Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.07.2020, Az. 28 W (pat) 513/20

28. Senat | REWIS RS 2020, 164

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "DEUTSCHES DOWN-SPORTLERFESTIVAL" – fehlende Unterscheidungskraft – keine Verkehrsdurchsetzung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 220 141.6

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 22. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und des [X.] Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

[X.] [X.]

3

ist am 29. Juni 2017 von der m… GmbH zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

[X.]: [X.]; [X.]; [X.]; Dankeskarten; [X.]; [X.] für Unterrichtszwecke; Eintrittskarten; Eventprogramme; Fachzeitschriften; Fotografien [Abzüge]; Gedruckte Auszeichnungen [Drucksachen]; Gedruckte Zertifikate; Gedrucktes Lehr- und Unterrichtsmaterial; Gerahmte und ungerahmte Fotografien; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel;

5

Klasse 25: Bedruckte T-Shirts; Bekleidung für Kinder; Bekleidungsstücke; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Damenbekleidung; Freizeitanzüge; Gürtel; Herrenbekleidungsstücke; Hüte; Jacken als Sportbekleidung; Jogginghosen; Kappen mit Schirmen; Kapuzenpullover; Kapuzensweatshirts; Kopfbedeckungen; Kurz- oder langärmelige T-Shirts; Mützen; Polohemden; Schals; Schuhwaren; Schweißaufsaugende Socken; Schweißbänder; Socken; Sonnenhüte; [X.] [Bekleidungsstücke]; Sportbekleidung; Sportmützen; Sporttrikots und [X.] für den Sport; Sweater; T-Shirts; Trainingsshorts; Trikotkleidung; [X.]; Westen; Ärmellose Trikots;

6

Klasse 35: Beratung auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit; Beratung hinsichtlich des [X.] [[X.]]; Beratung in Bezug auf die Organisation von Werbekampagnen für Unternehmen; Beratung in Bezug auf Sponsorensuche; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Bereitstellung von Werbeflächen; Bewerben von Sportwettkämpfen und -veranstaltungen; Dienstleistungen einer Marketingagentur; Dienstleistungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit; Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme; Erstellung von Marketingberichten; Event-Marketing; Merchandising; Produktion von Tonaufzeichnungen für Marketingzwecke; Sponsorensuche; Verbreitung von Werbe- und Reklameanzeigen; Verbreitung von Werbematerial, Marketingmaterial und Material für Öffentlichkeitsarbeit; Verbreitung von Werbung für Dritte; Vermietung von Online-Werbeflächen; Vermietung von Plakatwänden [Reklametafeln]; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen auf Druckschriften; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbetafeln; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Werbedienstleistungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Krankheiten; Werbung für Sonderveranstaltungen; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Zurverfügungstellen von Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern; Öffentlichkeitsarbeit;

7

Klasse 36: Bereitstellung von [X.] zur Unterstützung von medizinischen Forschungen und Verfahren für Hilfsbedürftige; Crowdfunding; Durchführung von Spendenaktionen; Finanzbeschaffung für humanitäre Projekte; Finanzielle Förderung; Finanzielle Förderung von sportlichen Aktivitäten; Finanzplanung und -verwaltung; Fundraising und Sponsoring; Gemeinnützige Spendensammlung für unterprivilegierte Kinder; Gemeinnütziges Spendensammeln durch Unterhaltungsveranstaltungen; Karitative Dienstleistungen im Bereich von Geldspenden; [X.] von Sport-, Kultur- und Unterhaltungsprojekten; Sammeln von Spenden; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Zurverfügungstellen von Informationen mit Bezug auf gemeinnützige Spendensammlungen;

