Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.12.2011, Az. 25 W (pat) 28/10

25. Senat | REWIS RS 2011, 677

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Lipotears/HYPOTEARS" – zur Kennzeichnungskraft – mögliche Warenidentität – keine unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 43 099

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters [X.] und der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 3. September 2002 angemeldete Marke

2

[X.]potears

3

ist am 6. Februar 2003 in das beim [X.] geführte Markenregister unter der Nummer 302 43 099 für folgende Waren der Klasse 5 eingetragen worden:

4

"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel".

5

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin der älteren, am 15. November 2001 für die Waren der Klasse 5 "Pharmazeutische Präparate für ophthalmologische Zwecke; pharmazeutische Präparate für die Augenheilkunde" unter der Nummer 1 950 492 eingetragenen [X.]smarke

6

[X.]PO[X.]

7

Widerspruch erhoben.

8

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat hierauf im Verfahren vor der Markenstelle vorgetragen, dass sie ihre Marke für "Ophtalmika" in [X.] verwende und mit diesem Produkt in den Jahren 2006 und 2007 Umsätze von ca. … USD sowie von Januar bis August 2008 vonca. … USD erzielt habe. Zur Glaubhaftmachung hat sie zwei eidesstattliche Versicherungen vom 26. April 2007 und vom 11. November 2008 ([X.]. 143, 236 der Patentamtsakte), Fotokopien von Verpackungen und einem Medikamentenfläschchen ([X.]. 144 - 145, 237 der Patentamtsakte) und Rechnungen aus den Jahren 2006/2007 ([X.]. 262 - 266 der Patentamtsakte) vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende weiter vorgetragen, dass sie außerdem ihre Marke in den Ländern [X.], [X.] und der [X.] benutze, wobei sie in der [X.] in den Jahren 2006 bis 2010 Jahresumsätze von mehr als [X.] bzw. über [X.] (2010) erzielt habe. Zur Glaubhaftmachung hat sie Internetseiten mit Produktabbildungen ([X.]. 76 - 93 d. A.) und Fotokopien von Verpackungen ([X.]. 95 -110 d. A.) sowie eine eidesstattliche Versicherung vom 20. Oktober 2011 ([X.]. 129 d. A.) vorgelegt.

9

Die Markenstelle für die Klasse 5 des [X.]s hat mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen.

Die Markenstelle ist der Auffassung, dass ausgehend von teilweiser Warenidentität und [X.] sowie durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine [X.] der sich gegenüberstehenden Marken zu verneinen ist, so dass [X.] offen bleiben könnten. Die Vergleichsmarken würden sich in klanglicher und schriftbildlicher [X.]insicht sowie im Sinngehalt hinreichend voneinander unterscheiden, auch soweit zu den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nur die regelmäßig aufmerksameren Fachkreise nämlich Ärzte, Apotheker, medizinisches Fachpersonal usw. gehören, sondern auch die durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher. Trotz übereinstimmender [X.] und ähnlichem Sprech- und Betonungsrhythmus seien hinreichende Unterschiede im klanglichen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken durch die am stärker beachteten Wortanfang vorhandenen Unterschiede gegeben. Der in der Widerspruchsmarke enthaltene Buchstabe "[X.]" werde "[X.]" ausgesprochen im Gegensatz zu dem "I" in der angegriffenen Marke. Weiterhin würden sich die Vergleichsmarken durch die verschiedenen Konsonanten am jeweiligen Wortanfang, nämlich "L" und "[X.]", bei denen es sich einerseits um einen Fließlaut und andererseits um einen [X.]auchlaut handele, klanglich hinreichend voneinander abweichen. Dafür, dass der angesprochene Verkehr beide Marken aufgrund des in beiden Wortkombinationen vorhandenen [X.] [X.] "[X.]" insgesamt [X.] aussprechen werde, gäbe es keine Anhaltspunkte. Aufgrund der in ihrer Umrisscharakteristika deutlich unterschiedlichen Buchstabenfolge von "[X.]" gegenüber "[X.]", die zudem noch am stärker beachteten Wortanfang stünden, seien trotz der [X.]bereinstimmungen in den übrigen Buchstaben hinreichende Unterschiede im Schriftbild gegeben, selbst wenn die zusätzliche Unterlänge mit dem Buchstaben "y" in der Widerspruchsmarke bei Klein- oder [X.]andschreibung unberücksichtigt bliebe. Zudem trage der Sinnanklang des Bestandteils "[X.]po" der angegriffenen Marke, der an "[X.]posome" erinnere, und der Bestandteil "[X.]ypo" der Widerspruchsmarke, der auf "darunter, Unterentwicklung" hinweise, dazu bei, die Marken besser auseinanderzuhalten und [X.]ör- und [X.] zu vermeiden.

