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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
[X.]
17/14
vom
24. Juli
2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am 24. Juli
2014
beschlossen:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.]/Main vom 30. April 2014 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die gegen die [X.] des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, §
574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre
gemäß § 574 Abs.
2 ZPO
unzulässig, weil
die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§
574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht verpflichtet war, die Klägerin vor Verwerfung der Berufung hierzu anzuhören (vgl. [X.], Be-schluss
vom 29. Juni 1993 -
X [X.], NJW 1994, 392;
vom 15. August 2007 -
XII [X.], NJW-RR 2007, 1718 Rn. 8; vom 18. Juli 2008 -
XII [X.], 1
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NJW-RR 2008, 78 Rn. 6). Die Verwerfung der Berufung beruht jedenfalls nicht auf dem Unterlassen eines solchen Hinweises.
Die
Klägerin
begründet ihr Fristversäumnis ausschließlich mit
ihrer Mittel-losigkeit.
Aus diesem Grund hatte sie für das Berufungsverfahren [X.] beantragt. Diesen Antrag hatte das Berufungsgericht im Zeitpunkt der Verwerfung der Berufung jedoch bereits für die Klägerin unanfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2013 -
IX [X.] 77/11, [X.], 1581 Rn.
2)
abgelehnt. Dies war der Klägerin aufgrund der Zustellung der ablehnenden Ent-scheidung seit dem 26. März 2014 bekannt. Ab diesem Zeitpunkt
konnte sie sich hinsichtlich ihrer Fristversäumnis
nicht mehr auf Mittellosigkeit berufen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Januar 2009 -
VIII [X.] 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn.
7). Sie
hätte das Berufungsverfahren unter Hinzurechnung einer
kurzen
Überlegungsfrist innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf eigene
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Kosten fortführen
müssen
(vgl. [X.], Beschluss vom 20. Januar 2009, aaO
Rn.
6
f; vom 27. Oktober 2011 -
III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 23; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 234 Rn. 10).
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2013 -
2 [X.]/11 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 30.04.2014 -
15 [X.] -
Meta
24.07.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. IX ZA 17/14 (REWIS RS 2014, 3757)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3757
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