Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2008, Az. XI ZR 454/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4911

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 18. März 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 328, 401, 488, 700, 1273; [X.] §§ 3, 4 a) Die Verpfändung eines [X.] erfasst weder entsprechend § 401 BGB noch kraft dinglicher [X.] den bei Insolvenz des [X.] entstehenden Entschädigungsanspruch ge-mäß §§ 3, 4 des [X.] ([X.]). b) Zur Auslegung eines Vertrages, den eine Entschädigungseinrichtung im Sinne des § 6 [X.] zur Abwicklung von Leistungen nach dem [X.] mit einem Kreditinstitut schließt. BGH, Urteil vom 18. März 2008 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. März 2008 durch [X.] h.c. [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 16. November 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse im Zusammenhang mit der Abwicklung von Leistungen nach dem [X.] ([X.]) in Anspruch. 1 Die Klägerin vermietet Wohnungen. Die Mieter einer Wohnung verpfändeten ihr am 19. Februar 2001 als Mietkaution ihr Sparguthaben in Höhe von 4.974 DM zuzüglich Zinsen bei der [X.]

. Die Verpfändung wurde der [X.] angezeigt. Das Sparbuch wurde der Klägerin ausgehändigt. 2 - 3 - Nachdem über das Vermögen der [X.] am 17. Mai 2002 das [X.] eröffnet worden war, schlossen der [X.] (im Folgenden: [X.]), der zugleich im Namen der Entschädigungseinrichtung [X.] Banken [X.], und die Beklagte im Hinblick auf den festgestellten Entschädigungs-fall nach § 1 Abs. 5 [X.] am 4. Juli 2002 einen Vertrag. Darin verein-barten sie, dass die Beklagte für die Kunden der [X.], deren Einlagen durch den Einlagensicherungsfonds bzw. die Entschädigungseinrichtung [X.] Banken GmbH geschützt waren und die das ihnen vom [X.] unterbreitete Angebot angenommen hatten, Konten zu den-selben Konditionen wie die [X.] eröffnete und Guthaben der Kunden, die dieser Art Einlagensicherung nicht zustimmten, auf Konten bei einer von den Kunden genannten dritten Bank überwies. Der [X.] stellte der [X.] den Gegenwert der [X.] zur Verfü-gung. Die Forderungen der Einleger gegen die [X.] sollten mit der Begründung eines Guthabens bei der [X.] bzw. der Auszahlung anteilig auf den [X.] und die Entschädigungseinrichtung [X.] Banken GmbH übergehen. 3 Im Auftrag der Mieter der Klägerin buchte die Beklagte am 14. April 2003 die Entschädigung für deren Sparguthaben bei der [X.] auf ein bei ihr geführtes Darlehenskonto der Mieter und verrechnete die Entschädigungssumme mit der Darlehensschuld. 4 Am 12. Mai 2003 erwirkte die Klägerin gegen ihre Mieter ein Ver-säumnisurteil auf Zahlung von 16.430,93 • nebst Zinsen. 5 - 4 - Die Klägerin ist der Auffassung, das Pfandrecht habe sich an der Entschädigungsforderung fortgesetzt. Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei von der [X.] über das Guthaben der Mieter der Klägerin, aber nicht über eine Verpfändung als Mietkaution unterrichtet worden. 6 7 Die Klage auf Zahlung von 2.543,17 • nebst Zinsen gegen Vorlage des Sparbuchs, auf Auskunft über den Betrag, den die Beklagte über das Sparguthaben hinaus erhalten hat, und auf Auszahlung dieses Betrages ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsge-richt zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 9 Das Pfandrecht der Klägerin an dem Sparguthaben ihrer Mieter habe sich nicht an dem Guthaben auf dem bei der [X.] eingerichte-ten Konto fortgesetzt. [X.] würden nur in den Fällen des § 1219 Abs. 2, § 1247 BGB vom Pfandrecht erfasst. Mit einem Pfandverkauf oder einer Pfandversteigerung sei die Entschädigung nach dem [X.] 10 - 5 - nicht vergleichbar. Das [X.] sehe eine Fortsetzung des Pfandrechts an der Entschädigungsleistung nicht vor. Es schütze die Einlage