[X.]iergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle halte die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zu der Widerspruchsmarke nicht ein, an den aufgrund teilweiser Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hohe Anforderungen zu stellen seien, so dass [X.] zwischen den Vergleichsmarken bestehe. Zwischen den sich gegenüberstehenden Marken mit gleicher [X.] und ähnlichem Sprech- und Betonungsrhythmus sei nämlich eine hohe klangliche Ähnlichkeit gegeben, da beide Zeichen entweder insgesamt [X.] ausgesprochen würden, sich somit "[X.][X.]-PO-TIERS" und "[X.]" gegenüber stünden, oder das "[X.]" in der Widerspruchsmarke wie auch das "i" in der angegriffenen Marke als "i" artikuliert würden, so dass "[X.]I-PO-TIERS" und "[X.]" gegenüber zu stellen seien. Ein relevanter Teil der Verkehrskreise sehe sich nämlich durch den in beiden Marken vorhandenen englischsprachigen Wortbestandteil "[X.]", der auch als aus dem [X.]en stammenden Begriff erkannt werde, veranlasst, das in beiden Marken vorangestellte Wortelement, also "[X.]po" bzw. "[X.]PO", ebenfalls [X.] auszusprechen, wobei es eine Vielzahl von [X.] aber auch [X.] Wörtern gäbe, bei denen der Buchstabe "[X.]" wie "[X.]" gesprochen werde, [X.] bei [X.]yde, [X.]yatt, [X.], Nylon usw., und auch ein "I" wie in "[X.]potears" als "ei" ausgesprochen werde, [X.] bei [X.], Pipeline, so dass insoweit von einer Aussprache wie "[X.][X.]POTIERS" und "L[X.]POTIERS" auszugehen sei. Ferner gäbe es nicht unwesentliche Teile des Verkehrs, die das "[X.]" in "[X.]PO" als "I" artikulieren würden, wie dies [X.] bei den Begriffen Baby, [X.]andy, Party, [X.], [X.], [X.] usw. ebenfalls geschehe. Aber selbst wenn mit der Markenstelle davon auszugehen sei, dass von einem relevanten Verkehrskreise die Zeichen "[X.]üpo" und "[X.]po" ausgesprochen würden, seien die beiden Zeichen klanglich so ähnlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise diese miteinander verwechseln könnten. Des weiteren ergäben sich auch im Schriftbild deutliche Ähnlichkeiten der in sieben von neun Buchstaben übereinstimmenden Vergleichsmarken, wobei alle verkehrsüblichen Schreibweisen zu berücksichtigen seien. Sofern die [X.] in Großbuchstaben geschrieben würden, seien sie kaum auseinander zu halten, weil sich die Anfangsbuchstaben "[X.]" und "L" aufgrund der vertikalen [X.]nien zum Verwechseln ähnlich [X.] und die weiteren Buchstaben "[X.]" und "I" den Ansatz einer vertikalen [X.]nie aufweisen würden und bei flüchtigem [X.]insehen leicht füreinander gehalten werden könnten. In der Schreibweise mit kleinen Buchstaben würden die geringen Abweichungen kaum bemerkt werden, da beide Zeichen mit dem Buchstaben "p" über eine identische Unterlänge verfügen würden und die weitere Unterlänge mit dem "y" in der Widerspruchsmarke kaum wahrgenommen werde, weil beide nebeneinander stehenden Buchstaben miteinander verschmelzen würden. Da der durchschnittliche Verbraucher die [X.] Bedeutung des [X.] "[X.]PO" in der Widerspruchsmarke nicht kennen werde, könne schließlich nicht -wovon die Markenstelle ausgegangen sei - angenommen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise in den Vergleichsmarken einen unterschiedlichen Sinngehalt erkennen könnten.