November 2009 bis zum 7.
November 2011 entstanden ist.

Die Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelas-sen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der zuzulassenden Revision will sie die Abweisung des
von der [X.] mit der Widerklage verfolgten [X.] über die
Schadensersatz-verpflichtung erreichen.

[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1. [X.] ist
ebenso wie das [X.]
ersichtlich davon ausgegangen, dass der Klägerin an den von der [X.] bei ihr [X.] Waren wegen noch offener Forderungen aus einem [X.] grundsätzlich gemäß §
475b
Abs.
1 Satz
1 HGB ein Pfandrecht zugestanden hat. Es hat des Weiteren angenommen, die Klägerin habe die einem schnellen Wertverfall unterliegenden Elektronikgeräte der [X.] nach deren Angebot im Schreiben vom 12.
November 2009,
eine Sicherheit in Höhe von 10.000

leisten, nicht mehr vorenthalten dürfen, weil die berechtigte Forderung der Klä-6
7
8
9
-
5
-
gerin zu diesem Zeitpunkt etwa
3.400

angebotene Sicherheit habe die berechtigte Forderung der Klägerin mithin er-heblich überstiegen. Aus der unberechtigten Zurückhaltung des [X.] sich ein Schadensersatzanspruch der [X.] gegen die Klägerin we-gen Verzugs (§
280 Abs.
2, §
286 [X.]).

2. [X.] macht geltend, die Klägerin sei nach §
1223 Abs.
2, §
1222 [X.], die gemäß §
1257 [X.] auf ein [X.] Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung fänden, berechtigt gewesen, die [X.] der von der [X.] bei ihr eingelagerten Waren zu verweigern.
Nach §
1223 Abs.
2 [X.] könne der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes nur gegen Befriedigung des [X.] verlangen. Der Rückgabeanspruch setze mithin das Anerbieten der Befriedigung voraus. Dass dies seitens der [X.]n geschehen sei, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass bei einem Pfandrecht an mehreren Sachen gemäß §
1222 [X.] jede für die ganze Forderung hafte. Daraus ergebe sich, dass der Verpfänder grundsätzlich keinen der Pfandgegenstände zurückverlan-gen könne, solange der Pfandgläubiger nicht voll befriedigt sei.

Es stelle sich im Streitfall allerdings
die Frage, unter welchen Vorausset-zungen ein Pfandgläubiger im Falle der Übersicherung verpfändete [X.] an den Verpfänder zurückgeben müsse und ob der Verpfänder die [X.] sämtlicher dem Pfandrecht unterliegenden Sachen verlangen könne, wenn der übersicherte Pfandgläubiger das Angebot des [X.] zu einer anderen Besicherung ablehne oder ob auch in einem solchen Fall die Weige-rung des [X.], die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen heraus-zugeben, nicht gegen [X.] und Glauben verstoße. [X.] habe diese
Fragen falsch beantwortet. Daher sei die Zulassung der Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
10
11
-
6
-

3.
Dieses Vorbringen der Beschwerde erfordert nicht die Zulassung der Revision.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
Die Beklagte als Verpfänderin konnte die Rückgabe des [X.] von der Klägerin nach §
1218 Abs.
1 [X.] beanspruchen, des-sen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind.