des Bankkunden, nicht aber das Interesse der Pfandgläubiger. Dieses werde durch das Entschädigungsverfahren nicht tangiert, weil das Pfandrecht fortbestehe und im Insolvenzverfahren verfolgt werden könne. Ob die Vereinbarung der [X.] mit dem [X.] vom 4. Juli 2002 Schutzwirkung zugunsten der Klägerin als Pfandgläubigerin habe, könne dahinstehen. Schadensersatzansprüche gemäß § 280 BGB seien jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Verpfändung der [X.] vor der Übertragung der [X.] auf das Darlehenskonto der Mieter mitgeteilt worden sei. Die Klägerin habe dafür keinen Beweis angetreten. 11 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 12 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2, § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, kein Pfandrecht an der Forderung ihrer Mieter gegen die Beklagte auf Aus-zahlung des Guthabens auf dem bei der [X.] eingerichteten Konto erlangt hat. 13 - 6 - a) Die Verpfändung der Forderung der Mieter gegen die [X.] vom 19. Februar 2001 umfasste weder den Entschädigungsanspruch ge-mäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] noch den zur Abwicklung der [X.] begründeten Anspruch der Mieter auf Auszahlung des Guthabens auf dem bei der [X.] eingerichteten Konto. Die Verpfändung einer Forderung kann sich zwar entsprechend den für die Abtretung geltenden Grundsätzen gemäß § 401 BGB auch auf akzesso-rische und andere unselbständige Hilfs- und Nebenansprüche erstrecken ([X.]/[X.], [X.] 2002 § 1273 Rdn. 8 f.). [X.] gehören der Entschädigungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] und der zu seiner Abwicklung begründete Anspruch gegen die Beklagte aber nicht. 14 aa) § 401 BGB erfasst in unmittelbarer bzw. entsprechender An-wendung akzessorische (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 1999 - [X.] ZR 20/98, [X.], 126) und andere unselbständige Sicherungs-rechte sowie [X.], die zur Durchsetzung einer abgetretenen [X.] erforderlich sind (MünchKomm/[X.], [X.]. § 401 Rdn. 9 ff.; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 401 Rdn. 3 f.; jeweils m.w.Nachw.). Selbständige Sicherungsrechte fallen hingegen nicht unter § 401 BGB ([X.]/[X.], [X.] Aufl. § 401 Rdn. 5). Hierzu ge-hören etwa Ansprüche aus Garantien ([X.]/Busche, [X.] § 401 Rdn. 42) und bereits entstandene [X.] ([X.], 378, 379; MünchKomm/[X.], [X.]. § 401 Rdn. 15 m.w.Nachw.). 15 [X.]) Gemessen hieran ist § 401 BGB entgegen der Auffassung der Revision auf den später entstandenen Entschädigungsanspruch gemäß 16 - 7 - § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] und den zu seiner Abwicklung begründe-ten Anspruch gegen die Beklagte nicht anwendbar. 17 Der Entschädigungsanspruch ist ein selbständiger gesetzlicher An-spruch. Seine Entstehung hängt nicht allein davon ab, dass ein Anspruch gegen ein Kreditinstitut besteht und aus Gründen, die unmittelbar mit dessen Finanzlage zusammenhängen, nicht erfüllt werden kann. [X.] ist darüber hinaus die Feststellung des [X.] durch die [X.] gemäß § 5 Abs. 1 [X.] (vgl. Wagner, [X.] und Sparkassen nach dem [X.] und Anlegerentschädigungs-gesetz, [X.]). Der Umfang des [X.] und die Vor-aussetzungen seiner Geltendmachung sind in §§ 1, 4 und 5 [X.] ei-genständig geregelt (vgl. [X.], 273, 276 ff.). Ebenso wenig wie der Entschädigungsanspruch fällt der seiner Ab-wicklung dienende Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem bei der [X.] eingerichteten Konto unter § 401 BGB. 18 Die Verneinung eines Pfandrechts an dem [X.] führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass der [X.] aus der Insolvenz des Kreditinstituts ungerechtfertigte Vorteile zieht und den verpfändeten Betrag pfandfrei ausbezahlt erhält. Gemäß § 4 Abs. 1 [X.] richtet sich der Entschädigungsanspruch