Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. IX ZB 20/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4348

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[X.][X.] vom 23. März 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]Z: [X.] § 3 Abs. 2 Buchst. b Hat die Geschäftsführung an den Verwalter geringe Anforderungen gestellt, kann ein Abschlag vom Regelsatz auch dann angezeigt sein, wenn die Masse nicht groß war. [X.], [X.]. v. 23. März 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 23. März 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten und die [X.] der Schuldnerin gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 9. Dezember 2004 werden zurückgewiesen. Die Kosten des [X.] tragen die Schuld-nerin und der weitere Beteiligte jeweils zur Hälfte. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 4.436,04 • festgesetzt. Gründe: [X.] In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde der weitere Beteiligte (Rechtsbeschwerdeführer) mit [X.]uss des [X.] - vom 18. Januar 2002 zum Insolvenzverwalter be-stellt. Unter dem 25. Juli 2004 erstattete er seinen Schlussbericht und [X.] er die Festsetzung seiner Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf 1 - 3 - insgesamt 8.872,07 •. Dabei legte er die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 [X.] bei einer Insolvenzmasse von 14.163,60 • zugunde; daneben begehrte er pauschalen Auslagenersatz für 30 Monate. Das Amtsgericht hat diesem [X.] in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Schuldnerin (Anschlussrechtsbe-schwerdeführerin) beantragt, die Regelvergütung um 50 vom Hundert zu kürzen und die Auslagenpauschale für lediglich zwei Jahre zu bewilligen. Das [X.] hat dem - unter Zurückweisung im Übrigen - teilweise entsprochen. Es hat einen Abschlag von der Regelvergütung in Höhe von 25 vom Hundert für ge-rechtfertigt gehalten und demgemäß die Vergütung auf lediglich 6.654,06 • festgesetzt. Von einer Kürzung der Auslagenpauschale hat es abgesehen. [X.] wenden sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde und die Schuldnerin mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde. 2 I[X.] Beide Rechtsmittel sind statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, 4 Satz 1 ZPO). Sie haben indes keinen Erfolg. 3 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das [X.] die Regelbeispiele des § 3 Abs. 2 [X.] nicht fehlerhaft ausgelegt. 4 a) Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des [X.] wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 [X.]). § 3 [X.] konkretisiert dies durch die Benennung 5 - 4 - von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz rechtfertigen können. Die einzelnen [X.] oder Abschlagstatbestände sind lediglich beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bindenden Vorgaben hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Einzelfall alle in [X.] kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt und gegeneinander ab-gewogen werden müssen. Entscheidend ist, ob das Insolvenzgericht eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung vorgenommen hat ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 607/02, [X.], 603, 604). b) Das Ergebnis des [X.] wird durch die Angriffe der Rechtsbeschwerde nicht zu Fall gebracht. Ein Abschlag vom Regelsatz kann auch dann angezeigt sein, wenn die Geschäftsführung an den Verwalter gerin-ge Anforderungen stellte, die Masse jedoch nicht groß war und somit eine der Voraussetzungen des [X.] gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d [X.] fehlt. Das [X.] hat - als Umstände, die gegen einen Abschlag von der [X.] sprechen, mithin tendenziell zugunsten des Insolvenzverwalters - [X.], dass die Insolvenzmasse klein und die Verfahrensdauer lang war. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nicht sachwidrig, bei dem zuerst genannten Umstand zu berücksichtigen, dass "wegen der geringen Höhe der Masse der (höchste) Berechnungsfaktor ... (von) 40 % zum Tragen kommt". Bei der Gewichtung des zuletzt genannten Umstands ist dem [X.] zwar eine Ungenauigkeit unterlaufen. Die Höhe der Vergütung kann nicht durch die Höhe des [X.] beeinflusst werden. Dies entkräftet jedoch nicht das tragende Argument des [X.]s, insbesondere bei den Indikatoren Gläubigeranzahl, Verwertungsaufwand und Höhe der angemeldeten Forderun-gen bewege "sich das Verfahren im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich". 6 - 5 - 2. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Schuldnerin betont lediglich noch einmal die Faktoren, die ihres Erachtens "exorbitant hinter den Kriterien eines Normalverfahrens zurückbleiben". Insofern würdigt sie diese Faktoren lediglich anders als das [X.]. Außerdem meint sie, die [X.] "zwischen Januar 2003 und Oktober 2004" müsse bei der Gewichtung der Verfahrensdauer außer Betracht bleiben, weil sie auf eine sachlich nicht zu begründende [X.] des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter entfalle. Diesen Gesichts-punkt hat das [X.] jedoch gewürdigt und nicht für durchgreifend erach-tet. Entsprechendes gilt für die Rüge, der Insolvenzverwalter könne die [X.] nur für zwei Jahre beanspruchen. 7 [X.] Ganter [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.08.2004 - 20 IN 72/01 - [X.], Entscheidung vom 09.12.2004 - 7 T 189/04 -

Meta

IX ZB 20/05

23.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. IX ZB 20/05 (REWIS RS 2006, 4348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4348

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