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des [X.]s vom 9. Dezember 2005 und vom 12. April 2010 aufzuheben und die Löschung der Marke 302 43 099 aufgrund des Widerspruchs aus der [X.]smarke 1 950 492 anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Widersprechenden den Benutzungsnachweis in der [X.] nicht erbracht habe, da sie außer für [X.] keine ausreichenden Daten für relevante Benutzungshandlungen in Bezug auf die Widerspruchsmarke für mindestens ein weiteres Land der [X.] vorgelegt hätte, wie es § 125b Nr. 4 [X.] erfordere. Die von ihr angegebenen geringen Umsatzzahlen bezogen auf die [X.] genügten hierfür schon nicht. Des weiteren würden aber auch jegliche Angaben zu Stückzahlen und Einzelpreisen des Produkts fehlen, so dass der jeweilige Jahresumsatz auch nur mit einer [X.]eferung erzielt worden sein könnte. Daher sei in Bezug auf die [X.] von einer Scheinbenutzung auszugehen. Des weiteren meint die Inhaberin der angegriffenen Marke, dass die Markenstelle jedenfalls zu Recht eine [X.] der Vergleichsmarken verneint habe. Der in beiden Zeichen vorhandene, beschreibende Wortbestandteil "[X.]" könne als schutzunfähiges Element keine [X.] begründen, müsse also unberücksichtigt bleiben, so dass die weiteren Bestandteile "[X.]po" und "[X.]PO" miteinander zu vergleichen seien. Die angesprochenen Verkehrskreise würden nämlich in "tears" im Zusammenhang mit den geschützten Waren einen sachbezogenen [X.]inweis darauf erkennen, dass die Produkte der Augenheilkunde dienen. Die somit sich gegenüberstehenden Bestandteile "[X.]po" und "[X.]PO" würden in klanglicher und schriftbildlicher [X.]insicht so deutliche Unterschiede aufweisen, dass sie nicht miteinander verwechselt werden könnten. Den Begriff "[X.]PO" kenne der Verkehr aus vielen anderen Wortkombinationen ([X.] [X.]ypo Real Estate; [X.]ypo Alpe Adria) und werde ihn daher wie "[X.]üpo" aussprechen und damit phonetisch in gänzlich anderer Weise als  "[X.]po", wobei der Verkehr die Unterschiede im Klangbild am jeweiligen Wortanfang stärker bemerken werde. In schriftbildlicher [X.]insicht ergäben sich deutliche Unterschiede durch die am Wortanfang stehenden unterschiedlichen Buchstaben, wobei das "[X.]" in der Widerspruchsmarke markant hervortrete. Zudem bestehe ein unterschiedlicher Begriffsgehalt, der einer [X.] entgegen wirke, nämlich mit "[X.]po" der Sinnanklang an "[X.]posome" und in "[X.]ypo" einem in der Biologie und Medizin verwendeten Bestimmungswort für eine Unterfunktion.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthaft.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da zwischen den Vergleichsmarken keine [X.] gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2, § 42 Absatz 2 Nr. 1 [X.] i. V. m. § 125b Nr. 1 [X.] gegeben ist, so dass die Markenstelle zu Recht den Widerspruch aus der [X.]smarke 1 950 492 nach § 43 Absatz 2 Satz 2 [X.] zurückgewiesen hat.

