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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 38/04
vom 9. Februar 2005 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 9. Februar 2005 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des [X.] wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 2. Dezember 2004 hat der Senat den Gegenstands-wert des [X.] auf 300 • festgesetzt. Die Verfahrens-bevollmächtigte der Schuldnerin hat um Überprüfung dieser Festsetzung gebe-ten. Sie hält eine Festsetzung wie im Verfahren der sofortigen Beschwerde für zutreffend. Dort ist der Gegenstandswert nach dem Betrag der Forderungen bemessen worden, derer sich die antragstellende Gläubigerin berühmt (575.634,18 •).
Das als Gegenvorstellung zu wertende Ersuchen gibt dem Senat zu [X.] keinen Anlaß. Nach § 38 Satz 1 GKG a.F. gilt bei einer Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des [X.] § 37 Abs. 1 GKG a.F.. Danach ist grundsätzlich der Wert der [X.] maßgeblich. Der vom Insolvenzgericht beauftragte [X.] 3 - ge hat in seinem Gutachten vom 24. März 2003 ermittelt, die Schuldnerin habe kein freies Vermögen. Dagegen hat sich die Rechtsbeschwerde nicht gewandt.
[X.] Ganter [X.]
[X.]
[X.]
Meta
09.02.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2005, Az. IX ZB 38/04 (REWIS RS 2005, 5124)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5124
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