Bundesgerichtshof, Teilurteil vom 09.01.2018, Az. XI ZR 17/15

11. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15977

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Gegenstand

Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an einem Inhabergrundschuldbrief abgesichertes Darlehen; Heilung eines auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags; Auszahlung des Darlehens an den vollmachtloser Vertreter


Leitsatz

1. Ein Darlehensvertrag, der durch die Bestellung eines Pfandrechts an einem Inhabergrundschuldbrief gesichert wird, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der Fassung vom 20. September 2013 (jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB).

2a. Ein Verbraucherdarlehensvertrag, der auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossen wurde, kann unter den Voraussetzungen des § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB geheilt werden.

2b. Wird das Darlehen an den vollmachtlosen Vertreter als Empfangsboten ausbezahlt, ist der Verbraucherdarlehensvertrag erst dann geheilt, wenn jener die Darlehensvaluta mit dessen Einverständnis an den Darlehensnehmer weiterleitet oder aufgrund einer neuen Weisung des Darlehensnehmers über sie disponiert.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 7. Januar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ein Anspruch des [X.] auf Herausgabe des Inhabergrundschuldbriefs verneint worden ist.

Ein Herausgabeanspruch aus § 1223 Abs. 1 BGB besteht nicht. Zur Prüfung eines Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen bleibt das Revisionsverfahren unterbrochen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin) die Herausgabe eines [X.]s. Die Schuldnerin, über deren Vermögen im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, betrieb auf Grund einer Erlaubnis nach § 34 [X.] ein Pfandleihgewerbe.

2

Im Jahre 2011 wandte sich der Kläger mit der Bitte um Vermittlung eines Kredits an die [X.] (im Folgenden: [X.]). Deren Mitarbeiter [X.]und [X.]     führten über einen [X.]         ein Vermittlungsgespräch mit der Schuldnerin.

3

Mit notarieller Urkunde vom 22. Dezember 2011 bestellte der Kläger an seinem Grundstück [X.].         in [X.]       eine Grundschuld über 250.000 € zugunsten des jeweiligen Inhabers des Grundschuldbriefs und unterwarf sich wegen der Verpflichtung aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung. In der notariellen Urkunde wird unter der Überschrift "[X.], [X.] Abtretung, Durchführung" in Ziffer (2) Folgendes ausgeführt:

"Der Eigentümer hat sich mit der [X.] [...] - nachstehend "L.         " genannt - geeinigt, dass diese Eigentümerin des neuen [X.]es werden soll. Die Übergabe ist dadurch ersetzt worden, dass der Eigentümer hiermit seinen Anspruch auf Herausgabe des [X.]          abtritt. Der Eigentümer verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung der L.         ."

4

Auf Veranlassung des [X.] übersandte der Notar den vom Grundbuchamt erteilten [X.] an die Schuldnerin.

5

Am 6. Januar 2012 wandte sich der Kläger mit folgendem Schreiben an die Schuldnerin:

"Pfandbetrag      [X.]       , [X.].

[X.] und Herren,

Bitte zahlen Sie den gesamten Pfandbetrag an

Herrn        D.

aus.

[X.]wird sich mit Personalausweis oder Reisepass legitimieren."

6

Daraufhin zahlte die Schuldnerin an [X.]         am 11. Januar 2012 zunächst einen Betrag in Höhe von 30.000 € gegen Übergabe eines [X.] aus und, nachdem sie eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde erhalten hatte, am 13. Januar 2012 einen weiteren Betrag in Höhe von 70.000 €. An diesem Tag übergab die Schuldnerin [X.]        das Original des nachfolgend abgedruckten neuen [X.] über den Gesamtbetrag von 100.000 €:

Abbildung

7

Die mit "Geschäftsbedingungen umseitig" im [X.] in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin trafen unter anderem folgende Regelungen:

"1. Durch Übergabe des Pfandes, Entgegennahme des [X.] und Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag gemäß der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften und diesen Geschäftsbedingungen geschlossen.

[...]

3. Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. [...]

4. Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des [X.] ausgelöst werden, soweit es nicht zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. [...]

8. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. [...]"

8

Der Kläger hat sein Herausgabeverlangen auf § 985 BGB und auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gestützt und hierzu geltend gemacht, er habe keinen wirksamen pfandbesicherten Darlehensvertrag mit der Schuldnerin geschlossen. Er habe weder selbst einen solchen Vertrag unterschrieben, noch habe er [X.]        dazu bevollmächtigt. Überdies wäre ein solcher Darlehensvertrag gemäß § 492 Abs. 1 und Abs. 4 BGB formunwirksam. Der Kläger hat gemeint, er habe der Schuldnerin ausweislich der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde kein Pfandrecht bestellt, sondern Eigentum an dem [X.] übertragen. Es sei kein Pfandkreditvertrag, sondern ein grundpfandrechtlich gesichertes Immobiliendarlehen gewährt worden. Der Kläger hat sich zudem auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG berufen, weil die Schuldnerin ein Bankgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben habe. Die Gewährung eines Darlehens gegen Verpfändung eines [X.]s falle nicht unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG.

9

Die Schuldnerin hat geltend gemacht, der Kläger habe sie vertreten durch die [X.] und [X.]         als deren Unterbevollmächtigten um die Gewährung eines Pfandkredits gebeten. Der mündliche Abschluss eines pfandbesicherten Darlehensvertrags, bei dem der Kläger durch die Herren [X.]  und [X.]     bzw. D.         vertreten worden sei, ergebe sich aus dem Schreiben des [X.] vom 6. Januar 2012. Soweit in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde von einer Eigentumsübertragung am [X.] die Rede sei, handele es sich um eine falsa [X.]. Die Schuldnerin hat sich auf die Ausnahmeregelungen in § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG berufen.

Der Kläger hat die Schuldnerin auf Herausgabe - hilfsweise zusätzlich zur Herausgabe auch auf Übereignung - des Grundschuldbriefs sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Schuldnerin antragsgemäß zur Herausgabe und Übereignung des Grundschuldbriefs sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Auf die Berufung der Schuldnerin hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, die der Kläger innerhalb der [X.] zunächst ausschließlich mit einem Bereicherungsanspruch wegen Unwirksamkeit des Darlehens (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) und einem deliktischen Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 1004 BGB) und nach Ablauf der [X.] zusätzlich wieder mit einem Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB und erstmals mit einem Herausgabeanspruch gemäß § 1223 Abs. 1 BGB begründet hat, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Das Revisionsverfahren ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss des [X.] vom 26. Juli 2017 gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Mit Schriftsatz vom 16. November 2017 hat der Beklagte als Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt.