a) Nach der
Vorschrift
des §
1218 Abs.
1 [X.], die das Austauschrecht des [X.] regelt und Ausdruck des Grundsatzes von [X.] und Glauben ist (vgl. RG, Urteil vom
3.
Dezember 1920
VII
219/20, [X.], 47, 49; MünchKomm.[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
1218 Rn.
1), hat der Verpfänder gegen den Pfandgläubiger einen Anspruch auf Rückgabe der Pfandsache(n) Zug um Zug gegen Gewährung einer anderen ausreichenden Sicherheit, wenn eine we-sentliche Minderung des Werts des Pfandes zu besorgen ist. Das Austausch-recht des [X.] hat Vorrang vor den Rechten des [X.] ge-mäß den §§
1219 bis 1221 [X.] ([X.] Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 8.
Aufl., §§
1218 bis 1221 Rn.
3). Grundsätzlich muss die vom [X.] dem Wert der Pfandsache zum Zeitpunkt der Rückgabe entsprechen. Die Stellung einer geringerwertigen Sicherheit ist jedoch dann ausreichend, wenn sie die Forderung des [X.] hinreichend deckt (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2009, §
1218 Rn.
6; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
1218 Rn.
2; Protz in jurisPK-[X.], 6.
Aufl., §
1218 Rn.
6; [X.] Prütting/Wegen/Weinreich aaO
§§
1218 bis 1221
Rn.
3; aA MünchKomm.[X.]/[X.] aaO §
1218 Rn.
3).
Zu den im Rahmen von §
1218 Abs.
1 [X.] tauglichen Sicherheiten gehört gemäß §
232 Abs.
1 [X.] die Hin-terlegung von Geld, an dem der Berechtigte nach §
233 [X.] mit der Hinterle-gung ein Pfandrecht erwirbt.

12
13
-
7
-

Kommt der Pfandgläubiger einem berechtigten Verlangen des [X.] auf Austausch der vom Wertverlust bedrohten [X.] nicht nach, macht er sich gemäß §
280 [X.] schadensersatzpflichtig (vgl. [X.]/[X.] aaO §
1218 Rn.
8;
MünchKomm.[X.]/[X.] aaO §
1218 Rn.
4 aE; Protz in jurisPK-[X.] aaO §
1218 Rn.
8).

b) Bei den von der [X.] bei der Klägerin eingelagerten Waren hat es sich hauptsächlich um Elektronikartikel gehandelt. Derartige Gegenstände unterliegen erfahrungsgemäß einem schnellen Wertverlust. Die Voraussetzun-gen für einen [X.] gemäß §
1218 Abs.
1 [X.] waren somit grund-sätzlich gegeben. Die Beklagte hat der Klägerin unstreitig eine Sicherheitsleis-tung in Höhe von 10.000

232 Abs.
1 [X.] geeignete Sicherheit war zur Absicherung der offenen Forderungen der Klägerin [X.]. Die Klägerin hat zwar
aus dem mit der [X.] geschlossenen Ver-trag
einen Zahlungsanspruch in Höhe von etwa 32.000

Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, in welcher Höhe der Klägerin gegen die Beklagte tatsächlich eine zu sichernde Forderung zugestanden hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin zum Zeitpunkt des Austauschverlangens der [X.] Mitte November 2009 lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.461

r-derung der Klägerin mithin ganz erheblich. Unter den gegebenen Umständen durfte die Klägerin der [X.] die einem schnellen Wertverfall unterliegen-den Elektronikartikel nach dem Angebot einer ausreichenden Sicherheit nicht vorenthalten.
[X.] hat daher rechtsfehlerfrei eine Schadenser-satzverpflichtung der Klägerin
gemäß §
280 Abs.
2, §
286 [X.] festgestellt.

14
15
-
8
-
4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

I[X.] [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2011 -
8 O 94/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.06.2012 -
11 [X.] -

16
17

Meta

I ZR 132/12

20.06.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. I ZR 132/12 (REWIS RS 2013, 4871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4871

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 132/12 (Bundesgerichtshof)

Lagervertrag: Pfandrecht des Lagerhalters an eingelagerten Elektronikartikeln und Austauschrecht des Einlagerers wegen schnellem Wertverlust; Höhe …


XII ZR 140/12 (Bundesgerichtshof)

Vermieterpfandrecht: Pflicht des Pfandgläubigers zur Herausgabe des durch eigenmächtige Fruchtziehung Erlangten


XII ZR 140/12 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 454/06 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 17/15 (Bundesgerichtshof)

Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an einem Inhabergrundschuldbrief abgesichertes Darlehen; Heilung eines …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 132/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.