1. Das Vorliegen einer [X.] ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuG[X.] GRUR 2006, 237, [X.]. 18 - [X.]; [X.], 387, [X.]. 22 - Sabèl/[X.]). Ihre Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der [X.] (vgl. BG[X.] GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; BG[X.] GRUR 2009, 772, [X.]. 31 – [X.]; vgl. [X.]/[X.]acker, [X.], 10. Aufl., § 9 [X.]r. 40).

Für die Beurteilung der [X.] der Vergleichsmarken ist einerseits auf Fachkreise, nämlich Ärzte, Apotheker, Pharmazeutisch technische Assistenten usw. abzustellen, die aufgrund ihrer  beruflichen Praxis und Erfahrung im Umgang mit pharmazeutischen Erzeugnissen sehr sorgfältig und in ihrem Unterscheidungsvermögen geschult sind, und auch auf die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher, deren Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann und die insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegen (vgl. BG[X.] GRUR 1995, 50, 53 - [X.]/Indohexal).

Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus, auch wenn "[X.]PO[X.]" mit den Bestandteilen "[X.]ypo" aus dem [X.], mit dem in der Medizin Unterfunktionen beschrieben werden, und "[X.]" aus der [X.] Sprache mit der Bedeutung "Tränen" auf den Anwendungsbereich "Augenheilkunde" bzw. "Ophtalmika" hindeutet, da die Bestandteile noch hinreichend phantasievoll miteinander verknüpft sind.

Vorliegend kann dahinstehen, ob die Widerspruchsmarke rechtserhaltend für die Waren "Ophthalmika" in der [X.] benutzt worden ist und ob eine entsprechende Benutzung von der Widersprechenden in ausreichender Weise glaubhaft gemacht worden ist. Denn die angegriffene Marke hält den gebotenen Abstand zu der älteren Marke selbst dann ein, wenn ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine rechtserhaltende Benutzung in Bezug auf diese Waren in der [X.] unterstellt wird und daher davon auszugehen ist, dass sich die Vergleichsmarken im Bereich der "pharmazeutische Erzeugnisse" auf identischen Waren begegnen können.

Bei dem Vergleich der sich gegenüberstehenden Marken ist auf den Gesamteindruck abzustellen (vgl. [X.]/[X.]acker, [X.], 10. Auflage, § 9, [X.]. 326).

Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände hält die jüngere Marke auch im Bereich möglicher Warenidentität einen ausreichenden großen Abstand zu der prioritätsälteren Marke ein. Die zwischen den [X.] bestehenden Ähnlichkeiten sind nach Auffassung des Senats in keiner Richtung so ausgeprägt, dass die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu bejahen wäre.

