Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:211217B4STR571.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 571/17
vom
21. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
zu 1. und 3.:
besonders schweren Raubes
zu 2.:
besonders schweren Raubes u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am
21. Dezember
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26.
Juli 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die inso-weit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben-
und [X.] erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der [X.]:
Die Strafkammer hat nicht näher dargelegt, warum sie bei dem Angeklagten R.
die Voraussetzungen des §
46b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StGB i.V.m. §
100a
Abs.
2 Nr.
1k StPO nicht für gegeben erachtet hat, obgleich der Angeklagte nach die Tatbeteiligung seiner Mittäter schilderte (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
März 2016
5
StR
26/16, [X.], 720, 721 mwN). Der [X.] vermag jedoch unter den hier gegebenen Umständen auszuschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht, denn das [X.] hat dem Angeklagten sein früheres Geständnis mit hohem Gewicht bei der Strafbemessung ausdrücklich gut gebracht.
[X.]
Roggenbuck
Franke
Quentin
Ri[X.] Dr. Feilcke ist im Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert.
[X.]
Meta
21.12.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2017, Az. 4 StR 571/17 (REWIS RS 2017, 190)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 190
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.