Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. IV ZR 288/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3761

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 288/05 vom 28. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 28. Mai 2008 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 28. Mai 2008 gemäß § 552 a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen. Damit verliert die Anschließung der Klägerin ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinan-der aufgehoben. Streitwert: 5.849,42 •
Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.04.2004 - 6 O 669/03 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 U 262/04 -

Meta

IV ZR 288/05

28.05.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. IV ZR 288/05 (REWIS RS 2008, 3761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3761

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