Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. 5 StR 351/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3915

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. August 2012
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. August 2012
beschlossen:

Die Revision des
Beschuldigten
gegen das Urteil des Land-gerichts
Hamburg vom 13. März 2012 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der mehr als zwei Jahre zurückliegenden zum Nachteil der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Beschuldigten begangenen beiden Anlasstaten, die ohne die weiteren, bis in jüngste Zeit hineinreichenden Bedrohungen und Körperverletzungen zum Nachteil des Bruders und der Mutter des Beschuldigten für sich genommen die Anordnung der Maßregel nicht gerechtfertigt hätten, wird die für die [X.] zuständige Strafvollstreckungskammer zur Wah-rung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB)

entsprechend der Anregung im angefochtenen Urteil

die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben.

[X.] Schneider

Dölp Bellay

Meta

5 StR 351/12

15.08.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. 5 StR 351/12 (REWIS RS 2012, 3915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3915

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