8

[X.]: Audio- und Videomontage [Bearbeitung]; Audio-, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren; Aufzeichnen von Musik; Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Ausbildung in körperlicher Fitness; Ausbildung oder Unterricht im Bereich Lebensberatung; Ausbildung und Unterricht im Bereich Sport; Ausbildung von Sportlern; Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen im Bereich Spiele; Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen im Bereich Sport; Auswahl und Zusammenstellung von [X.] für die Ausstrahlung durch Dritte; Beratung in Bezug auf Sporterziehung; Bereitstellen von [X.] über eine Website; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Betrieb von Sport- und Freizeiteinrichtungen; Betrieb von [X.]; Bild- und Tonaufzeichnungen; Bildung, Erziehung und Unterricht; Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienstleistungen für Sportveranstaltungen, Sport- und Leichtathletikwettbewerbe und Preisverleihungen; Dienstleistungen im Bereich Sport und Fitness; Durchführung und Organisation von Sportveranstaltungen; Durchführung von Behindertensportveranstaltungen; Durchführung von Kursen zum Trainieren der körperlichen Fitness; Durchführung von Kursen, Seminaren und Workshops; Durchführung von Sportveranstaltungen mit Rundfunkübertragung; DVD- und CD-ROM-Filmproduktion; Elektronische Veröffentlichung von Texten und Druckerzeugnissen [außer Werbetexten] im [X.]; Erwachsenenausbildung im medizinischen Bereich; Fitnesstraining für Erwachsene und Kinder; Fotografieren; Förderunterricht; Herausgabe eines Veranstaltungskalenders; Herausgabe von medizinischen Veröffentlichungen; Musikproduktion; Nachbearbeitung von Musik-, Video- und Filmaufnahmen; Organisation von Festveranstaltungen zu Ausbildungszwecken; Organisation von Prüfungen zur Leistungsbeurteilung; Organisation von Sporteinweisung; Organisation von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und [X.]; Produktion von Sportveranstaltungen; Reservierung von Sporteinrichtungen; Schulungen im Bereich medizinischer Störungen und deren Behandlung; Sport- und Freizeitaktivitäten; Sportunterricht, erzieherische Betreuung und Unterweisung; Unterricht für Behinderte; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung sportlicher Veranstaltungen; Veranstaltung von [X.]; Veranstaltung von [X.]; Verlags- und Berichtswesen; Vermietung von Sport- oder Fitnessgeräten; Veröffentlichung von Lehr- und Unterrichtsmaterialien; Veröffentlichung von musikalischen Werken; Vorbereitung und Produktion von Fernseh- und Radiosendungen; Zurverfügungstellen von Informationen zu körperlichen Übungen über eine Online-Website.

9

Das [X.], Markenstelle für [X.], hat die Anmeldung – nach vorangegangener Beanstandung vom 23. August 2017 – mit Beschluss vom 16. März 2018 hinsichtlich der nachfolgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

[X.]: [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; Eintrittskarten; Eventprogramme; Fachzeitschriften; Fotografien [Abzüge]; Gedruckte Auszeichnungen [Drucksachen]; Gedruckte Zertifikate; Gerahmte und ungerahmte Fotografien;

Klasse 35: Beratung auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit; Beratung hinsichtlich des [X.] [[X.]]; Beratung in Bezug auf die Organisation von Werbekampagnen für Unternehmen; Beratung in Bezug auf Sponsorensuche; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Bereitstellung von Werbeflächen; Bewerben von Sportwettkämpfen und -veranstaltungen; Dienstleistungen einer Marketingagentur; Dienstleistungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit; Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme; Erstellung von Marketingberichten; Event-Marketing; Merchandising; Produktion von Tonaufzeichnungen für Marketingzwecke; Sponsorensuche; Verbreitung von Werbe- und Reklameanzeigen; Verbreitung von Werbematerial, Marketingmaterial und Material für Öffentlichkeitsarbeit; Verbreitung von Werbung für Dritte; Vermietung von Online-Werbeflächen; Vermietung von Plakatwänden [Reklametafeln]; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen auf Druckschriften; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbetafeln; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Werbedienstleistungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Krankheiten; Werbung für Sonderveranstaltungen; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Zurverfügungstellen von Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern; Öffentlichkeitsarbeit;

Klasse 36: Bereitstellung von [X.] zur Unterstützung von medizinischen Forschungen und Verfahren für Hilfsbedürftige; Crowdfunding; Durchführung von Spendenaktionen; Finanzbeschaffung für humanitäre Projekte; Finanzielle Förderung; Finanzielle Förderung von sportlichen Aktivitäten; Finanzplanung und -verwaltung; Fundraising und Sponsoring; Gemeinnützige Spendensammlung für unterprivilegierte Kinder; Gemeinnütziges Spendensammeln durch Unterhaltungsveranstaltungen; Karitative Dienstleistungen im Bereich von Geldspenden; [X.] von Sport-, Kultur- und Unterhaltungsprojekten; Sammeln von Spenden; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Zurverfügungstellen von Informationen mit Bezug auf gemeinnützige Spendensammlungen;

