Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. IX ZB 59/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10140

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[X.][X.]/09 vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für das Rechts-beschwerdeverfahren gegen den [X.]uss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 22. Januar 2009 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 22. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 535,86 • festgesetzt. Gründe: Die nach § 6 Abs. 1, § 7, § 204 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzu-lässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. 1 - 3 - Das Beschwerdegericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfah-rensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein ([X.] 89, 1, 14; 96, 189, 203; [X.], 721; [X.], 288, 299 f). Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. 2 Das Insolvenzgericht ist gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 [X.] befugt, auf [X.] eine [X.] anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt werden. Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer [X.] nicht entgegen (§ 203 Abs. 2 [X.], vgl. [X.], [X.]. v. 10. Juli 2008 - [X.] ZB 172/07, Z[X.] 2008, 921, 922 Rn. 9). Von dieser gesetzlich gegebenen Möglichkeit hat das Gericht vorliegend Gebrauch gemacht. Ein Verstoß gegen das materielle Recht oder das Verfahrensrecht ist hierin nicht zu erblicken, wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Soweit die Berechnung des der [X.] unterliegenden Betrages gerügt wird, beruht die ange-griffene Entscheidung ausschließlich auf einer Würdigung der konkret gegebe-nen rechtserheblichen Umstände. Eine Verletzung des Willkürverbots kann hierin nicht gesehen werden. 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechts-beschwerde zulässig ist (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 4 - 4 - Prozesskostenhilfe war dem Schuldner aufgrund fehlender Erfolgsaus-sicht seiner Rechtsbeschwerde nicht zu bewilligen. 5 Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.11.2008 - 401 [X.], Entscheidung vom [X.] - 08 T 8/09 -

Meta

IX ZB 59/09

21.01.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. IX ZB 59/09 (REWIS RS 2010, 10140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10140

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