Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2007, Az. 4 StR 335/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 783

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[X.] vom 20. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. März 2007 aufgeho-ben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungs-reihenfolge der Freiheitsstrafe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB n.F. unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-len, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung von Strafen aus rechtskräftigen Vorverurteilungen zu einer [X.] von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen [X.] hat mit der Sachrüge nur zum [X.] einen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der [X.] hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt: 2 - 3 - "Der [X.] nach § 64 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Sache ist jedoch an das [X.] zurückzuverweisen, weil nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. [des Gesetzes] vom 16. Juli 2007 das Gericht bei der Anord-nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben [X.] zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Eine solche Entscheidung über eine Änderung der gesetz-lichen [X.] gemäß § 67 Abs. 2 StGB bisheriger Fassung war für die [X.] nicht veranlasst. Nun ist indessen gemäß § 354a StPO die am 20. Juli 2007 in [X.] getretene neue Regelung zu beachten. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das [X.], das nunmehr Gelegenheit haben muss, eine [X.] Entscheidung zur [X.] zu treffen". Dem schließt sich der Senat an. [X.] Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible

Meta

4 StR 335/07

20.11.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2007, Az. 4 StR 335/07 (REWIS RS 2007, 783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 783

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