In klanglicher [X.]insicht stellen die in beiden Marken in den Anfangssilben vorhandenen Unterschiede an den regelmäßig stärker beachteten Wortanfängen einen ausreichenden Abstand her. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die [X.] im Schlussbestandteil "tears" übereinstimmen und die Silbenanzahl sowie Sprech- und Betonungsrhythmus gleich sind. Nach den konsonantisch unterschiedlichen Anklängen mit dem gehauchten "[X.]" in der älteren Marke und dem Fließlaut "L" in der jüngeren Marke tritt der [X.] in der ersten Sprechsilbe markant in Erscheinung und prägt maßgeblich das [X.] der Marken. Es ist nämlich davon auszugehen, dass von den Verkehrskreisen regelmäßig die ersten beiden Silben der angegriffenen Marke wie "[X.]po" und diejenige der älteren Marke wie "[X.]üpo" ausgesprochen werden. Trotz des englischsprachigen [X.] "[X.]" in beiden Marken, der im [X.]inblick auf die in der [X.] Sprache unübliche Buchstabenkombination "ea", die in der [X.] Sprache häufig vorkommt, auch regelmäßig [X.] ausgesprochen werden dürfte, zumal der Begriff dem Verkehr aus dem [X.] Grundwortschatz bekannt ist, liegt eine [X.] Aussprache der Wortbestandteile "[X.]PO" der Widerspruchsmarke als "[X.]aipo", bzw. "[X.]po" als "Laipo" der angegriffenen Marke entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht mehr im Bereich des [X.]. Denn im Arzneimittelbereich kommt die [X.] Aussprache der Kennzeichnung nur im Ausnahmefall bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (ständige Rechtsprechung des 25. Senats: vgl. Beschluss vom 01.02.1996, 25 W (pat) 15/94; Beschluss vom 13.01.2000, 25 W (pat) 57/99; Beschluss vom [X.], 25 W (pat) 54/02; Beschluss vom [X.], 25 W (pat) 117/04; jeweils zu finden in [X.] PROMA). Ein besonderer Umstand kann darin bestehen, dass es sich bei dem Kennzeichen erkennbar um eine englischsprachige Gesamtbezeichnung handelt. Allein die Tatsache, dass ein Element einer Kennzeichnung englischsprachig artikuliert wird, wie vorliegend "[X.]", rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, dass die Gesamtbezeichnung [X.] ausgesprochen wird. Dies gilt umso mehr, wenn die weiteren Bestandteile häufig als Wortbildungselemente in medizinischen Fachausdrücken verwertet werden, wie dies mit den [X.]n Präfixen "[X.]po" und "[X.]ypo" der Fall ist. In solchen Fällen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bezeichnungen von den genannten Verkehrskreise regelmäßig gemischtsprachig ausgesprochen werden. "[X.]ypo" ist eine aus dem Alt[X.]n stammende Präposition mit der Bedeutung von "unter", die in Wortverbindungen praktisch immer wie "[X.]üpo" artikuliert wird, zumal sie in einer Vielzahl teilweise allgemein bekannten medizinischen Begriffen verwendet wird, wie [X.] [X.]ypotrophie, [X.]ypophyse, [X.]yposensibilisierung, [X.]ypofunktion, [X.]ypoglykämie, [X.]ypodontie, [X.]ypoderm, [X.]ypothalamus, [X.]ypochondrie, [X.]ypochromie, [X.]ypochonder usw.. Darüberhinaus ist dem inländische Verkehr der Wortbestandteil "[X.]ypo" aufgrund einer Vielzahl außerhalb der Medizin verwendeten Wortzusammenstellungen wohl vertraut ([X.] [X.]ypothek, [X.]ypothese, [X.]ypoVereinsbank) teilweise auch in Verbindung mit [X.] Begriffen, wobei er den Gesamtbegriff gemischtsprachig also "[X.]ypo" weiterhin "[X.]üpo" ausspricht. Beispielhaft hierfür sind die im Rahmen der internationalen Finanzkrise bekannt gewordenen Banken "[X.]ypo Real Estate" und "[X.]ypo Alpe Adria". Eine gesamt[X.] Aussprache von "[X.]PO[X.]" kommt nur bei Personen in Anbetracht, die entweder aus dem [X.] Sprachraum stammen oder mit diesem aufgrund besonderer Umstände sehr vertraut sind. [X.]ierbei handelt es sich aber um einen nicht ausreichend relevanten Verkehrskreis.

