Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. 4 StR 384/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1472

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[X.] vom 14. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. April 2008 mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 59 Fällen und wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es hinsichtlich eines Geldbetrages von 14.409,70 • den Verfall des Wertersatzes angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Um-fang Erfolg; eines [X.] auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es [X.] nicht. 1 - 3 - 1. Nach den [X.] äußerst knapp gehaltenen [X.] Feststellungen war [X.] Anfang 2006 als [X.] für einen gesondert verfolgten Zeugen [X.]in [X.] im Bereich des [X.] tätig. Im März 2006 wies [X.] den [X.]

an, das Kokain bei dem Angeklagten zu holen, der sich —M. fi nannte und in der [X.]in [X.] wohnte. Im Zeitraum zwischen Anfang März bis Ende Juni 2006 —kaufte [X.]daraufhin bei dem [X.] in mindestens 59 Fällen mindestens 10 g [X.], einmal 50 g [X.] und einmal 100 g [X.]fi. Ein Teil der Verkäufe er-folgte in einer Wohnung der Straße —[X.] fi in [X.]. Etwa im April 2006 fragte der Angeklagte den J. , ob dieser Frauen besorgen könne, die größere Mengen Kokain aus dem Ausland einschmuggeln könnten. [X.]sollte hierfür eine Vermittlungsprovision von 3.000 • pro geschmuggeltes Kilo erhal-ten. Das Geschäft scheiterte daran, dass [X.] keine zu derartigen Geschäften bereiten Frauen fand. 2 2. Das [X.] hat sich von der Täterschaft des die Taten bestrei-tenden Angeklagten überzeugt auf Grund der —glaubhaftenfi Aussagen des [X.]n [X.] . Dieser habe —über seine und des Angeklagten Straftaten so wie festgestellt berichtetfi. Er habe ruhig und sachlich ausgesagt. Ein Grund, wes-halb er den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte, sei nicht ersichtlich. Anlass dafür, dass sich der Zeuge der Polizei gestellt und Angaben zu seinen [X.] gemacht habe, sei gewesen, dass er von [X.] und Leuten aus dessen Umfeld verprügelt und bedroht worden sei. 3 3. Die Beweiswürdigung der [X.] hält revisionsrechtlicher Nach-prüfung nicht stand. Die [X.] hat ihre Überzeugung vom [X.] und der Täterschaft des Angeklagten allein auf die Angaben des Zeugen [X.]gestützt. Den an diese Beweiskonstellation zu stellenden Anforderungen (vgl. 4 - 4 - BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14; [X.] StPO 51. Aufl. § 261 Rdn. 11 a [—Aussage gegen [X.]]) genügen die Urteilsgründe jedoch nicht. a) Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, dass die [X.] keine geschlossene Darstellung der Angaben des einzigen Belastungszeu-gen enthalten. Der floskelhafte Hinweis, der Zeuge [X.]habe wie festgestellt ausgesagt, genügt hier nicht. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund der eher dürftigen und wenig aussagekräftigen Urteilsfeststellungen zu den einzelnen Tatgeschehen. So bleibt zum Beispiel im Dunkeln, auf welchen Tatsachen das [X.] die Feststellung gründet, der Angeklagte habe in dem bezeichne-ten Zeitraum in —[X.] 59 Fällen —[X.] 10 g [X.] an [X.]verkauft. Denn es wird nicht mitgeteilt, welche konkreten Angaben der [X.] zu Frequenz, Häufigkeit und Gegenstand der Drogengeschäfte gemacht hat. Offen bleibt auch der Inhalt der Aussage des Zeugen [X.] zu den weiteren Einzelheiten der verschiedenen Tatgeschehen (Kontaktaufnahme mit dem [X.], Modalitäten der Übergabe des Rauschgifts, Höhe des Kaufpreises und dessen Zahlung etc.). Dies lässt besorgen, dass das [X.] wesentli-che Gesichtspunkte für die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, wie etwa deren Plausibilität, Detailreichtum und Widerspruchsfreiheit, nicht be-dacht hat. 5 b) Die Beweiswürdigung des [X.] wird aber auch im Übrigen den hier gegebenen Anforderungen nicht gerecht. So teilt das Urteil zwar zur Entstehung der Aussage mit, dass der Zeuge [X.]sich u. a. nach Bedrohung durch [X.] bzw. durch Leute aus dessen Umfeld der Polizei gestellt und An-gaben zu seinen Hintermännern gemacht hat. [X.] bleibt jedoch der für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen wesentliche Gesichtspunkt, ob die Angaben zu den Hintermännern sich in der Folge auch jeweils als wahr er-6 - 5 - wiesen haben. Den Urteilsgründen ist schließlich zu entnehmen, dass der [X.] [X.]mehrfach, unter anderem auch in dem Verfahren gegen [X.] , zu den hier in Frage stehenden Tatkomplexen vernommen worden ist. Es hätte daher auch die Frage der Aussagekonstanz näherer Erörterung durch den [X.] bedurft. Die Sache bedarf daher der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Im Falle einer erneuten Verurteilung wird der neue Tatrichter zur Frage einer [X.] Verfallsanordnung die diesbezüglichen Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 5. September 2008 ([X.] ff.) zu beden-ken haben. 7 Tepperwien Kuckein Athing [X.] Ernemann

Meta

4 StR 384/08

14.10.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. 4 StR 384/08 (REWIS RS 2008, 1472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1472

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