Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.10.2021, Az. 5 P 3/20

5. Senat | REWIS RS 2021, 1778

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Gegenstand

Mitbestimmung bei Ablehnung eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA


Leitsatz

Die durch einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA ausgelöste Rechtsanwendung des Dienststellenleiters unterliegt - wenn der Antrag abgelehnt wird - als (Neu-)Eingruppierung der Mitbestimmung des Personalrats nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 NPersVG.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des [X.] - 18. Senat ([X.]) - vom 12. November 2019 geändert.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des [X.] - 8. Kammer ([X.] für Landespersonalvertretungssachen) - vom 3. Mai 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der Höhergruppierungsanträge der Beschäftigten [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und weiterer abgelehnter Antragstellerinnen und Antragsteller gemäß § 29b [X.] nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 [X.] der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Gründe

I

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers (Personalrat der Sparkasse) bei Ablehnung eines Antrags auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]).

2

Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der [X.] finden der durchgeschriebene [X.] für den Dienstleistungsbereich Sparkassen ([X.]-S) vom 7. Februar 2006 und der [X.] vom 13. September 2005 in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Entgeltordnung zum [X.] für den Bereich der [X.] - Entgeltordnung [X.] -, zu dem auch der Sparkassenzweckverband O. gehört, trat am 1. Januar 2017 in [X.]. Die zu diesem Zeitpunkt bei der [X.] Beschäftigten wurden nach Maßgabe des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 29. April 2016 zum [X.] unter Beibehaltung der bisherigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in diese Entgeltordnung übergeleitet (§ 29a Abs. 1 Satz 1 [X.]). Sie konnten bis zum 31. Dezember 2017 einen auf den 1. Januar 2017 zurückwirkenden Antrag auf Höhergruppierung stellen, wenn sich für ihre Tätigkeit aus der Entgeltordnung [X.] zum [X.] eine höhere [X.] ergibt (§ 29b Abs. 1 und 2 [X.]).

3

Die Verfahrensbeteiligten stimmen darin überein, dass die aufgrund eines fristgerecht gestellten Antrags nach § 29b Abs. 1 [X.] bewirkte Höhergruppierung eines Beschäftigten der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Die vom Antragsteller darüber hinaus für den Fall der Antragsablehnung begehrte Mitbestimmung lehnte der Vorstand der Beteiligten (Sparkasse) ab.

4

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, während dessen [X.] Anhängigkeit die Beteiligte die Höhergruppierungsanträge von mehreren Beschäftigten ablehnte, ohne zuvor die Zustimmung des Antragstellers einzuholen. Der Antragsteller hat mit Blick darauf beantragt, festzustellen, dass die Ablehnung der Höhergruppierungsanträge der zehn von ihm namentlich benannten Beschäftigten und von weiteren - namentlich nicht benannten - Beschäftigten, deren Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b [X.] ebenfalls ablehnt worden seien, seiner Mitbestimmung bedurft habe. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Die Ablehnung der Höhergruppierung stelle eine nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 [X.] mitbestimmungspflichtige (Neu-)Eingruppierung dar. Eine solche sei auch dann anzunehmen, wenn sich - wie hier - bei gleichbleibender Tätigkeit allein die Entgeltordnung zumindest in nicht unerheblichem Umfang verändere. Denn für die Bewertung, in welche Vergütungsgruppe ein Beschäftigter einzureihen sei, seien die zu verrichtende Tätigkeit und die Entgeltordnung in gleicher Weise maßgebend.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den Feststellungsantrag unter anderem mit der Begründung abgelehnt, der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung erfasse zwar auch solche Fälle, in denen während der Zugehörigkeit des Beschäftigten zur Dienststelle ein Bedürfnis nach einer neuen zukunftsweisenden initialen Zuordnung der von ihm zu verrichtenden Tätigkeit zu einer [X.] (und gegebenenfalls Stufe) auftrete. An einem derartigen Bedürfnis fehle es aber hier. Die Beschäftigten seien unmittelbar durch Tarifvertrag in die neue Entgeltordnung [X.] übergeleitet worden. Die Überleitung selbst stelle keinen mitbestimmungspflichtigen Vorgang dar. Die mit dem Höhergruppierungsantrag ausgelöste Überprüfung der Dienststelle sei auf die Frage beschränkt, ob der Beschäftigte - etwa wegen der Einführung zusätzlicher [X.]n oder wegen der Neugestaltung einiger Tätigkeitsmerkmale - ab dem 1. Januar 2017 in eine höhere [X.] als diejenige einzureihen sei, die sich aufgrund der tarifvertraglichen Überleitung ergeben habe. Sei das nicht der Fall, verbleibe es bei der bisher innegehabten bzw. "umgerechneten" [X.], ohne dass dies des gesonderten Ausspruchs der Dienststelle bedürfe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Stellung eines Höhergruppierungsantrags die Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung durch den Tarifvertrag ausgeschlossen werde und für die Dienststelle Anlass bestehe, die Tätigkeit der betreffenden Beschäftigten initial zu bewerten und in die neue Entgeltordnung (neu-)einzureihen. Eine solche Wertung liege schon wegen des mit ihr einhergehenden vollständigen Verlustes der Besitzstandswahrung im Hinblick auf die bisherige bzw. "umgerechnete" [X.] (Schutz vor Herabgruppierung) fern. Aus der Rechtsprechung des [X.] zur Umgruppierung ergebe sich nichts Gegenteiliges.

