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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 117/14
vom
12. März 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
März 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1
ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002
1
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3
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IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge ([X.], Beschluss vom 18. Mai 2005 -
VIII ZB 3/05, [X.], 2017; Beschluss vom 16. Juli 2009 -
I [X.], [X.] 2009, 216).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Schwonke
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.11.2014 -
2 [X.]/14 -
Meta
12.03.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. I ZB 117/14 (REWIS RS 2015, 14171)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14171
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