In gleicher Weise wird die angegriffene Marke gemischtsprachig und nicht insgesamt [X.] ausgesprochen, also "[X.]po" mit "i" als erstem Vokal. Ebenso wie "[X.]ypo" wird auch dieser Wortbestandteil, der die Bedeutung von "Fett-, fetthaltig" hat, in einer Vielzahl von medizinischen Begriff verwertet, [X.] [X.]posom, [X.]posuktion, [X.]pödem, [X.]pochrom, [X.]pomen, [X.]podystrophie, [X.]pophobie, [X.]pophilie u.v.m.. Aber auch der mit medizinischen Fachbegriffen weniger vertraute Verbraucher spricht den Wortbestandteil "[X.]po" wie er geschrieben wird, insbesondere dann wenn er seine Bedeutung nicht erkennt. Selbst wenn ein Teil des Verkehrs die angegriffene Marke insgesamt [X.] artikulieren wollte, ist gleichwohl nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass "[X.]po" wie "[X.]" ausgesprochen wird. Denn die Buchstabenfolge "[X.]" wird im [X.]en häufig in der geschriebenen Weise auch artikuliert wird, wie dies bei "[X.], liqueur, [X.]" etc. der Fall ist. Aber selbst die angegriffene Marke in einzelnen Fällen wie "Laipotiers" ausgesprochen würde, wie dies der korrekten [X.] Aussprache [X.] von "[X.]" entspricht, und auch für "[X.]ypotears" in seltenen Ausnahmefällen wie "haipotiers" artikuliert würde, kann daraus mangels einer in der Kombination hinreichend großen Anzahl von insoweit relevanten Kollisionsfällen eine [X.] nicht bejaht werden.

Des weiteren kommen sich die [X.] auch in schriftbildlicher [X.]insicht nicht so nahe, dass eine [X.] zu bejahen wäre, wobei der Markenvergleich jede übliche Schreibweise einzubeziehen und verkehrsübliche Wiedergabeformen zu berücksichtigen hat (vgl. [X.]/[X.]acker, [X.], 10. Aufl., § 10 [X.]. 252). Die [X.] unterscheiden sich in allen zu berücksichtigenden Wiedergabeformen durch die markanten Unterschiede an erster und zweiter [X.] am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang. Soweit die Widersprechende allein aus einzelnen übereinstimmenden senkrechten [X.]nien dieser markant unterschiedlichen Buchstaben eine Ähnlichkeit herleitet, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen, weil dies nach der [X.]berzeugung des Senats auch nicht der Wahrnehmung durch den Verkehr entspricht. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere Wahrnehmung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort (vgl. [X.]/[X.]acker, [X.], 10. Aufl., § 9 [X.]. 251).

Nach alledem ist eine unmittelbare [X.] der sich gegenüberstehenden Marken zu verneinen.

Eine mittelbare [X.] ist in Bezug auf die Vergleichsmarken ebenfalls abzulehnen. Insbesondere ist nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Element "[X.]" um den Stammbestandteil einer Markenserie der Widersprechenden handelt, zumal die Widersprechende noch nicht einmal behauptet hat, Inhaberin einer entsprechenden (benutzten) Markenserie zu sein. Im [X.]brigen spricht gegen die Eignung eines Stammbestandteils auch, dass es sich bei "[X.]" im Zusammenhang mit "Ophtalmika" bzw. "pharmazeutische Erzeugnisse" um ein beschreibendes und somit kennzeichnungsschwaches Element handelt (vgl. [X.]/[X.]acker, [X.], 10. Aufl., § 9, [X.]. 459).

2. Für die Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 [X.]).

Meta

25 W (pat) 28/10

08.12.2011

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.12.2011, Az. 25 W (pat) 28/10 (REWIS RS 2011, 677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 677

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

25 W (pat) 6/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "EASYFLOC (Wort-Bild-Marke)/Creativ Floc (Gemeinschaftsmarke)" – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr …


30 W (pat) 31/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Biorganics/BIORGA (Unionsmarke)" – klangliche Verwechslungsgefahr – Warenidentität und -ähnlichkeit - durchschnittliche Kennzeichnungskraft


25 W (pat) 544/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "wellano (Wort-Bild-Marke)/wellion (Unionsmarke, Wort-Bild-Marke)" – zur Kennzeichnungskraft – teilweise Warenidentität – keine Verwechslungsgefahr


30 W (pat) 540/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "FertiSure/Verticur" – zur Kennzeichnungskraft – Waren- und Dienstleistungsidentität – klangliche Verwechslungsgefahr


30 W (pat) 547/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "AbiLyt/ABILIFY" – klangliche Verwechslungsgefahr bei identischen und ähnlichen Waren – keine Verwechslungsgefahr bei …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.