Entscheidungsgründe

A.

Der Beklagte hat das Revisionsverfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 47 [X.] nur insoweit wirksam aufgenommen, als der Kläger die Herausgabe des [X.]s im Sinne der Vers[X.]haffung unmittelbaren Besitzes aus § 985 [X.] und aus § 1223 Abs. 1 [X.] verlangt. Nur diesen Ansprü[X.]hen kommt Aussonderungskraft zu. Im Übrigen bleibt das Revisionsverfahren gemäß § 240 ZPO unterbro[X.]hen.

1. Au[X.]h wenn der Kläger seine Herausgabeklage innerhalb der [X.] auss[X.]hließli[X.]h auf einen Berei[X.]herungsanspru[X.]h gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] wegen Unwirksamkeit des Darlehens sowie auf einen deliktis[X.]hen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und - wegen Eigentumsbeeinträ[X.]htigung an seinem Grundstü[X.]k - "gegebenenfalls i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.]" gestützt hat, sind mögli[X.]he Ansprü[X.]he aus § 985 [X.] und § 1223 Abs. 1 [X.], die erst na[X.]h Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegriffen worden sind, zu prüfen. Es handelt si[X.]h dabei ledigli[X.]h um unters[X.]hiedli[X.]he re[X.]htli[X.]he Begründungen innerhalb eines einheitli[X.]hen prozessualen Anspru[X.]hs.

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]ndesgeri[X.]htshofs wird der Streitgegenstand dur[X.]h den Klageantrag, in dem si[X.]h die vom Kläger in Anspru[X.]h genommene Re[X.]htsfolge konkretisiert, und den Lebenssa[X.]hverhalt ([X.]) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Re[X.]htsfolge herleitet. Zum [X.] sind alle Tatsa[X.]hen zu re[X.]hnen, die bei einer natürli[X.]hen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sa[X.]hverhalt seinem Wesen na[X.]h erfassenden Betra[X.]htungsweise zu dem zur Ents[X.]heidung gestellten [X.] gehören, den der Kläger zur Stützung seines [X.] dem Geri[X.]ht vorträgt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - [X.], [X.], 189 Rn. 24 mwN). Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne Tatsa[X.]hen des [X.] vom Kläger vorgetragen worden sind oder ni[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2242 Rn. 14 und Bes[X.]hluss vom 3. März 2016 - [X.], [X.]Z 209, 168 Rn. 27).

b) Hier bildet die Verpfändung des [X.]s zur Absi[X.]herung des [X.] einen sol[X.]hen einheitli[X.]hen [X.]. Das Pfandre[X.]ht - als mögli[X.]hes Re[X.]ht zum Besitz (§ 986 Abs. 1 Satz 1 [X.]) - ist akzessoris[X.]h zum Entstehen der gesi[X.]herten Forderung und daher unmittelbar mit den Fragen verknüpft, die die Revision im Rahmen des berei[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hs aufwirft. Der deliktis[X.]he S[X.]hadensersatzanspru[X.]h aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG knüpft ebenfalls an die vertragli[X.]he Abrede über die Ausführung des Bankges[X.]häfts oder der Finanzdienstleistung an und ist abgesehen von einer fehlenden Erlaubnis sowie einem - infolge der Unterri[X.]htungspfli[X.]ht - regelmäßig anzunehmenden fahrlässigen Verstoß ni[X.]ht an besondere zusätzli[X.]he Voraussetzungen gekoppelt ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2242 Rn. 15).

2. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 [X.] können gegen den S[X.]huldner anhängige - unterbro[X.]hene - Verfahren dur[X.]h den Insolvenzverwalter aufgenommen werden, soweit sie auf die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse geri[X.]htet sind.

a) Der auf Eigentum gestützte Herausgabeanspru[X.]h gemäß § 985 [X.] begründet ein sol[X.]hes Aussonderungsre[X.]ht ([X.] [X.]/Cymutta, Stand: 31. Oktober 2017, § 86 Rn. 7; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 86 Rn. 7; KK-[X.]/[X.], § 86 Rn. 3; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 3. Aufl., § 86 Rn. 6).

b) Der Anspru[X.]h des [X.] gegen den Pfandgläubiger aus § 1223 Abs. 1 [X.] auf Herausgabe der verpfändeten Sa[X.]he na[X.]h Erlös[X.]hen des Pfandre[X.]hts hat ebenfalls Aussonderungskraft ([X.]G/[X.], [X.], 3. Aufl., § 47 Rn. 27; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 47 Rn. 29; KK-[X.]/[X.], § 47 Rn. 316; allgemein für Ansprü[X.]he des Si[X.]herungsgebers auf Rü[X.]kgabe der Si[X.]herheit na[X.]h Wegfall des Si[X.]herungszwe[X.]ks [X.] [X.]/[X.], Stand: 31. Oktober 2017, § 47 Rn. 116a; Mün[X.]hKomm[X.]/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 341).

3. Über einen Herausgabeanspru[X.]h gemäß § 985 [X.] oder gemäß § 1223 Abs. 1 [X.] hinaus konnte der Beklagte den Re[X.]htsstreit jedo[X.]h ni[X.]ht aufnehmen, so dass das Revisionsverfahren insoweit gemäß § 240 ZPO unterbro[X.]hen bleibt.

a) Soweit der Kläger seine Herausgabeklage - unabhängig vom Eigentum am [X.] - auf einen Berei[X.]herungsanspru[X.]h gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] und einen deliktis[X.]hen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h gemäß § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG stützt, handelt es si[X.]h ni[X.]ht um einen Re[X.]htsstreit im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.].