[X.]: Audio- und Videomontage [Bearbeitung]; Audio-, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren; Aufzeichnen von Musik; Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Ausbildung in körperlicher Fitness; Ausbildung und Unterricht im Bereich Sport; Ausbildung von Sportlern; Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen im Bereich Spiele; Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen im Bereich Sport; Bereitstellen von [X.] über eine Website; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Betrieb von Sport- und Freizeiteinrichtungen; Betrieb von [X.]; Bild- und Tonaufzeichnungen; Unterhaltung und Sport; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienstleistungen für Sportveranstaltungen, Sport- und Leichtathletikwettbewerbe und Preisverleihungen; Dienstleistungen im Bereich Sport und Fitness; Durchführung und Organisation von Sportveranstaltungen; Durchführung von Behindertensportveranstaltungen; Durchführung von Kursen zum Trainieren der körperlichen Fitness; Durchführung von Kursen, Seminaren und Workshops; Durchführung von Sportveranstaltungen mit Rundfunkübertragung; DVD- und CD-ROM-Filmproduktion; Elektronische Veröffentlichung von Texten und Druckerzeugnissen [außer Werbetexten] im [X.]; Fitnesstraining für Erwachsene und Kinder; Fotografieren; Herausgabe eines Veranstaltungskalenders; Musikproduktion; Nachbearbeitung von Musik-, Video- und Filmaufnahmen; Organisation von Festveranstaltungen zu Ausbildungszwecken; Organisation von Prüfungen zur Leistungsbeurteilung; Organisation von Sporteinweisung; Organisation von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und [X.]; Produktion von Sportveranstaltungen; Reservierung von Sporteinrichtungen; Sport- und Freizeitaktivitäten; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung sportlicher Veranstaltungen; Veranstaltung von [X.]; Veranstaltung von [X.]; Vermietung von Sport- oder Fitnessgeräten; Vorbereitung und Produktion von Fernseh- und Radiosendungen; Zurverfügungstellen von Informationen zu körperlichen Übungen über eine Online-Website.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Anmeldezeichen fehle es im Umfang der Zurückweisung an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Das Anmeldezeichen stelle für die angesprochenen Verkehrskreise eine unmittelbar verständliche Bezeichnung für ein in [X.] stattfindendes Sportfestival dar, das sich insbesondere an Träger des [X.] richte. Es beschreibe entweder die Art der angebotenen Unterhaltungs- und kulturellen Dienstleistungen einschließlich der Sportveranstaltungen, die Bestimmung der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen (Spendensammlung, Werbung, Merchandising) oder ihren Inhalt ([X.], Fernseh-, Rundfunk- und [X.]übertragungen).

Auch der Hinweis der Anmelderin auf eine langjährige Benutzung der Bezeichnung für einschlägige Waren und Dienstleistungen führe im Ergebnis nicht dazu, dass das bestehende Schutzhindernis überwunden werde. Dies wäre nur möglich, wenn die Verkehrsdurchsetzung des [X.] belegt werden könnte. Hierfür gebe es jedoch weder Anhaltspunkte, noch seien entsprechende Belege eingereicht worden.

Schließlich seien auch die von der Anmelderin in Bezug genommenen Voreintragungen nicht geeignet, ein anderweitiges Ergebnis zu rechtfertigen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 19. April 2018, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.]es, Markenstelle für [X.], vom 16. März 2018 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass das Anmeldezeichen vermeintlich über keine hinreichende Unterscheidungskraft verfüge, sei schon dadurch widerlegt, dass es bereits [X.] u. a. als Wortmarke vom [X.] eingetragen worden sei.

Das beanspruchte Zeichen beschreibe auch nicht die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen, sondern allenfalls ein Sportfestival. Für dieses sei jedoch ein Benutzungsnachweis angeboten worden. In diesem Zusammenhang werde nochmals auf die bereits im Amtsverfahren vorgelegten Nachweise zum Beleg einer durchgängigen Benutzung des [X.] seit dem Jahr 2003 verwiesen.

Das Anmeldezeichen ist am 5. April 2019 von der m… GmbH auf die [X.] übertragen worden. Letztere hat bisher nicht erklärt, vorliegendes Verfahren übernehmen zu wollen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das [X.] die Anmeldung für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen, da der Eintragung des Zeichens in diesem Umfang das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht.

