Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2013, Az. I ZR 132/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4868

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Gegenstand

Lagervertrag: Pfandrecht des Lagerhalters an eingelagerten Elektronikartikeln und Austauschrecht des Einlagerers wegen schnellem Wertverlust; Höhe der anzubietenden Sicherheit; Schadensersatzpflicht des Lagerhalters bei Zurückweisung eines berechtigten Austauschverlangens


Tenor

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juni 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Der Streitwert wird auf 70.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten noch darüber, ob die Klägerin der [X.] wegen verspäteter Herausgabe eingelagerter [X.] zum Schadensersatz verpflichtet ist.

2

Die Beklagte betreibt einen Online-Handel mit gebrauchten [X.]. Die Klägerin, ein Logistikunternehmen, bietet die Einlagerung und den Versand solcher Waren an. Die Parteien schlossen im September 2008 einen Vertrag, der den Versand der von der [X.] veräußerten Waren durch die Klägerin zum Gegenstand hatte. Ab Oktober 2008 übersandte die Beklagte an die Klägerin [X.] mit der Bitte um Bearbeitung gemäß den Bedingungen des zuvor geschlossenen Vertrags. Im März 2009 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass die ursprünglich vereinbarten Versandpreise nicht mehr haltbar seien. Ab diesem Zeitpunkt stellte die Klägerin ihre Leistungen abweichend von den ursprünglich vereinbarten Preisen mit 9,15 € je Versandpaket in Rechnung. Für einen Teil der versandten Pakete berechnete sie weitere Beträge. Die Beklagte hat die von der Klägerin in Rechnung gestellten Entgelte nicht akzeptiert und die Zusammenarbeit mit der Klägerin jedenfalls ab November 2009 beendet.

3

Mit Schreiben vom 12. November 2009 forderte die Beklagte die Klägerin gegen Leistung einer Sicherheit von 10.000 € zur Herausgabe der bei der Klägerin noch eingelagerten Waren auf, die nach der Darstellung der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt einen Wert von etwa 30.000 € hatten. Die Klägerin verweigerte die Herausgabe zunächst unter Berufung auf vermeintliche Ansprüche in Höhe von etwa 32.000 € aus dem von den Parteien im September 2008 geschlossenen Vertrag. Eine Herausgabe erfolgte schließlich am 7. November 2011.

4

Die Klägerin hat die Beklagte (unter anderem) auf Zahlung von 32.243,86 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. [X.] hat die Beklagte zunächst (unter anderem) beantragt,

1. die Klägerin zu verurteilen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen (in einer mit [X.] bezeichneten Liste näher beschriebenen) Waren an die Beklagte herauszugeben,

2. festzustellen, dass die Klägerin der [X.] für den Schaden (Wertverlust und entgangener Gewinn) bezüglich der in der Liste [X.] aufgeführten Waren haftet, der der [X.] aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Ware entstanden ist.

5

Das [X.] hat die Beklagte mit Urteil vom 27. Juni 2011 verurteilt, an die Klägerin 13.473,72 € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der in der Liste [X.] näher aufgeführten Waren. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat das [X.] abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

6

Das Rechtsmittel der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat einen Zahlungsanspruch der Klägerin lediglich in Höhe von 3.461,06 € nebst Zinsen für begründet erachtet. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auf die Widerklage der [X.] (unter anderem) festgestellt,

dass die Klägerin der [X.] für den Schaden (Wertverlust und entgangener Gewinn) haftet, der der [X.] aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Ware - wie sie in der Anlage [X.] aufgeführt ist - im Zeitraum vom 13. November 2009 bis zum 7. November 2011 entstanden ist.

7

Die Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der zuzulassenden Revision will sie die Abweisung des von der [X.] mit der Widerklage verfolgten [X.] über die Schadensersatzverpflichtung erreichen.

8

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

9

1. Das Berufungsgericht ist - ebenso wie das [X.] - ersichtlich davon ausgegangen, dass der Klägerin an den von der [X.] bei ihr eingelagerten Waren wegen noch offener Forderungen aus einem [X.] grundsätzlich gemäß § 475b Abs. 1 Satz 1 HGB ein Pfandrecht zugestanden hat. Es hat des Weiteren angenommen, die Klägerin habe die einem schnellen Wertverfall unterliegenden Elektronikgeräte der [X.] nach deren Angebot im Schreiben vom 12. November 2009, eine Sicherheit in Höhe von 10.000 € zu leisten, nicht mehr vorenthalten dürfen, weil die berechtigte Forderung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt etwa 3.400 € betragen habe. Die von der [X.] angebotene Sicherheit habe die berechtigte Forderung der Klägerin mithin erheblich überstiegen. Aus der unberechtigten Zurückhaltung des [X.] ergebe sich ein Schadensersatzanspruch der [X.] gegen die Klägerin wegen Verzugs (§ 280 Abs. 2, § 286 [X.]).

2. Die Beschwerde macht geltend, die Klägerin sei nach § 1223 Abs. 2, § 1222 [X.], die gemäß § 1257 [X.] auf ein [X.] Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung fänden, berechtigt gewesen, die Herausgabe der von der [X.] bei ihr eingelagerten Waren zu verweigern. Nach § 1223 Abs. 2 [X.] könne der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes nur gegen Befriedigung des [X.] verlangen. Der Rückgabeanspruch setze mithin das Anerbieten der Befriedigung voraus. Dass dies seitens der [X.] geschehen sei, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass bei einem Pfandrecht an mehreren Sachen gemäß § 1222 [X.] jede für die ganze Forderung hafte. Daraus ergebe sich, dass der Verpfänder grundsätzlich keinen der Pfandgegenstände zurückverlangen könne, solange der Pfandgläubiger nicht voll befriedigt sei.