Weder der Herausgabeanspru[X.]h aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.], den der Kläger damit begründet, dass das abzusi[X.]hernde Darlehen mangels Vertretungsma[X.]ht ni[X.]ht wirksam ges[X.]hlossen, jedenfalls aber [X.] (§ 492 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1, § 494 Abs. 1 [X.]) und sittenwidrig (§ 138 [X.]) sei, no[X.]h der auf Naturalrestitution geri[X.]htete deliktis[X.]he S[X.]hadensersatzanspru[X.]h aus § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wegen Betreibens eines Bankges[X.]häfts ohne die erforderli[X.]he Erlaubnis bringen zum Ausdru[X.]k, dass der herausverlangte Gegenstand haftungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht der Insolvenzmasse, sondern dem Anspru[X.]hssteller zuzuordnen ist (zur Abgrenzung vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011 - [X.], [X.], 612 Rn. 19 mwN). Die Ansprü[X.]he sind im Gegenteil darauf geri[X.]htet, eine re[X.]htsgrundlos zugunsten des S[X.]huldners erfolgte Vermögensvers[X.]hiebung aus der Masse zu korrigieren bzw. einen dur[X.]h re[X.]htswidriges Handeln des S[X.]huldners bewirkten S[X.]haden aus der Masse wieder auszuglei[X.]hen. Derartige Vers[X.]haffungsansprü[X.]he begründen kein Aussonderungsre[X.]ht, sondern - abgesehen von den hier ni[X.]ht vorliegenden Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 [X.] - nur eine Insolvenzforderung ([X.]G/[X.], [X.], 3. Aufl., § 47 Rn. 30; [X.] [X.]/[X.], Stand: 31. Oktober 2017, § 47 Rn. 8; FK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 47 Rn. 74; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 47 Rn. 17; KK-[X.]/[X.], § 47 Rn. 327; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 47 Rn. 45; Mün[X.]hKomm[X.]/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 347; Nerli[X.]h/[X.]/[X.], [X.], Stand: September 2017, § 47 Rn. 50; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, [X.], Stand: September 2017, § 47 Rn. 48). Insolvenzgläubiger können ihre Forderung aber nur na[X.]h den Vors[X.]hriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 [X.]). Eine Fortsetzung des Revisionsverfahrens käme mithin nur na[X.]h §§ 174 ff., 179, 180 Abs. 2, § 184 [X.] in Betra[X.]ht.

b) Das gilt ebenso für den auf Zahlung vorgeri[X.]htli[X.]h entstandener Anwaltskosten geri[X.]hteten Klageantrag und den hilfsweise weiter verfolgten Antrag auf Übereignung des [X.]s. Au[X.]h insoweit handelt es si[X.]h um Insolvenzforderungen.

4. Der teilweisen Aufnahme des Re[X.]htsstreits steht ni[X.]ht entgegen, dass  der aufgenommene und der weiterhin unterbro[X.]hene Teil dieselben Re[X.]htsfragen aufwerfen.

Zwar darf na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]ndesgeri[X.]htshofs eine Teilents[X.]heidung grundsätzli[X.]h nur ergehen, wenn sie von der Ents[X.]heidung über den verbleibenden Teil in der Art unabhängig ist, dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse in der Teil- und in der S[X.]hlussents[X.]heidung ni[X.]ht besteht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. Juni 2017 - [X.], [X.], 1599 Rn. 17 mwN). Das gilt aber ni[X.]ht, wenn die Aufnahme eines dur[X.]h die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbro[X.]henen Re[X.]htsstreits dem Insolvenzverwalter, dem Gläubiger oder dem S[X.]huldner nur zu einem Teil mögli[X.]h ist und Anhaltspunkte dafür, dass der unterbro[X.]hene Teil des Verfahrens alsbald fortgesetzt werden kann, - wie hier - ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h sind. Denn andernfalls würde der Re[X.]htss[X.]hutz des das Verfahren aufnehmenden Insolvenzverwalters, Gläubigers oder S[X.]huldners ohne sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung verkürzt ([X.], Bes[X.]hluss vom 7. Juli 2010 - [X.], [X.], 2410 Rn. 17 ff.; [X.], Urteil vom 30. November 2011 - [X.], [X.], 1091 Rn. 15; Senatsbes[X.]hluss vom 6. Dezember 2016 - [X.], juris Rn. 14).

B.

Soweit der Beklagte den Re[X.]htsstreit wirksam aufgenommen hat, hat die Revision teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und - soweit ein Anspru[X.]h aus § 985 [X.] verneint worden ist - zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. Im Hinbli[X.]k auf § 1223 Abs. 1 [X.] hat sie keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung - soweit für den aufgenommenen Teil des Re[X.]htsstreits relevant - im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

Dem Herausgabeverlangen des [X.] aus § 985 [X.] stehe das wirksame Pfandre[X.]ht der S[X.]huldnerin als Re[X.]ht zum Besitz entgegen.

Der Kläger habe mit der S[X.]huldnerin wirksam einen [X.]vertrag ges[X.]hlossen und den [X.] verpfändet. Er habe der S[X.]huldnerin den [X.] ni[X.]ht übereignet. Etwas anderes ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus Ziffer [X.] (2) der notariellen Grunds[X.]huldbestellungsurkunde. Dort sei ledigli[X.]h wiedergegeben, worüber si[X.]h Kläger und S[X.]huldnerin angebli[X.]h zuvor geeinigt hätten. Dass es eine sol[X.]he Einigung, die S[X.]huldnerin solle Eigentümerin des neuen [X.]s werden, tatsä[X.]hli[X.]h gegeben habe, sei allerdings weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h.

Die S[X.]huldnerin habe si[X.]h mit [X.]         über die Gewährung eines [X.] in Höhe von 100.000 € gegen Verpfändung des [X.]s geeinigt, den [X.] erhalten und die Darlehensvaluta ausgezahlt. Ob - entspre[X.]hend dem Vortrag der S[X.]huldnerin - eine sol[X.]he Einigung bereits vor dem 22. Dezember 2011 erfolgt sei, könne dahinstehen, weil spätestens mit Eingang des [X.]s bei der S[X.]huldnerin und Aushändigung der [X.] an [X.]        sowohl ein [X.]vertrag ges[X.]hlossen als au[X.]h ein wirksames Pfandre[X.]ht an dem [X.] bestellt worden sei. Mit [X.]         sei eine Einigung darüber getroffen worden, dass der [X.] verpfändet werden solle. Allein in diesem Sinne sei die Entgegennahme der [X.] und der Darlehensvaluta dur[X.]h [X.]         zu verstehen. Entspre[X.]hend der Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen der S[X.]huldnerin sei dur[X.]h Übergabe des Pfandes, Entgegennahme des [X.] und Auszahlung des Darlehens ein Pfandkreditvertrag gemäß der Pfandleiherverordnung ges[X.]hlossen worden.

Dabei sei der Kläger wirksam dur[X.]h [X.]         vertreten worden. Er habe diesen mit S[X.]hreiben vom 6. Januar 2012 hinrei[X.]hend deutli[X.]h gemäß § 167 [X.] zum Abs[X.]hluss des [X.]vertrags bevollmä[X.]htigt. Dabei könne ebenfalls dahinstehen, ob s[X.]hon vorher eine s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Einigung zwis[X.]hen der S[X.]huldnerin und [X.]         im Namen des [X.] getroffen worden sei, die der Kläger mit dem S[X.]hreiben vom 6. Januar 2012 gemäß § 184 [X.] genehmigt habe, oder ob eine endgültige Einigung erst bei Übergabe der [X.] und des Geldes am 11. und 13. Januar 2012 erfolgt sei, wofür der Kläger [X.]        mit dem S[X.]hreiben vom 6. Januar 2012 gemäß § 167 [X.] Vollma[X.]ht erteilt habe.