1. Unterscheidungskraft ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.], 610, Rdnr. 42 – [X.]; [X.], 608, Rdnr. 66 f. – [X.]; [X.], 569, Rdnr. 10 – [X.]; [X.], 731, Rdnr. 11 – [X.]; [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; [X.], 229, Rdnr. 27 – BioID; [X.], 608, Rdnr. 66 – [X.]; [X.] [X.], 710, Rdnr. 12 – [X.]; [X.], 949, Rdnr. 10 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 270, Rdnr. 8 – Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, Rdnr. [X.]; [X.] [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18 – [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.], 1143, Rdnr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 270, Rdnr. 11 – Link economy; [X.], 952, Rdnr. 10 – [X.]Card; [X.], 850, Rdnr. 19 – [X.]; [X.], 417 – [X.]; [X.], 1151 – marktfrisch; [X.], 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, Rdnr. 19 – [X.]; GRUR 2003, 1050 – [X.]; [X.], 1143 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1100, Rdnr. 23 – [X.]!; [X.], 850, Rdnr. 28 – [X.]).

Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu.

a) Es setzt sich aus den drei Bestandteilen „[X.]“, „Down“ sowie „Sportlerfestival“ zusammen. Die angesprochenen Verkehrskreise der sportaffinen Durchschnittsverbraucher bzw. der von einem Down-Syndrom entweder unmittelbar oder auch mittelbar betroffenen Personen werden das Anmeldezeichen unschwer und ohne analysierende Betrachtungsweise als einen Hinweis auf ein in [X.] stattfindendes Sportfestival verstehen, das sich an Träger des [X.] richtet. Das Down-Syndrom ist ein angeborenes Zusammentreffen einer geistigen Behinderung und körperlicher Fehlbildungen. Die Ursache liegt in einem Fehler an den Erbanlagen des betroffenen Menschen. Dabei ist das Chromosom 21 oder Teile davon dreifach statt doppelt vorhanden. Diese Chromosomen-Störung wird deshalb Trisomie 21 genannt (vgl. unter „www.wikipedia.org“, Suchbegriff: „Down-Syndrom“).

Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich um eine sogenannte „Ereignismarke“. Auch eine solche kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere (auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt (vgl. [X.] [X.], 850 – [X.]).

Die sprachübliche Bezeichnung sportlicher oder kultureller (Groß-) Veranstaltungen ([X.], [X.], Preisverleihungen) oder sonstiger Ereignisse ist in der Regel weder für das Ereignis selbst noch für Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig, die vom Verkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden, sei es als Sonderanfertigung, als Sonderangebot oder als notwendige oder zusätzliche Leistung aus Anlass dieses Ereignisses. Der Verkehr versteht solche Bezeichnungen ungeachtet des Wissens um die Möglichkeit einer Nutzung durch Sponsoren etc. in der Regel lediglich beschreibend. In Betracht kommt lediglich Schutz für in Bezug auf die Veranstaltung und entsprechendes Merchandising völlig atypische Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.] Markenrecht, 20. Edition, Stand: 01.01.2020, § 8, Rdnr. 259 [X.] – Unterstreichung durch den Senat). Die Gemeinfreiheit der den Anlass beschreibenden Angabe steht der Zuordnung von Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden, zu einem bestimmten Unternehmen entgegen (vgl. [X.] [X.], 850 – [X.]).

b) Das Anmeldezeichen benennt die Art der verfahrensgegenständlichen Unterhaltungs- und kulturellen Dienstleistungen einschließlich der Sportveranstaltungen. Auch gibt es Aufschluss darüber, wofür die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen bestimmt sind bzw. in welchem konkreten Zusammenhang sie erbracht werden. Es handelt sich bei ihnen nicht um völlig atypische Waren und Dienstleistungen im vorgenannten Sinne.

Die in Rede stehenden Waren der [X.] können entweder begleitend zu einem Sportlerfestival der vorliegenden Art angeboten (wie beispielsweise Eventprogramme, [X.], [X.], [X.], Fotografien) oder an Teilnehmer desselben etwa in Form von Teilnahmebestätigungen oder Urkunden ausgegeben werden (wie beispielsweise gedruckte Zertifikate, gedruckte Auszeichnungen).

Die in Klasse 35 beanspruchten Beratungs- bzw. Marketingdienstleistungen können ein Sportfestival für Teilnehmer, die an einem Down-Syndrom leiden, zum Gegenstand haben. Hierbei gilt es ergänzend zu beachten, dass sich solche Veranstaltungen von gängigen Sportveranstaltungen auf Grund des sehr speziellen Adressatenkreises signifikant unterscheiden, was mit einem erhöhten Beratungs- respektive [X.] verbunden ist, so dass eine entsprechende Spezialisierung der jeweiligen Anbieter naheliegt. [X.] gilt für die ebenfalls angemeldeten vielfältigen Werbedienstleistungen, die im Rahmen eines [X.] [X.] erbracht werden können (vgl. zu letzterem auch [X.] [X.], 850 – [X.]).

