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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 417/08 vom 26. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 3. Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. August 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch entfällt die Anordnung der Einziehung des beim Angeklagten [X.]sichergestellten [X.]; insoweit beschränkt der Senat mit Zustimmung des [X.] die Verfolgung der Tat aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] Wahl Elf Graf [X.]
Meta
26.08.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2008, Az. 1 StR 417/08 (REWIS RS 2008, 2236)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2236
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