Die Formvors[X.]hriften des § 492 Abs. 1 und Abs. 4 [X.] für [X.] seien gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auf den [X.]vertrag und die Vollma[X.]ht ni[X.]ht anwendbar, weil si[X.]h die Haftung des [X.] auf die im [X.] verkörperte Grunds[X.]huld bes[X.]hränke. Gemäß Ziffer 3 der Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen der S[X.]huldnerin sei der Verpfänder von jeder persönli[X.]hen Verpfli[X.]htung aus dem Pfandkredit befreit. Falls das Pfand ni[X.]ht ausgelöst werde, könne si[X.]h der Pfandleiher auss[X.]hließli[X.]h aus dem Pfand befriedigen. Der Kläger hafte weder persönli[X.]h no[X.]h unmittelbar mit dem Grundstü[X.]k.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsre[X.]htli[X.]her Prüfung in einem ents[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand. Das Berufungsgeri[X.]ht hätte auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ni[X.]ht annehmen dürfen, das Herausgabeverlangen des [X.] gemäß § 985 [X.] s[X.]heitere an § 986 [X.], weil der S[X.]huldnerin ein Pfandre[X.]ht an dem [X.] zustehe.

1. Ohne Re[X.]htsfehler ist das Berufungsgeri[X.]ht allerdings davon ausgegangen, dass die S[X.]huldnerin kein Eigentum an dem [X.] erworben hat.

Gemäß § 1195 Satz 1 [X.] kann eine Grunds[X.]huld in der Weise bestellt werden, dass der [X.] auf den Inhaber ausgestellt wird. Der [X.], der für die Inhabergrunds[X.]huld erstellt wird, ist ein [X.] ([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 1195 Rn. 8). Die darin verbriefte Inhabergrunds[X.]huld steht bei Entstehung stets dem Grundstü[X.]kseigentümer zu und wird dur[X.]h Übereignung des Briefs na[X.]h den Vors[X.]hriften über die Übereignung bewegli[X.]her Sa[X.]hen (§§ 929 ff. [X.]) übertragen ([X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand: 1. Juli 2017, § 1195 Rn. 3, 6; Mün[X.]hKomm[X.]/Lieder, 7. Aufl., § 1195 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 1195 Rn. 10 f.).

Die tatri[X.]hterli[X.]he Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts, die notarielle Grunds[X.]huldbestellungsurkunde enthalte keine dahingehende Willenserklärung des [X.], unterliegt im Revisionsverfahren nur der einges[X.]hränkten Überprüfung darauf, ob gesetzli[X.]he oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentli[X.]her Auslegungsstoff außer [X.] gelassen wurde (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 12. April 2016 - [X.], [X.]Z 210, 30 Rn. 49 mwN). Sol[X.]he Re[X.]htsfehler sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h und werden von der Revision au[X.]h ni[X.]ht gerügt.

2. Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, der Kläger habe si[X.]h vertreten dur[X.]h [X.]         mit der S[X.]huldnerin über die Bestellung eines Pfandre[X.]hts an dem [X.] geeinigt (§ 1293, §§ 1204 ff. [X.]), hält revisionsre[X.]htli[X.]her Überprüfung ebenfalls stand.

a) Re[X.]htsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgeri[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt, dur[X.]h die Auszahlung der insgesamt 100.000 € an [X.]         unter Entgegennahme des entspre[X.]henden [X.] am 13. Januar 2012 habe si[X.]h dieser im Namen des [X.] mit der S[X.]huldnerin sowohl über die Bestellung eines Pfandre[X.]hts an dem [X.], der si[X.]h bereits im Besitz der S[X.]huldnerin befunden habe, geeinigt (§ 1205 Abs. 1 Satz 2 [X.]) als au[X.]h über den Abs[X.]hluss eines pfandgesi[X.]herten Darlehensvertrags (§ 488 [X.]).

b) Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision gegen die Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts, [X.]sei zur Bestellung eines Pfandre[X.]hts an dem [X.] im Namen des [X.] au[X.]h bevollmä[X.]htigt gewesen (§ 167 Abs. 1 [X.]).

Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, das S[X.]hreiben vom 6. Januar 2012, in dem der Kläger unter der Eingangszeile "Pfandbetrag       B.       , [X.].         1" die S[X.]huldnerin bat, den gesamten Pfandbetrag an [X.]         auszuzahlen, beinhalte aus der maßgebli[X.]hen Si[X.]ht der S[X.]huldnerin als Erklärungsempfängerin (§§ 133, 157 [X.]) eine Außenvollma[X.]ht, sowohl das Pfandre[X.]ht an dem der S[X.]huldnerin bereits übersandten [X.] zu bestellen als au[X.]h den pfandgesi[X.]herten Darlehensvertrag zu s[X.]hließen, lässt revisionsre[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]he Fehler ni[X.]ht erkennen. Gerade auf Grundlage des von der Revision in Bezug genommenen Klägervortrags, es habe vor Übersendung des S[X.]hreibens keine re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he Einigung mit der S[X.]huldnerin gegeben, lässt si[X.]h das S[X.]hreiben nur so auffassen, dass diese bei Auszahlung des Geldbetrags no[X.]h zustande kommen sollte. Soweit die Revision geltend ma[X.]ht, das Berufungsgeri[X.]ht habe wesentli[X.]hen Auslegungsstoff übergangen, ist die Verfahrensrüge s[X.]hon ni[X.]ht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.][X.]hst. [X.]). Hierfür wäre es erforderli[X.]h gewesen, die Tatsa[X.]hen zu bezei[X.]hnen, aus denen si[X.]h die Verfahrensverletzung ergeben soll, unter Angabe der Fundstelle in den S[X.]hriftsätzen der Tatsa[X.]heninstanzen (Senatsurteil vom 22. Februar 2005 - [X.], [X.], 782, 786 mwN). Daran fehlt es. Wel[X.]her Vortrag angebli[X.]h übergangen worden sein soll, wird in der Revisionsbegründung ni[X.]ht wiedergegeben.

