Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2017, Az. 4 StR 571/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 190

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:211217B4STR571.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 571/17
vom
21. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen
1.

2.

3.

wegen
zu 1. und 3.:
besonders schweren Raubes

zu 2.:
besonders schweren Raubes u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am
21. Dezember
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26.
Juli 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die inso-weit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben-
und [X.] erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der [X.]:
Die Strafkammer hat nicht näher dargelegt, warum sie bei dem Angeklagten R.

die Voraussetzungen des §
46b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 StGB i.V.m. §
100a
Abs.
2 Nr.
1k StPO nicht für gegeben erachtet hat, obgleich der Angeklagte nach die Tatbeteiligung seiner Mittäter schilderte (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
März 2016

5
StR
26/16, [X.], 720, 721 mwN). Der [X.] vermag jedoch unter den hier gegebenen Umständen auszuschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht, denn das [X.] hat dem Angeklagten sein früheres Geständnis mit hohem Gewicht bei der Strafbemessung ausdrücklich gut gebracht.
[X.]
Roggenbuck
Franke
Quentin
Ri[X.] Dr. Feilcke ist im Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert.
[X.]

Meta

4 StR 571/17

21.12.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2017, Az. 4 StR 571/17 (REWIS RS 2017, 190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 190

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