Es stelle sich im Streitfall allerdings die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Pfandgläubiger im Falle der Übersicherung verpfändete Gegenstände an den Verpfänder zurückgeben müsse und ob der Verpfänder die Herausgabe sämtlicher dem Pfandrecht unterliegenden Sachen verlangen könne, wenn der übersicherte Pfandgläubiger das Angebot des [X.] zu einer anderen Besicherung ablehne oder ob auch in einem solchen Fall die Weigerung des [X.], die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen herauszugeben, nicht gegen [X.] und Glauben verstoße. Das Berufungsgericht habe diese Fragen falsch beantwortet. Daher sei die Zulassung der Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

3. Dieses Vorbringen der Beschwerde erfordert nicht die Zulassung der Revision. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte als Verpfänderin konnte die Rückgabe des [X.] von der Klägerin nach § 1218 Abs. 1 [X.] beanspruchen, dessen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind.

a) Nach der Vorschrift des § 1218 Abs. 1 [X.], die das Austauschrecht des [X.] regelt und Ausdruck des Grundsatzes von [X.] und Glauben ist (vgl. RG, Urteil vom 3. Dezember 1920 - [X.], [X.], 47, 49; [X.].[X.]/[X.], 6. Aufl., § 1218 Rn. 1), hat der Verpfänder gegen den Pfandgläubiger einen Anspruch auf Rückgabe der Pfandsache(n) Zug um Zug gegen Gewährung einer anderen ausreichenden Sicherheit, wenn eine wesentliche Minderung des Werts des Pfandes zu besorgen ist. Das Austauschrecht des [X.] hat Vorrang vor den Rechten des [X.] gemäß den §§ 1219 bis 1221 [X.] ([X.] Prütting/Wegen/[X.], [X.], 8. Aufl., §§ 1218 bis 1221 Rn. 3). Grundsätzlich muss die vom Verpfänder angebotene Sicherheit dem Wert der Pfandsache zum Zeitpunkt der Rückgabe entsprechen. Die Stellung einer geringerwertigen Sicherheit ist jedoch dann ausreichend, wenn sie die Forderung des [X.] hinreichend deckt (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2009, § 1218 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 1218 Rn. 2; Protz in jurisPK-[X.], 6. Aufl., § 1218 Rn. 6; [X.] Prütting/Wegen/[X.] aaO §§ 1218 bis 1221 Rn. 3; [X.].[X.]/[X.] aaO § 1218 Rn. 3). Zu den im Rahmen von § 1218 Abs. 1 [X.] tauglichen Sicherheiten gehört gemäß § 232 Abs. 1 [X.] die Hinterlegung von Geld, an dem der Berechtigte nach § 233 [X.] mit der Hinterlegung ein Pfandrecht erwirbt.

Kommt der Pfandgläubiger einem berechtigten Verlangen des [X.] auf Austausch der vom Wertverlust bedrohten [X.] nicht nach, macht er sich gemäß § 280 [X.] schadensersatzpflichtig (vgl. [X.]/[X.] aaO § 1218 Rn. 8; [X.].[X.]/[X.] aaO § 1218 Rn. 4 [X.]; Protz in jurisPK-[X.] aaO § 1218 Rn. 8).

b) Bei den von der [X.] bei der Klägerin eingelagerten Waren hat es sich hauptsächlich um Elektronikartikel gehandelt. Derartige Gegenstände unterliegen erfahrungsgemäß einem schnellen Wertverlust. Die Voraussetzungen für einen [X.] gemäß § 1218 Abs. 1 [X.] waren somit grundsätzlich gegeben. Die Beklagte hat der Klägerin unstreitig eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € angeboten. Diese nach § 232 Abs. 1 [X.] geeignete Sicherheit war zur Absicherung der offenen Forderungen der Klägerin ausreichend. Die Klägerin hat zwar aus dem mit der [X.] geschlossenen Vertrag einen Zahlungsanspruch in Höhe von etwa 32.000 € für gegeben erachtet. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, in welcher Höhe der Klägerin gegen die Beklagte tatsächlich eine zu sichernde Forderung zugestanden hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin zum Zeitpunkt des Austauschverlangens der [X.] Mitte November 2009 lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.461 €. Die angebotene Sicherheitsleistung überstieg die berechtigte Forderung der Klägerin mithin ganz erheblich. Unter den gegebenen Umständen durfte die Klägerin der [X.] die einem schnellen Wertverfall unterliegenden Elektronikartikel nach dem Angebot einer ausreichenden Sicherheit nicht vorenthalten. Das Berufungsgericht hat daher rechtsfehlerfrei eine Schadensersatzverpflichtung der Klägerin gemäß § 280 Abs. 2, § 286 [X.] festgestellt.

4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher                                  Pokrant                                  Schaffert

                      Kirchhoff                                  [X.]

Meta

I ZR 132/12

20.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 7. Juni 2012, Az: 11 U 113/11, Urteil

§ 232 Abs 1 BGB, § 233 BGB, § 280 Abs 2 BGB, § 286 BGB, § 1218 Abs 1 BGB, § 1219 BGB, § 1220 BGB, § 1221 BGB, § 1222 BGB, § 1223 Abs 2 BGB, § 1257 BGB, § 475b Abs 1 S 1 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2013, Az. I ZR 132/12 (REWIS RS 2013, 4868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4868

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