3. Die weitere Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die gesi[X.]herte Darlehensforderung, zu deren Entstehen das Pfandre[X.]ht am [X.] akzessoris[X.]h ist (vgl. § 1204 [X.]), sei wirksam begründet worden, ist jedo[X.]h re[X.]htsfehlerhaft.

a) Ohne Erfolg bleibt die Revision allerdings, soweit sie geltend ma[X.]ht, der Darlehensvertrag sei gemäß § 138 Abs. 1 [X.] unwirksam, weil die Konditionen der S[X.]huldnerin in besonders grobem Missverhältnis zum Marktzins für grundpfandre[X.]htli[X.]h gesi[X.]herte Kredite gestanden hätten, wie sie bei Vereinbarung des [X.] Anfang des Jahres 2012 gegolten hätten. Dieses Vorbringen, das weder aus dem Berufungsurteil no[X.]h dem Sitzungsprotokoll ersi[X.]htli[X.]h ist, ist revisionsre[X.]htli[X.]h unbea[X.]htli[X.]h (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Revisionsbegründung zeigt ni[X.]ht auf, diesen Verglei[X.]h bereits in der Berufungsinstanz angestellt zu haben, so dass die auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, § 286 ZPO gestützte Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.][X.]hst. [X.]) ihr ebenfalls ni[X.]ht zum Erfolg verhelfen kann. Unabhängig davon lässt die Revision bei ihrer Betra[X.]htung die Besonderheiten eines [X.] gegenüber einem Immobiliardarlehen außer [X.]. Zum einen hat der Pfandleiher na[X.]h den Bestimmungen der Verordnung über den Ges[X.]häftsbetrieb der gewerbli[X.]hen Pfandleiher (im Folgenden: Pfandleiherverordnung), an denen das Vertragsverhältnis na[X.]h den Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen der S[X.]huldnerin hier ausgeri[X.]htet ist, das Pfand spätestens se[X.]hs Monate na[X.]h Eintritt der Verwertungsbere[X.]htigung, die regelmäßig einen Monat na[X.]h Fälligkeit des gesamten Darlehens entsteht, zu verwerten (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Pfandleiherverordnung). Für die [X.] dana[X.]h werden Zinsen und Unkostenvergütung ni[X.]ht mehr ges[X.]huldet ([X.], Pfandleiherverordnung, 2. Aufl., § 9 Rn. 19). Zum anderen ist der Verpfänder von jeder persönli[X.]hen Verpfli[X.]htung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand ni[X.]ht ausgelöst, kann si[X.]h der Pfandleiher auss[X.]hließli[X.]h aus dem Pfand befriedigen (vgl. Ziffer 3 der Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen der S[X.]huldnerin und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Pfandleiherverordnung).

b) Der Darlehensvertrag ist au[X.]h ni[X.]ht gemäß § 134 [X.] ni[X.]htig. Dabei kann dahinstehen, ob die S[X.]huldnerin, wie die Revision meint, diesen ohne eine na[X.]h § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderli[X.]he Erlaubnis abges[X.]hlossen hat. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]ndesgeri[X.]htshofs führt das Erfordernis der Erlaubnis für das Betreiben von Kreditges[X.]häften ni[X.]ht dazu, dass die ohne Erlaubnis abges[X.]hlossenen Darlehensverträge gemäß § 134 [X.] ni[X.]htig sind (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2011 - [X.], [X.], 1168 Rn. 20 mwN).

[X.]) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgeri[X.]ht jedo[X.]h ni[X.]ht davon ausgehen dürfen, die auf Abs[X.]hluss des vorliegenden Darlehensvertrags [X.]        erteilte Vollma[X.]ht und der Darlehensvertrag seien ni[X.]ht gemäß § 494 Abs. 1 [X.] in der hier maßgebli[X.]hen vom 30. Juli 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung [X.]. Mangels Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ist revisionsre[X.]htli[X.]h zu unterstellen, dass der Kläger vorliegend als Verbrau[X.]her gehandelt hat.

aa) Wie bereits ausgeführt, ist es aus revisionsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Berufungsgeri[X.]ht das S[X.]hreiben vom 6. Januar 2012 als Außenvollma[X.]ht (§ 167 Abs. 1 [X.]) zum Abs[X.]hluss eines Darlehensvertrags zu den im [X.] niedergelegten Konditionen ausgelegt hat. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht verkannt, dass das S[X.]hreiben vom 6. Januar 2012 und der im [X.] niedergelegte Darlehensvertrag die Anforderungen des § 492 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 [X.] an Form und Inhalt eines Verbrau[X.]herdarlehensvertrags und einer auf Abs[X.]hluss eines sol[X.]hen Vertrags erteilten Vollma[X.]ht ni[X.]ht erfüllen.

bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgeri[X.]hts ist die Anwendbarkeit der verbrau[X.]herkreditre[X.]htli[X.]hen Formvors[X.]hriften vorliegend ni[X.]ht aufgrund der Ausnahmeregelung in § 491 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in der hier maßgebli[X.]hen vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF; jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.]) ausges[X.]hlossen. Gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF sind Verträge, bei denen si[X.]h die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sa[X.]he bes[X.]hränkt, keine [X.]. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Darlehensvertrag, der dur[X.]h die Bestellung eines Pfandre[X.]hts an einem [X.] (§§ 1195, 1293 [X.]) abgesi[X.]hert wird, ni[X.]ht ([X.]/[X.]nte/[X.], [X.], [X.]., § 81 Rn. 30).

(1) Bereits vor Inkrafttreten der gesetzli[X.]hen Ausnahmeregelung in § 491 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF im Zuge der Umsetzung der - auf den vorliegenden Fall bereits aus anderen Gründen ni[X.]ht anwendbaren (vgl. deren Art. 2 Abs. 2 [X.][X.]hst. [X.]) - Ri[X.]htlinie 2008/48/EG des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbrau[X.]herkreditverträge und zur Aufhebung der Ri[X.]htlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. [X.] 133 [X.]) wurde die Vergabe von Darlehen dur[X.]h gewerbli[X.]he Pfandleiher (§ 34 [X.]) anerkanntermaßen ni[X.]ht von den Vors[X.]hriften zum Verbrau[X.]herkreditre[X.]ht, sondern auss[X.]hließli[X.]h von den Regelungen der aufgrund der Ermä[X.]htigungsnorm des § 34 Abs. 2 [X.] erlassenen Pfandleiherverordnung erfasst, die au[X.]h Vorgaben dazu ma[X.]ht, wie das Pfandleihverhältnis auszugestalten ist ([X.] in [X.]/[X.], Verbrau[X.]herkreditre[X.]ht, 9. Aufl., § 491 Rn. 163; Mün[X.]hKomm[X.]/S[X.]hürnbrand, 7. Aufl., § 491 Rn. 10; [X.]/[X.], VerbrKrG, § 1 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, § 491 Rn. 8, 77).