6

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Feststellungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 65 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

7

Die Beteiligte verteidigt die angefochtene Entscheidung des [X.].

II

8

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss des [X.] beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 des [X.] - [X.] - in der Fassung vom 9. Februar 2016 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Denn er steht nicht im Einklang mit dem Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung im Sinne der nach § 109 [X.] anzuwendenden Vorschrift des § 65 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 [X.]. Weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1 und § 563 Abs. 3 ZPO). Der konkrete Feststellungsantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

9

1. Der vom Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellte konkrete Feststellungsantrag ist zulässig. Er ist insbesondere auch im Hinblick auf seinen zweiten Teil ("weitere abgelehnte Antragstellerinnen und Antragsteller gemäß § 29b [X.]") hinreichend bestimmt.

Bezieht sich ein Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei bestimmten personellen Einzelvorgängen - wie hier - (auch) auf nicht namentlich benannte Beschäftigte, ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt, wenn es bei [X.] Entscheidung auch ohne die Angabe der Namen nicht zu Unklarheiten über die Reichweite der gerichtlichen Feststellung kommen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 P 7.16 - BVerwGE 161, 164 Rn. 18 m.w.N.). So ist es hier.

Es besteht kein Zweifel, hinsichtlich welcher weiteren Beschäftigten der Antragsteller die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts begehrt. Neben den im Antrag namentlich aufgeführten 10 Beschäftigten sind dies alle Beschäftigten, die - ebenso wie jene - vor dem 31. Dezember 2017 einen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) vom 13. September 2005 gestellt haben, welcher von der Beteiligten bis zum Schluss der mündlichen Anhörung vor dem Oberverwaltungsgericht abgelehnt worden ist. Diese sind dem Leiter der Beteiligten als der entscheidungsbefugten Stelle bekannt. Die Beteiligte hat auch im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen konkreten Zweifelsfall genannt, hinsichtlich dessen es unklar sein könnte, ob er von dem konkreten Feststellungsantrag erfasst ist oder nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 1993 - 1 ABR 48/92 - [X.] Nr. 104 zu § 99 BetrVG 1972).

2. Das konkrete Feststellungsbegehren ist auch begründet. Das Oberverwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Ablehnung eines Höhergruppierungsantrages nach § 29b Abs. 1 [X.] weder der Mitbestimmung des Antragstellers bei Höhergruppierung nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 [X.] noch dessen Mitbestimmung bei Übertragung einer höher zu bewertenden oder mit einem Wechsel der Fallgruppe verbundenen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 [X.] unterfällt. Der Höhergruppierungsantrag löst aber - entgegen der Auffassung des [X.] - einen Rechtsanwendungsakt der Beteiligten aus, der den Mitbestimmungstatbestand der (Neu-)Eingruppierung nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 [X.] erfüllt.

Unter Eingruppierung im Sinne dieser Vorschrift bzw. der Parallelbestimmungen in anderen Personalvertretungsgesetzen ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives [X.] zu verstehen. Sie ist ein Akt strikter Rechtsanwendung auf der Grundlage von abstrakt-generell bestimmten tätigkeits- oder personenbezogenen Faktoren, die für die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander von Bedeutung sind und den [X.] für das Entgelt bilden. Die Mitbestimmung des Personalrats hierbei ist kein [X.] sondern ein [X.]srecht. Sie soll sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt. Es geht darum, die Einreihung des Beschäftigten in eine Vergütungs-, Lohn- oder [X.] im Wege der Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit, Qualifikation und beruflichen Erfahrung unter die abstrakt-generellen Merkmale der in der Dienststelle angewandten Entgeltordnung zu kontrollieren. Diese Kontrolle der Vereinbarkeit der Eingruppierung mit den anzuwendenden tarifrechtlichen Vorgaben dient der Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der [X.], mithin der Stärkung des Friedens innerhalb der Dienststelle (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - 6 P 9.11 - [X.] 251.4 § 87 Hmb[X.]G Nr. 3 Rn. 11 ff. und vom 26. Mai 2015 - 5 P 9.14 - [X.] 250 § 75 B[X.]G Nr. 125 Rn. 17).

Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung ist nicht auf die erstmalige Eingruppierung aus Anlass der Einstellung eines Arbeitnehmers beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2017 - 5 PB 1.16 - [X.] 2017, 381 m.w.N.). Sie erstreckt sich auch auf die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung aus Anlass einer wesentlichen Veränderung der [X.]. Eine solche ist nicht nur bei einer - hier fehlenden - wesentlichen Veränderung des [X.] eines eingruppierten Arbeitnehmers gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011 - 6 P 23.10 - BVerwGE 141, 134 Rn. 21 f.). Sie liegt auch vor, wenn bei gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers ein neues [X.] zur Anwendung kommt. Denn die Anwendung eines neuen [X.]s setzt stets eine erneute Subsumtion voraus, deren Richtigkeit der Personalrat überprüfen kann und darf. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich infolge der neuen Eingruppierung die Höhe der Vergütung im Ergebnis ändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 - 5 P 4.20 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Bleibt es bei der bisherigen [X.], scheitert die Mitbestimmung des Personalrats im Fall der Anwendung einer neuen Entgeltordnung auch nicht am Maßnahmebegriff. Die Maßnahme, an welche die Mitbestimmung anknüpft, liegt in diesem Fall in der dem Dienststellenleiter auferlegten Überprüfung der bestehenden Eingruppierung anhand der abstrakt-generellen Merkmale der neuen Entgeltordnung und der (gegebenenfalls konkludenten) Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses.

In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben handelt es sich bei der - hier allein zur Überprüfung gestellten - Ablehnung eines Höhergruppierungsantrages nach § 29b Abs. 1 [X.] durch den Dienststellenleiter um eine mitbestimmungspflichtige (Neu-)Eingruppierung im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 [X.]. Denn der Höhergruppierungsantrag führt zu einer rechtlichen Beurteilung des [X.], die als ein Akt der Rechtsanwendung der [X.] des Personalrats unterliegt. Das ergibt sich aus der tariflichen Überleitungsautomatik der §§ 29 ff. [X.].

§ 29a Abs. 1 [X.] legt fest, dass die Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in die zum 1. Januar 2017 in [X.] getretene neue Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen [X.] erfolgt (Satz 1) und eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung nicht stattfindet (Satz 2). Damit wird nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 19. November 2020 - 6 [X.] - [X.] 2021, 137 Rn. 29 und vom 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - [X.] 2021, 417 Rn. 35, jeweils m.w.N.), von der abzuweichen kein Anlass besteht, die in § 12 [X.]-[X.] vorgeschriebene Tarifautomatik außer [X.] gesetzt. Das kann nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien im Einzelfall dazu führen, dass ein Beschäftigter nicht in die [X.] eingruppiert ist, deren abstrakt-generellen Merkmale die von ihm auszuübende Tätigkeit erfüllt. Dem trägt das den Beschäftigten in § 29b Abs. 1 [X.] eingeräumte Antragsrecht Rechnung. Danach haben Beschäftigte nach Einführung der Entgeltordnung für ein Jahr befristet die Möglichkeit, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen, ohne dass ihnen eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde. Mit einem solchen Antrag wird nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 19. November 2020 - 6 [X.] - [X.] 2021, 137 Rn. 29 und vom 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - [X.] 2021, 417 Rn. 36, jeweils m.w.N.), der der Senat ebenfalls folgt, die Tarifautomatik wiederhergestellt. Bereits der Antrag des Beschäftigten auf Höhergruppierung bewirkt, dass der Dienststellenleiter die Tätigkeit des betreffenden Beschäftigten erstmalig an den abstrakt-generellen Merkmalen der neuen Entgeltordnung [X.] messen und rechtlich bewerten muss, ob es für diesen bei der im Rahmen seiner Überleitung in diese Entgeltordnung nach § 29a Abs. 1 Satz 1 [X.] beibehaltenen bisherigen [X.] bleibt oder er danach höhergruppiert ist. Die durch den Höhergruppierungsantrag ausgelöste Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit unter die rechtlichen Vorgaben der neuen Entgeltordnung durch den Dienststellenleiter stellt einen Akt der Rechtsanwendung dar ([X.], Urteil vom 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - [X.] 2021, 417 Rn. 28, 30, 36 f.), der nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen im Falle der Antragsablehnung unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 [X.] der [X.] des Personalrats unterliegt.

Meta

5 P 3/20

19.10.2021

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend OVG Lüneburg, 12. November 2019, Az: 18 LP 4/18, Beschluss

§ 65 Abs 2 Nr 2 Alt 1 PersVG ND 2016, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 29b Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, § 29b Abs 1 S 2 TVÜ-VKA, § 29a Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, § 29a Abs 1 S 2 TVÜ-VKA

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.10.2021, Az. 5 P 3/20 (REWIS RS 2021, 1778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1778

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6 AZR 449/19

1 ABR 4/20

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