Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. IX ZB 70/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5714

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[X.][X.]/06 vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 18. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des [X.] vom 19. April 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 10.592,00 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte war in der [X.] vom 26. Januar bis 1. März 2005 vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter Verwalter in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, die an acht verschiedenen Standorten mit Farben, Tapeten, Tep-pichen, Gardinen und Werkzeugen handelte und Bodenbeläge verlegte. [X.] des Eröffnungsverfahrens wurde der Betrieb fortgeführt. 1 Der weitere Beteiligte hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger In-solvenzverwalter auf 22.896,68 • zuzüglich Auslagenersatz und Umsatzsteuer 2 - 3 - festzusetzen. Als Berechnungsgrundlage hat er einen Wert des verwalteten Vermögens von 902.167,57 • angegeben. Darin enthalten waren 691.000,00 • für den Warenbestand. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.] mit Beschluss vom 19. April 2006 die Vergütung auf 13.765,87 • herabgesetzt, weil der [X.] nicht zu berücksichtigen sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung. I[X.] Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.]. 3 . 1. Zur Begründung seiner Auffassung, dass der Warenbestand nicht in die Berechnungsgrundlage einzustellen ist, hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, der weitere Beteiligte habe entgegen § 8 Abs. 2 [X.] nicht hin-reichend dargelegt, welchen Umfang der Warenbestand am Ende des [X.] gehabt habe. Er habe sich lediglich auf die letzte Inventur der Schuldnerin berufen, die zum 31. Dezember 2004 einen Warenbestand von ungefähr 691.000,00 • ausgewiesen habe, wovon ein Teil im Wert von ca. 390.000,00 • am Stammsitz in [X.]eingelagert gewesen sei. Weiter habe er auf Grund einer betriebswirtschaftlichen Auswertung behauptet, der gesamte Bestand sei auch noch am 1. März 2005 vorhanden gewesen. [X.] seien Anfang April 2005 in [X.]nur noch Waren im Wert 4 - 4 - von rund 69.000,00 • eingelagert gewesen. Was mit den übrigen geschehen sei, habe der weitere Beteiligte nicht angeben können. Es komme hinzu, dass nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang am Warenbestand Aus- oder Absonde-rungsrechte bestünden und welche nennenswerten Tätigkeiten der weitere Be-teiligte insoweit entfaltet habe. 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gibt der vorliegende Fall dem Senat keine Veranlassung, Leitlinien für die Auslegung von § 8 Abs. 2 [X.] aufzustellen. Insbesondere braucht nicht allgemein entschieden zu wer-den, ob der vorläufige Insolvenzverwalter den in die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung aufzunehmenden Warenbestand in der Weise darlegen kann, dass er von dem Ergebnis der letzten Inventur ausgeht und aus der fortgeführ-ten Buchhaltung die Warenzugänge und -abgänge rechnerisch ermittelt. [X.] dann, wenn die bekannten Tatsachen sich mit dem rechnerischen Ergebnis auch nicht annähernd in Einklang bringen lassen, ist dieses Verfahren untaug-lich. So verhält es sich hier. Eine von dem weiteren Beteiligten selbst in Auftrag gegebene Untersuchung hat für Anfang April 2005 ergeben, dass in [X.]nur noch Waren im Wert von ca. 69.000,00 • vorhanden waren. Der weitere Beteiligte führt dies darauf zurück, dass entweder die vorangegan-gene Inventur nicht das in den Büchern ausgewiesene Ergebnis gehabt haben könne oder dass die Geschäftsführer der Schuldnerin später Waren heimlich weggeschafft hätten. Wenn es aber selbst nach Auffassung des weiteren Betei-ligten möglich ist, dass der Warenbestand Ende des Jahres 2004 weit unterhalb des dafür angesetzten Wertes von 691.000,00 • gelegen hat, fehlt es an der Grundlage für seine darauf aufbauenden Berechnungen. 5 3. Da die Nichtberücksichtigung des [X.] durch das Be-schwerdegericht somit vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu korrigieren ist, 6 - 5 - kommt es auf die Frage, in welchem Umfang hieran Aus- und Absonderungs-rechte bestanden haben und ob der weitere Beteiligte sich in erheblichem Maße damit befasst hat, nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 [X.] Ganter [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.04.2005 - 43 IN 147/05 - [X.], Entscheidung vom 19.04.2006 - 23 T 150/06 -

Meta

IX ZB 70/06

18.01.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. IX ZB 70/06 (REWIS RS 2007, 5714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5714

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