Die Ausnahmeregelung des § 491 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF (jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.]) setzt voraus, dass ein Pfandre[X.]ht an einer bewegli[X.]hen Sa[X.]he (§§ 1204 ff. [X.]) vereinbart und die verpfändete Sa[X.]he übergeben worden ist. Der Begriff der "Haftung" ums[X.]hreibt sämtli[X.]he Verpfli[X.]htungen aus dem Darlehensvertrag. Der [X.] muss daher kraft Vertrags alle zukünftigen Zahlungsverpfli[X.]htungen des Darlehensnehmers abde[X.]ken. Die Vors[X.]hriften zum Verbrau[X.]herdarlehen sind nur dann ni[X.]ht anwendbar, wenn der Darlehensgeber keine weiteren Ansprü[X.]he aus dem Darlehensvertrag oder aus dem Gesetz (z.B. Verzug oder Ni[X.]hterfüllung) gegen den Darlehensnehmer geltend ma[X.]hen kann als die Befriedigung aus dem Pfand (BT-Dru[X.]ks. 16/11643, [X.]; Mün[X.]hKomm[X.]/S[X.]hürnbrand, 7. Aufl., § 491 Rn. 66; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 491 Rn. 31; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, § 491 Rn. 77 ).

(2) Der dur[X.]h Bestellung eines Pfandre[X.]hts an dem [X.] gesi[X.]herte Darlehensvertrag zwis[X.]hen dem Kläger und der S[X.]huldnerin wird na[X.]h dem Wortlaut und dem Sinn und Zwe[X.]k der - grundsätzli[X.]h eng auszulegenden ([X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 491 Rn. 31; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, § 491 Rn. 77) - Ausnahmeregelung von dieser ni[X.]ht erfasst.

Zwar wird der [X.] als [X.] na[X.]h den Vors[X.]hriften über das Pfandre[X.]ht an bewegli[X.]hen Sa[X.]hen gemäß §§ 1205 f. [X.] verpfändet (§ 1293 [X.]). Wirts[X.]haftli[X.]he Bedeutung hat die Verpfändung des Briefs aber nur deshalb, weil sie es ermögli[X.]ht, die darin verbriefte Grunds[X.]huld zu verwerten. Obwohl das Pfandre[X.]ht am [X.] festgema[X.]ht wird, ist sein wesentli[X.]her Gegenstand das Re[X.]ht aus dem Papier (Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 1293 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2009, § 1293 Rn. 1). Gemäß § 1294 [X.] kann der Pfandre[X.]htsinhaber an einem [X.] die verbriefte Forderung bereits vor [X.] im Sinne des § 1228 Abs. 2 [X.] und ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Höhe der eigenen Forderung in vollem Umfang einziehen (Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 1294 Rn. 1 bis 3; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1294 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2009, § 1294 Rn. 4). Na[X.]h Eintritt der [X.] und in Höhe der gesi[X.]herten Forderung kann er an Zahlungs statt gemäß § 1282 Abs. 1 Satz 3 [X.] au[X.]h die Abtretung der verbrieften Forderung verlangen (vgl. Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 1294 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1294 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2009, § 1294 Rn. 4; Soergel/Habersa[X.]k, [X.], 13. Aufl., § 1294 Rn. 2). Wahlweise kann er das verbriefte Re[X.]ht ohne Vollstre[X.]kungstitel dur[X.]h Pfandverkauf gemäß §§ 1228, 1235 Abs. 1 [X.] oder mit Vollstre[X.]kungstitel gemäß § 1233 Abs. 2 [X.] bzw. § 1277 [X.] im Wege der Zwangsvollstre[X.]kung verwerten (Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 1293 Rn. 4; [X.]/Wi[X.]ke, [X.], 77. Aufl., § 1293 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1293 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2009, § 1293 Rn. 9). Vorliegend wurde der S[X.]huldnerin bereits eine vollstre[X.]kbare Ausfertigung der notariellen Grunds[X.]huldbestellungsurkunde mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstre[X.]kung erteilt, die es ihr als Pfandgläubigerin ermögli[X.]ht, die Zwangsversteigerung des Grundstü[X.]ks zu betreiben (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2009, § 1277 Rn. 9). Die Verwertungsmögli[X.]hkeiten des Inhabers eines Pfandre[X.]hts am [X.] verdeutli[X.]hen, dass der Verpfänder ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h mit der "zum Pfand übergebenen Sa[X.]he", sondern mit dem darin verbrieften Re[X.]ht haftet. Der Umstand, dass si[X.]h Übertragung und Belastung der Inhabergrunds[X.]huld im Interesse erlei[X.]hterter Verkehrsfähigkeit (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand: 1. Juli 2017, § 1195 Rn. 1) an den Brief als bewegli[X.]he Sa[X.]he knüpfen, ändert daran ni[X.]hts. Bereits na[X.]h dem Wortlaut des § 491 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF (jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.]) ist allein ents[X.]heidend, womit der Verpfänder haftet, und ni[X.]ht auf wel[X.]he Weise diese Haftung begründet wird.

