Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. XI ZB 10/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8153

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120717BXIZB10.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 10/17

vom

12. Juli 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 12.
Juli 2017 durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, die [X.] Dr.
Grüneberg
und
Maihold
sowie
die [X.]innen Dr.
Menges
und
Dr.
Derstadt

beschlossen:
Das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten
gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 27.
Februar
2017 wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.

Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 25.
Januar 2017 hat das [X.] vorläufig den Streitwert für den Rechtsstreit, mit dem die Klägerin nach Kündigung des Giro-kontovertrags mit dem
Beklagten von diesem die Rückzahlung des offenen Saldos begehrt, auf 5.631,02

Die gegen diesen Beschluss gerich-tete Beschwerde des Beklagten vom 14.
Februar 2017 hat das Oberlandesge-richt mit Beschluss vom 27.
Februar 2017 als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nicht statthaft sei und kein nach §
67 GKG beschwerdefähiger Beschluss, der die Tätigkeit des [X.] von der vorherigen Zahlung bestimmter Kosten abhängig mache
und durch den der Beklagte beschwert wäre, vorliege.

1
-
3
-
II.
Da eine Revision nur gegen ein Urteil statthaft ist (§
542 Abs.
1 ZPO) und damit nicht gegen die hier angefochtene
Entscheidung des [X.], ist das Schreiben des Beklagten vom 3.
Mai 2017 gemäß dem dort formulierten
Rechtsschutzziel als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
des Oberlandesgerichts auszulegen. Denn es wird eine sachliche Überprüfung der Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21.
März 2002

IX
ZB
18/02, [X.], 1512,
vom 17.
September 2014

IX
ZB
51/14, juris Rn.
1
und vom 4.
April 2017

XI
ZB
5/17, juris Rn.
2).
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch
ebenfalls unstatthaft und damit als un-zulässig
zu verwerfen (§
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-lich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss [X.] hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§§
63, 68 GKG) sieht in Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts
die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist

anders als die Nichtzu-lassung der Revision gegen ein Urteil (§
544 ZPO)

nicht anfechtbar (vgl. nur Senatsbeschluss vom 4.
April 2017

XI
ZB
5/17, juris Rn.
4 mwN).
2
3
4
-
4
-
Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und ver-fassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395, 416
ff.; [X.], [X.] vom 7.
März 2002

IX
ZB
11/02, [X.]Z 150, 133
ff., vom 8.
November 2004

II
ZB
24/03, [X.], 76, 77
und vom 4.
April 2017

XI
ZB
5/17, juris Rn.
5
mwN).

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Menges

Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2017 -
4 [X.]/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.02.2017 -
2 W 12/17 -

5

Meta

XI ZB 10/17

12.07.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. XI ZB 10/17 (REWIS RS 2017, 8153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8153

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