nach Höhe und Umfang der Einlagen des Gläubigers oder der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeit aus Wertpapiergeschäften unter Berück-sichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. Der Entschädigungsanspruch geht also inhaltlich nicht über den gesicherten 19 - 8 - Anspruch hinaus. Ist dieser verpfändet, kann der Gläubiger auch von der Entschädigungseinrichtung vor Fälligkeit gemäß § 1281 Satz 2 BGB nur Leistung an sich und den Pfandgläubiger gemeinschaftlich und nach Fäl-ligkeit nur Leistung an den Pfandgläubiger (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 1282 Rdn. 10) verlangen. b) Ein Pfandrecht der Klägerin an der Entschädigungsforderung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] und dem zur Abwicklung der [X.] begründeten Anspruch der Mieter der Klägerin auf Auszahlung des Guthabens auf dem bei der [X.] eingerichteten Konto ist auch nicht kraft [X.] entstanden. Die dingliche [X.] ist kein allgemeiner Grundsatz des [X.] oder auch nur des Pfandrechts ([X.], [X.]. § 1212 Rdn. 4), [X.] tritt anerkanntermaßen nur in den vom Gesetz geregelten Fällen der Erstreckung auf den Erlös ein ([X.]/[X.], [X.] § 1212 Rdn. 5; Soergel/[X.], [X.]. § 1212 Rdn. 4; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 1212 Rdn. 4; [X.]/[X.], [X.]. § 1212 Rdn. 2). Ein gesetzlich geregelter Fall der [X.] liegt hier nicht vor. 20 aa) Eine Leistung der [X.], die gemäß § 1287 Satz 1 BGB kraft [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 1997 - [X.] ZR 127/96, [X.], 1136, 1137; [X.], [X.]. § 1287 Rdn. 1) zu einem Pfandrecht an dem geleisteten Gegenstand geführt haben könnte, ist nicht erfolgt. 21 [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision kann der Eintritt des [X.] nicht als gesetzlicher Fall des [X.] gemäß 22 - 9 - § 1219 BGB gewertet oder so behandelt werden. § 1219 Abs. 1 BGB er-mächtigt den Pfandgläubiger zum Verkauf des Pfandes, wenn seine Si-cherheit durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Wertminderung gefährdet ist. Der [X.] soll dann durch die Verwertung des Pfandes bzw. durch den an seine Stelle tretenden Erlös geschützt werden. Hingegen ist im Entschädi-gungsfall im Sinne des § 3 Abs. 1 [X.] eine Verwertung der verpfän-deten Forderung wegen der Zahlungsunfähigkeit des [X.] nicht möglich. Die Forderung bleibt vielmehr bestehen und geht mit Erfüllung des [X.] nach § 5 Abs. 5 [X.] von Ge-setzes wegen auf die Entschädigungseinrichtung über. Diese Rechtsfol-ge entspricht § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn ein Versicherer den [X.], der einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten hat, erfüllt. Der Entschädigungsanspruch des Gläu-bigers aus § 3 Abs. 1 [X.] ähnelt einem (Ausfall-)Versicherungsan-spruch. Dass sich ein Pfandrecht nicht auf Versicherungsansprüche für eine zerstörte Pfandsache erstreckt, ist anerkannt ([X.]/[X.], [X.] 2002 § 1212 Rdn. 5; [X.], [X.]. § 1212 Rdn. 4; Soergel/[X.], [X.]. § 1212 Rdn. 3; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 1212 Rdn. 4; [X.]/[X.], [X.]. § 1212 Rdn. 2). Nichts spricht dafür, dies bei einem Entschädi-gungsanspruch nach § 3 Abs. 1 [X.] anders zu sehen. 2. Ob die Klägerin selbst - aufgrund eines Anspruchs gemäß § 1281 Satz 2 BGB bzw. eines [X.] gemäß § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB - als Gläubigerin der [X.] i.S. des § 3 Abs. 1 und 2 [X.] anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Ein etwaiger An-spruch der Klägerin gemäß § 3 [X.] würde sich nicht gegen die [X.] - klagte, sondern gegen die Entschädigungseinrichtung, der die [X.] zugeordnet war, d.h. gegen die Entschädigungseinrichtung [X.] Banken GmbH [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 133 Rdn. 58), richten. 