Vor allem lässt es si[X.]h mit dem Sinn und Zwe[X.]k der Ausnahmeregelung des § 491 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF (jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.]) ni[X.]ht vereinbaren, von einem Verbrau[X.]her aufgenommene Darlehen, die dur[X.]h ein Pfandre[X.]ht an einem [X.] abgesi[X.]hert sind, vom Anwendungsberei[X.]h der verbrau[X.]hers[X.]hützenden Vors[X.]hriften generell auszunehmen. Die Ausnahmetatbestände des § 491 Abs. 2 [X.] aF (jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 [X.]) tragen besonderen Situationen Re[X.]hnung, in denen einerseits der Verbrau[X.]her ni[X.]ht oder signifikant weniger s[X.]hutzbedürftig ist sowie andererseits die Einhaltung der §§ 491 ff. [X.] dem Unternehmer ni[X.]ht zumutbar ist und aus Si[X.]ht des Verbrau[X.]hers nur zu einer sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigten Verteuerung des Darlehens führte (Mün[X.]hKomm[X.]/S[X.]hürnbrand, 7. Aufl., § 491 Rn. 62). Der Verpfänder einer bewegli[X.]hen Sa[X.]he, den § 491 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF (jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.]) im Bli[X.]k hat, ist deshalb weniger s[X.]hutzbedürftig, weil er die Sa[X.]he, deren Verlust er im s[X.]hlimmsten Falle zu besorgen hat, bereits übergeben und damit zu erkennen gegeben hat, dass er sie in einer Notsituation entbehren kann. Dur[X.]h die Übergabe des [X.]s ist der Verpfänder hinrei[X.]hend vor den Folgen gewarnt ([X.] in S[X.]himansky/[X.]nte/[X.], [X.], [X.]., § 81 Rn. 30). Damit lässt si[X.]h der vorliegende Fall ni[X.]ht verglei[X.]hen. Die Übergabe des [X.]s führt dem Verbrau[X.]her die wirts[X.]haftli[X.]hen Folgen, die ihm bei ni[X.]ht re[X.]htzeitiger Auslösung des Pfandes drohen, gerade ni[X.]ht vor Augen. Au[X.]h wenn die S[X.]huldnerin vom Kläger persönli[X.]h keine Zahlung verlangen, sondern "nur" die Grunds[X.]huld verwerten kann, ist der Kläger deshalb ni[X.]ht signifikant weniger s[X.]hutzbedürftig als ein Darlehensnehmer, der dem Darlehensgeber zur Absi[X.]herung der Ansprü[X.]he aus dem Darlehensvertrag an seinem Grundstü[X.]k eine Grunds[X.]huld bestellt hat.

III.

Na[X.]h Maßgabe des vorliegend zulässigen Prüfungsumfangs stellt si[X.]h das Berufungsurteil au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgeri[X.]ht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger das Darlehen als Verbrau[X.]her aufgenommen hat, so dass dies revisionsre[X.]htli[X.]h zu seinen Gunsten zu unterstellen ist. Auf dieser Basis kann der Senat mangels hinrei[X.]hender Feststellungen ni[X.]ht davon ausgehen, dass der [X.] ges[X.]hlossene Verbrau[X.]herdarlehensvertrag gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 [X.] geheilt worden ist. Der Kläger als Darlehensnehmer hat die Darlehensvaluta ni[X.]ht dadur[X.]h empfangen, dass sie aufgrund seines S[X.]hreibens vom 6. Januar 2012 an [X.]         ausbezahlt wurde.

1. Die Heilungsmögli[X.]hkeit des § 494 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist au[X.]h dann eröffnet, wenn - wie hier aufgrund unter anderem fehlender Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3, [X.] und Nr. 5 EG[X.] - die auf Abs[X.]hluss des Verbrau[X.]herdarlehensvertrags geri[X.]htete Vollma[X.]ht [X.] erteilt wurde. Sind die Voraussetzungen einer Genehmigung des vollma[X.]htlosen [X.] gemäß § 177 Abs. 1 [X.], die als s[X.]hlüssige Erklärung voraussetzt, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr re[X.]hnet (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - [X.], [X.], 1273, 1275), ni[X.]ht erfüllt, tritt unter den in § 494 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten Voraussetzungen Heilung des Vertrags genauso ein, wie wenn der Verbrau[X.]her selbst einen formwidrigen Vertrag abges[X.]hlossen hätte ([X.] in [X.]/[X.], Verbrau[X.]herkreditre[X.]ht, 9. Aufl., § 494 Rn. 9, 59; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 494 Rn. 18; Mün[X.]hKomm[X.]/S[X.]hürnbrand, 7. Aufl., § 494 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 494 Rn. 4; [X.]/[X.], Kommentar zum Kreditre[X.]ht, 2. Aufl., § 494 Rn. 16; [X.]/[X.]nte/[X.], [X.], [X.]., § 81 Rn. 251; [X.], [X.], 2356, 2358; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 494 Rn. 38; [X.], BB 2003, Beilage 6, 23, 30; wohl au[X.]h Habersa[X.]k, Neues S[X.]huldre[X.]ht und Bankges[X.]häfte - Wissenszure[X.]hnung bei Kreditinstituten, S[X.]hriftenreihe der Bankre[X.]htli[X.]hen Vereinigung Bd. 20, [X.], 26 f.; aA nur Genehmigung na[X.]h § 177 Abs. 1 [X.]: [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 494 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, § 494 Rn. 13).

Hierfür spri[X.]ht bereits der Wortlaut des § 494 Abs. 2 Satz 1 [X.], na[X.]h dem die Mögli[X.]hkeit der Heilung des Vertrags in allen Fällen der in Absatz 1 benannten Mängel besteht. Der Gesetzeszwe[X.]k des § 492 Abs. 4 Satz 1 [X.], den mit den Formvors[X.]hriften erstrebten Verbrau[X.]hers[X.]hutz in [X.] ni[X.]ht leer laufen zu lassen (BT-Dru[X.]ks. 14/7052, [X.]), re[X.]htfertigt eine unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung beider Formfehler ebenfalls ni[X.]ht. Es gibt keinen Grund, dem Verbrau[X.]her in den Fällen, in denen die Formvors[X.]hriften au[X.]h oder nur bei der Vollma[X.]htserteilung missa[X.]htet wurden, die Heilungsmögli[X.]hkeit des § 494 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit den ihm günstigen Modifikationen des § 494 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 bis 6 [X.] zu versagen und ihn auss[X.]hließli[X.]h auf die Mögli[X.]hkeit zu verweisen, den [X.] des vorgesehenen [X.] zu genehmigen, um ni[X.]ht na[X.]h Berei[X.]herungsre[X.]ht die Darlehensvaluta sofort zurü[X.]kzahlen zu müssen.

Die Stellungnahme des Re[X.]htsauss[X.]husses im Gesetzgebungsverfahren führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Dieser hielt es nur deshalb ni[X.]ht für erforderli[X.]h, die Heilungsmögli[X.]hkeit au[X.]h auf die [X.] erteilte Vollma[X.]ht zu erstre[X.]ken, weil er re[X.]htsirrig davon ausging, jede Empfangnahme des Darlehens dur[X.]h den Darlehensnehmer bringe bereits konkludent eine Genehmigung des Darlehensvertrags gemäß §§ 177, 182 [X.] zum Ausdru[X.]k (BT-Dru[X.]ks. 14/7052, [X.]).

2. Die Voraussetzungen einer Heilung des Vertrags gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 [X.] lassen si[X.]h aufgrund der vom Berufungsgeri[X.]ht bislang getroffenen Feststellungen jedo[X.]h ni[X.]ht bejahen. Die Auszahlung an [X.]        führte ni[X.]ht dazu, dass der Kläger als Darlehensnehmer die Darlehensvaluta empfangen hat.

a) Anders als die Revision meint, folgt dies allerdings ni[X.]ht daraus, dass [X.]dabei als "verlängerter Arm" der S[X.]huldnerin gehandelt hat.

