Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.05.2014, Az. B 9 V 1/14 B

9. Senat | REWIS RS 2014, 5280

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Soldatenversorgungsrecht - Anwendbarkeit des § 15 KOVVfG - keine Klärungsbedürftigkeit - Divergenz - Darlegungsvoraussetzungen)


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig ist ein Anspruch auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung "Zustand nach operiertem Prostata-Tumor" sowie einer "Leukämie" bei dem am 21.2.2012 verstorbenen Ehemann der Klägerin als Schädigungsfolge einer Strahlenbelastung während seines Wehrdienstes nach dem [X.]sgesetz ([X.]) iVm dem [X.] ([X.]). Der 1938 geborene Ehemann der Klägerin war von Oktober 1965 bis Juli 1994 Berufssoldat bei der [X.] und dort unter anderem auf den Tendern ([X.]) "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]" eingesetzt. Seinen Antrag auf Gewährung von [X.] nach dem [X.] dem [X.] aufgrund seiner Krebserkrankung infolge der während seines Dienstes auf den Tendern "stets strahlenden [X.]" lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 21.6.2005, Widerspruchsbescheide vom [X.]), das anschließende Klageverfahren vor dem [X.] blieb erfolglos (Urteil vom 4.8.2009).

2

Das [X.] hat mit Urteil vom 24.10.2013 die Entscheidungen des [X.] und der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass bei dem Verstorbenen ein "Zustand nach operiertem Prostata-Tumor" sowie eine "Leukämie" als Schädigungsfolgen einer Strahlenbelastung während seines Wehrdienstes bestanden haben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die zulässige isolierte Feststellung der Schädigungsfolgen unter gleichzeitiger Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom [X.] über die Ablehnung von [X.] wegen der zwischenzeitlichen Erkrankungen des Verstorbenen begründet sei, weil nach dem Ergebnis des gesamten Verfahrens zur Überzeugung des Senats die Krebserkrankungen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in den Jahren 1994/1995 sowie seit 2011 mit Wahrscheinlichkeit auf eine wehrdienstliche Strahlenexposition zurückzuführen seien. Zwar gehe der Senat auch unter Zugrundelegung der Erkenntnisse, wie sie vor allem im "[X.]" der vom Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages eingesetzten "[X.]" vom [X.] niedergelegt seien, davon aus, dass ein Nachweis dafür, dass der Verstorbene während seines Wehrdienstes einer relevanten Strahlung ausgesetzt gewesen sei, die die eingetretenen Gesundheitsstörungen verursachen konnte, nicht vorliege. Allerdings könne der Verstorbene seinen Anspruch auf die Beweiserleichterung des § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer ([X.]) stützen, weil die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift vorlägen, seine Angaben zu den mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen glaubhaft erschienen und sie den streitigen Anspruch auf [X.] begründeten.

3

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] macht die beklagte [X.] als Zulassungsgründe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und sinngemäß eine Divergenz zur Rechtsprechung des B[X.] geltend, § 160 Abs 2 [X.] und 2 [X.]G.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]G). Keiner der in § 160 Abs 2 [X.]G abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

5

Dies gilt zunächst für die von der Beklagten behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung beruft, muss eine abstrakte Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 160a Nr 32 mwN).

6

Die Beklagte misst den Fragen grundsätzliche Bedeutung bei,

        

a) ob im Rahmen von Radarfällen die Beweiserleichterung des § 15 [X.] überhaupt zur Anwendung kommen kann und

        

b) sofern die Beweiserleichterung des § 15 [X.] vorliegend anwendbar ist, ob die Entscheidungsbegründung des L[X.]-Urteils vor dem Hintergrund des B[X.]-Urteils vom [X.] - [X.] - als ausreichend angesehen werden kann.

7

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte zu a) überhaupt eine bestimmte Rechtsfrage bezeichnet hat, genügt diese den Anforderungen schon deshalb nicht, weil es insoweit bereits an einer näheren Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des B[X.] fehlt (vgl dazu B[X.] [X.] 3-1500 § 146 [X.]). Darüber hinaus wäre diese Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig, da sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.]; B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]3, 65). Denn das B[X.] hat die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 15 S 1 [X.] für den Bereich der [X.] bereits geklärt (vgl Urteil vom [X.] - B 9a [X.]/05 R - Juris). Soweit die Beschwerde sinngemäß generell nach Art und Umfang von Beweiserleichterungen im [X.] fragen wollte, fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung.

8

Die von der Beklagten unter b) gestellte Frage stellt keine Rechtsfrage dar, dh eine Frage die ausschließlich mit juristischen Methoden beantwortet werden kann. Vielmehr bezieht sich die Frage auf die tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles und zielt damit im [X.] auf die vom L[X.] vorgenommene Beweiswürdigung vor dem Hintergrund des B[X.]-Urteils vom [X.] ([X.] - [X.] 4-3800 § 1 [X.]0, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen) ab. Es ist jedoch nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde, ob das L[X.] richtig entschieden hat (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 10).

9

Auch die von der Beklagten sinngemäß im Rahmen der zu b) aufgeworfenen vermeintlichen Rechtsfrage erhobene [X.] ist nicht hinreichend substantiiert begründet. Die Beklagte hat zwar mit der Entscheidung des B[X.] vom [X.] ([X.], aaO) eine einschlägige Entscheidung des B[X.] bezeichnet, jedoch nicht aufgezeigt, mit welchem abstrakten Rechtssatz das Urteil des L[X.] von ihr abweicht, § 160a Abs 2 S 3 [X.]G (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]9). Die Beklagte hat weder aus dem angefochtenen Urteil des L[X.] noch aus dem benannten Urteil des B[X.] je abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet, die sich widersprechen könnten. Vielmehr berichtet die Beklagte über eine tatrichterliche Einschätzung des L[X.], ohne eine Abweichung des L[X.] inhaltlich darzulegen. Im Grunde behauptet die Beklagte nur, das L[X.] habe die Rechtsprechung des B[X.] nicht genügend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewandt. Ein solcher Mangel stellt jedoch, selbst wenn er vorläge, keine Divergenz im Sinne des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G dar (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]; B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]4, 21, 29; B[X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]6).

Die Verwerfung der Beschwerde folgt ohne Hinzuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.]G).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 iVm § 183 Abs 1 S 1 [X.]G.

Meta

B 9 V 1/14 B

26.05.2014

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Bremen, 4. August 2009, Az: S 20 VS 39/05, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.05.2014, Az. B 9 V 1/14 B (REWIS RS 2014, 5280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5280

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