Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. 4 StR 667/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5123

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 6. März 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. August 2007, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge der Freiheitsstrafe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Raubes in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, und we-gen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge nur zum [X.] einen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.[X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer [X.] - 3 - stalt vom 16. Juli 2007 ([X.]) soll das Gericht bei Anordnung der Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu voll-ziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollzie-hung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F. möglich ist (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F.). § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F. sieht die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des [X.] zur Bewährung vor, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Das [X.] hat die am 20. Juli 2007 in [X.] getretene Gesetzesän-derung bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Über die Frage des [X.] eines Teils der Strafe ist daher unter Heranziehung eines Sachver-ständigen neu zu befinden. 3 Tepperwien [X.] RiBGH Athing ist infolge

Urlaubs gehindert zu

unterschreiben

Tepperwien

[X.] Ernemann

Meta

4 StR 667/07

06.03.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. 4 StR 667/07 (REWIS RS 2008, 5123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5123

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.