Na[X.]h der gefestigten Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]ndesgeri[X.]htshofs ist von einem Empfang des Darlehens auszugehen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausges[X.]hieden und dem Vermögen des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - [X.], [X.], 1243 Rn. 19 und vom 9. Dezember 2008 - [X.], [X.]Z 179, 126 Rn. 27 und mwN). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen [X.] ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Kreditbetrag empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gema[X.]hte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist ni[X.]ht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (Senatsurteile vom 12. November 2002 - [X.], [X.]Z 152, 331, 336 f., vom 25. April 2006 - [X.], [X.]Z 167, 223, 235 f., vom 9. Mai 2006 - [X.], [X.], 1243 Rn. 19 und vom 15. Juni 2010 - [X.], [X.], 1399 Rn. 22, jeweils mwN). Letzteres liegt hier ni[X.]ht vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersi[X.]htli[X.]h, dass das Darlehen überwiegend oder zumindest glei[X.]hrangig im (Si[X.]herungs-)Interesse der S[X.]huldnerin an [X.]         ausbezahlt worden sein könnte (vgl. dazu [X.], Urteile vom 13. April 1978 - [X.], [X.], 878 und vom 7. März 1985 - [X.], [X.], 653). Sol[X.]he Anhaltspunkte ergeben si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem von der Revision in Bezug genommenen Klägervortrag, na[X.]h dem [X.]"im Lager" der S[X.]huldnerin gestanden habe und für diese als Pfandvermittler tätig geworden sei. Daraus lässt si[X.]h ein Interesse der S[X.]huldnerin daran, die Darlehensvaluta an ihn als [X.] auszukehren, ni[X.]ht herleiten.

b) Im S[X.]hreiben vom 6. Januar 2012 liegt jedo[X.]h keine dem Kläger zure[X.]henbare Auszahlungsanweisung.

Eine entgegen § 492 Abs. 4 Satz 1, § 494 Abs. 1 [X.] [X.] erteilte Vollma[X.]ht kann in den Fällen, in denen der Vertreter au[X.]h das Erfüllungsges[X.]häft vornimmt, ni[X.]ht herangezogen werden, um die Heilung des Kausalges[X.]häfts mit [X.] der Darlehensvaluta dur[X.]h den Vertreter als Empfangsboten zu begründen (zutreffend BT-Dru[X.]ks. 14/7052, [X.]; [X.], [X.], 2356, 2358 f.). Wird das Darlehen an den vollma[X.]htlosen Vertreter als Empfangsboten ausbezahlt, ist der [X.] ges[X.]hlossene Darlehensvertrag vielmehr erst dann gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 [X.] geheilt, wenn jener die Darlehensvaluta mit dessen Einverständnis an den Darlehensnehmer weiterleitet oder aufgrund einer neuen Weisung des Darlehensnehmers über sie disponiert ([X.] in [X.]/[X.], Verbrau[X.]herkreditre[X.]ht, 9. Aufl., § 494 Rn. 59; Mün[X.]hKomm[X.]/S[X.]hürnbrand, 7. Aufl., § 494 Rn. 17; [X.]/[X.], Kommentar zum Kreditre[X.]ht, 2. Aufl., § 494 Rn. 16; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 494 Rn. 4; [X.], [X.], 2356, 2359). Hierzu fehlen Feststellungen.

[X.]

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit das Berufungsgeri[X.]ht einen Anspru[X.]h auf Herausgabe des [X.]s verneint hat (§ 562 Abs. 1 ZPO).

1. Ein Herausgabeanspru[X.]h aus § 1223 Abs. 1 [X.], der von der Aufnahme des Re[X.]htsstreits dur[X.]h den Beklagten erfasst ist (vgl. dazu oben unter [X.]), steht dem Kläger entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ni[X.]ht zu.

Der Anspru[X.]h ist Teil des in §§ 1215 ff. [X.] näher geregelten gesetzli[X.]hen S[X.]huldverhältnisses, das mit Verpfändung der Sa[X.]he zwis[X.]hen dem Verpfänder und dem Pfandgläubiger entsteht. Er setzt voraus, dass das einmal wirksam bestellte Pfandre[X.]ht dur[X.]h na[X.]hträgli[X.]h eingetretene Umstände, z.B. Tilgung der gesi[X.]herten Forderung (§ 1252 [X.]), Übertragung der Forderung unter Auss[X.]hluss des Pfandre[X.]htsübergangs (§ 1250 Abs. 2 [X.]), re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he Aufhebung des Pfandre[X.]hts (§ 1255 [X.]), Zusammentreffen von Pfandre[X.]ht und Eigentum (§ 1256 [X.]) oder den Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 [X.]), erlos[X.]hen ist (Erman/[X.], [X.], 1[X.]., § 1223 Rn. 1, 3; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1223 Rn. 1; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 1223 Rn. 1, 2; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2009, § 1223 Rn. 1, 4). Ein sol[X.]her Sa[X.]hverhalt steht hier ni[X.]ht in Rede. Aus den beiden von der Revision angeführten Urteilen des [X.]ndesgeri[X.]htshofs vom 3. Februar 1971 ([X.], [X.], 346) und vom 26. Januar 1983 ([X.], [X.]Z 86, 340, 346 ff.), in denen das Pfandre[X.]ht für eine künftige Forderung bestellt wurde (§ 1204 Abs. 2 [X.]), ergibt si[X.]h ni[X.]hts anderes.

2. Mangels Ents[X.]heidungsreife ist die Sa[X.]he aber insoweit zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, als es einen Herausgabeanspru[X.]h aus § 985 [X.] verneint hat (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.]          

      

Maihold          

      

Matthias

      

Derstadt          

      

Dauber          

      

Meta

XI ZR 17/15

09.01.2018

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Teilurteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 7. Januar 2015, Az: 15 U 7/14

§ 177 Abs 1 BGB, § 491 Abs 2 Nr 2 BGB vom 29.07.2009, § 491 Abs 2 S 2 Nr 2 BGB vom 06.06.2017, § 492 Abs 4 S 1 BGB, § 494 Abs 2 S 1 BGB, § 1195 BGB, § 1293 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Teilurteil vom 09.01.2018, Az. XI ZR 17/15 (REWIS RS 2018, 15977)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 540-542 WM2018,657 REWIS RS 2018, 15977

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