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PDF anzeigen BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
I ZB 100/15
vom
19. November 2015
in Sachen
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Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 19. November 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
[X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Klä-gerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 14.
September
2015 an das [X.] abgegeben.
Gründe:
[X.] Das [X.] hat mit Beschluss vom 5.
August 2015 den Streitwert für die von der Klägerin gegen die beiden Beklagten beabsichtigte Klage Klageschrift von der [X.] einer Gebühr in Höhe von 381
abhängig gemacht. Die gegen die Fest-setzung des Streitwertes und die Anordnung der Vorauszahlung gerichtete Be-schwerde der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich das beim [X.] eingelegte, als "Beschwerde" und "[X.]" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin.
I[X.] Der [X.] ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin nicht zuständig.
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Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der [X.] Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des
in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet gemäß §
67 Abs.
1 Satz
1 GKG die Beschwerde statt. Die Vorschriften des §
66 Abs.
3 Satz
1 bis 3, Abs.
4, 5 Satz 1 und 5, Abs.
6 und 8 GKG sind entsprechend anwendbar (§
67 Abs.
1 Satz
2 GKG). Danach findet gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.] hinsichtlich der Anordnung einer Vorauszahlung und der Festsetzung des Streitwerts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichts-hof, sondern gemäß §
66 Abs.
4 Satz
3 GKG allein die weitere Beschwerde zum [X.] statt
(vgl. [X.], Beschluss vom 18.
April
2013
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I [X.], juris Rn. 16). Eine Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen ([X.] aaO juris Rn. 10).
II[X.] Das Rechtsmittel der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin ist deshalb in eine weitere Beschwerde
umzudeuten. Die Sache ist danach zur Entschei-dung an das zuständige [X.]
abzugeben, dem die Entscheidung
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darüber vorbehalten ist, über das mangels Zulassung der weiteren Beschwerde
durch das Beschwerdegericht voraussichtlich nicht statthafte Rechtsmittel der Klägerin zu entscheiden.
Büscher
Koch
Löffler
[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.08.2015 -
101 [X.] 287/15 -
LG [X.], Entscheidung vom 14.09.2015 -
2 [X.]/15 -
Meta
19.11.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2015, Az. I ZB 100/15 (REWIS RS 2015, 2059)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2059
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