Die die Finanzen betreffenden Dienstleistungen der Klasse 36 stehen ebenfalls in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Sportlerfestival der hier maßgeblichen Art. So können im Vorfeld stattfindende Spendenaktionen die Durchführung einer solchen Veranstaltung erst ermöglichen. Ebenso dienen die Erlöse der Förderung der teilnehmenden Sportler oder anderen [X.] Zwecken. „Karitative Dienstleistungen im Bereich von Geldspenden“ können zum einen das Einwerben solcher Unterstützungen zum Gegenstand haben, aber auch deren nachfolgende Verwendung (respektive Verwaltung), was gleichermaßen für „Finanzplanung und -verwaltung“, „[X.] von Sport-, Kultur- und Unterhaltungsprojekten“ sowie für „Finanzielle Förderung von sportlichen Aktivitäten“ gilt.

Mit Hilfe der maßgeblichen Dienstleistungen der [X.] aus dem Audio- und Videobereich wird ein [X.] audio-visuell begleitet (etwa durch Darstellungen des Festivals auf Anzeigetafeln) oder dokumentarisch festgehalten. Der Betrieb von Sport- und Freizeiteinrichtungen, die Durchführungen von Kursen und die Vermietung von Fitnessgeräten etc. helfen den Teilnehmern, sich auf ein Sportfestival der hier in Rede stehenden Art vorzubereiten. Die beanspruchten Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen dienen dazu, Trainer für vorgenannte Kurse auszubilden. Die im Zusammenhang mit der Durchführung und Organisation von Sportveranstaltungen stehenden Dienstleistungen können wiederum ein „[X.] [X.]“ zum Gegenstand haben oder dieses (medial) aufbereiten.

c) Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche (respektive identische) Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. [X.] [X.], 667 – [X.] u. [X.] [[X.]]). Da das [X.] die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. [X.] [X.], 667 – [X.] u. [X.] [[X.]]; [X.] 2011, 230 – [X.]; [X.], 349 – [X.] Rätsel Woche; [X.], 276 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.).

d) Soweit die Beschwerdeführerin schließlich noch auf eine vermeintliche Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 [X.]) hingewiesen hat, vermag auch dies ein anderweitiges Ergebnis nicht zu begründen.

Erforderlich ist diesbezüglich eine schlüssige Anfangsglaubhaftmachung durch den Anmelder durch Einreichung geeigneter Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass der Antrag auf Eintragung der Marke aufgrund von Verkehrsdurchsetzung Aussichten auf Erfolg hat. Aus dem Sachvortrag des Anmelders müssen sich Form, Umfang, Zeitraum und Gebiet der markenmäßigen Benutzung eines Zeichens für bestimmte Waren und Dienstleistungen ergeben (vgl. [X.] a. a. O., § 8, Rdnr. 1012). Einen solchen erforderlichen substantiierten Sachvortrag hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal ansatzweise unterbreitet. Ihr diesbezügliches Vorbringen im Schriftsatz vom 11. Juli 2017 beschränkt sich auf die pauschale Vorlage einiger weniger Presseartikel, die Angaben zur Art und zum Umfang ihres Erscheinens (Auflage etc.) gänzlich vermissen lassen. Weitere von der Anmelderin vorgelegte Dokumente stammen entweder von ihr selbst oder von unmittelbar mit ihr verbundenen Sponsoren und sind daher ebenfalls nicht geeignet, die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung zu begründen.

2. Ob der Eintragung des [X.] im beschwerdegegenständlichen Umfang darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann damit im Ergebnis dahinstehen.

3. Da die Rechtsnachfolgerin der Anmelderin bisher noch nicht erklärt hat, vorliegendes Verfahren übernehmen zu wollen, bleibt die Anmelderin, die m… GmbH, als Rechtsvorgängerin gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO als gesetzliche Prozessstandschafterin verfahrensführungsbefugt (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, 2018, § 28, Rdnr. 16).

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim [X.] zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.], eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim [X.] eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Meta

28 W (pat) 513/20

22.07.2020

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 3 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.07.2020, Az. 28 W (pat) 513/20 (REWIS RS 2020, 164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 164

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28 W (pat) 507/20

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