24 3. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung vom 4. Juli 2002 zwischen dem Bundesver-band, der zugleich für die Entschädigungseinrichtung [X.] Banken GmbH handelte, und der [X.]. Diese Vereinbarung, an der die Klä-gerin nicht beteiligt war, stellt keinen Vertrag zu ihren Gunsten im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB dar. Der Wortlaut der Vereinbarung enthält keinen [X.]altspunkt dafür, dass ein eigenes Forderungsrecht der Gläubiger der [X.] begründet werden sollte. Der gemäß § 328 Abs. 2 BGB zu be-achtende Zweck des Vertrages spricht gegen ein eigenes Forderungs-recht der Klägerin. Der Vertrag diente nur der Abwicklung der [X.] bzw. der Entschädigungs-einrichtung [X.] Banken GmbH. Auf die Leistungen des [X.] besteht gemäß § 6 Nr. 10 des Statuts dieses Fonds (ab-gedruckt in [X.]/Bunte/[X.], [X.]. [X.]. 4 zu §§ 4-25) kein Rechtsanspruch. Nichts spricht danach dafür, dass in der Vereinbarung zur Abwicklung dieser Entschädigungsleistun-gen gleichwohl ein Rechtsanspruch der Kunden begründet werden sollte. Auf die Leistungen der Entschädigungseinrichtung [X.] Banken GmbH besteht zwar gemäß §§ 3, 4 [X.] ein Anspruch. Zur Erfüllung dieses Anspruchs war es aber nicht erforderlich, in der Vereinbarung vom 4. Juli 2002 Ansprüche der Kunden gegen die Beklagte zu [X.]. - 11 - 4. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch ge-mäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. 25 26 Die Verletzung einer solchen Schutzpflicht kann allerdings nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe vom Pfandrecht der Klägerin keine Kenntnis gehabt. Aus dem Telefax der [X.] vom 26. Februar 2003 ergibt sich, dass die für die Klägerin handelnde [X.] ihr vor der Umbuchung der Entschädi-gungsleistung auf das Darlehenskonto der Mieter eine Liste mit verpfän-deten Mietkautionskonten übersandt hatte. Darunter befand sich auch das streitgegenständliche Sparkonto. Indes traf die Beklagte aus der am 4. Juli 2002 getroffenen [X.] keine Schutzpflicht gegenüber der Klägerin. Die Vereinbarung diente lediglich der Abwicklung der massenhaft bestehenden Entschädi-gungsansprüche der Gläubiger der [X.]. Eine personale Beziehung zwischen dem [X.] und der Klägerin, die für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter charakteristisch ist, besteht nicht. [X.] fehlt es an einem von der [X.] verursachten Schaden der Klä-gerin. Die als Pflichtverletzung allein in Betracht kommende Handlung, die Umbuchung der Entschädigungsleistung auf das Darlehenskonto der Mieter, hat einen etwaigen Entschädigungsanspruch der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 [X.] unberührt gelassen. 27 5. Da der Klägerin kein Zahlungsanspruch zusteht, ist auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch unbegründet (vgl. [X.], 285, 287 f.). 28 - 12 - II[X.] 29 Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
[X.] [X.] Joeres [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.03.2005 - 32 C 3188/04-22 - [X.], Entscheidung vom 16.11.2005 - 2-01 [X.]/05 -

Meta

XI ZR 454/06

18.03.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2008, Az. XI ZR 454/06 (REWIS RS 2008, 4911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4911

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 361/03 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 44/21 (Bundesgerichtshof)

Insolvenz eines Gewerberaummieters: Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus einem ihm verpfändeten Sparguthaben hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs …


XI ZR 153/08 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 152/08 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 436/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.