Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 23/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1409

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 23/13
Verkündet am:

6. November 2013

Vorusso

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter
Ball, [X.]
Frellesen, die Richterin Dr.
Milger sowie [X.]
Achilles und Dr.
Schneider
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des [X.] vom 2. Januar 2013 aufge-hoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte versorgte die Klägerin als gewerbliche Abnehmerin auf
der Grundlage eines am 15. April 2008 geschlossenen [X.] mit Elektrizität. Der Vertrag enthält unter anderem eine Regelung hinsichtlich
der Berechnung des sogenannten [X.]s
als Teil des Entgelts. Dort ist unter Ziffer 5.
2 b) der Anlage 1 zum Vertrag folgendes bestimmt:
"Dieser [X.] für den jeweiligen Monat wird in einem zweiten Berechnungsschritt korrigiert um das Ergebnis der endgültigen [X.] nach § 14 Abs. 3 Satz 7 [X.] [2004]. Die endgültige Abrechnung 1
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gemäß § 14 Abs. 3 Satz 7 [X.] hat den Zweck, die Differenzen zwi-schen den Prognosewerten und den nachträglich
festgestellten Ist-Werten des vorvergangenen Jahres bei [X.]-Quote und/oder [X.]-Preis auszugleichen. Dieser Ausgleich kann zu einer Erhöhung oder zu einer Ermäßigung des Aufschlags nach Ziffer 5.
2 a) führen."
Mit Schreiben an ihre Kunden vom Dezember 2009 erläuterte die [X.] unter anderem, dass sich der
[X.]
für das Kalenderjahr 2010 aus der Summe der [X.]-Umlage 2010 in Höhe von 2,047 Cent/kWh und dem Korrekturbetrag der Umlage in Höhe von 0,059 Cent/kWh aus der [X.]-Endabrechnung der Übertragungsnetzbetreiber für das [X.] ergebe und somit insgesamt 2,106 Cent/kWh betrage.

Entsprechend dieser Ankündigung stellte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum von Januar 2010 bis Juni 2010 als Korrekturbetrag zum [X.] für das [X.]

Die Klägerin wi-dersprach der Abrechnung der Beklagten und zahlte den Betrag nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Sie ist der Auffassung, dass es für den geltend gemachten Anspruch keine Rechtsgrundlage gebe; § 54 Abs. 1 [X.] 2009 sei nicht anwendbar.
Jedenfalls hätte es
zur
wirksamen
Umlage des [X.] aus dem [X.] einer Anzeige des [X.] binnen der von § 54 Abs. 1 [X.] 2009 vorgegebenen Frist "bis zum 30. November des Folgejahres"
bedurft, an der es vorliegend fehle.
Mit ihrer Klage nimmt die
Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung von in der Höhe unstreitigen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage [X.]. Das [X.] hat ihr auf die vom Amtsgericht zugelassene Beru-fung der Klägerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:

812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen. Anders als vom Amtsgericht angenommen, sei die die Differenzkosten betreffende Regelung des §
54 Abs.
1 Satz 1 [X.] 2009 (in der Fassung vom 25. Oktober 2008, [X.] I S. 2074 [2087]; im [X.]: § 54 [X.] 2009 aF), insbesondere die dort genannte Abrechnungsfrist "bis zum 30. November des Folgejahres",
auch auf den [X.]-Strom anwendbar, der vor dem Inkrafttreten des [X.] 2009 zum 1. Januar 2009 in das Stromnetz eingespeist und von dem Endverbraucher abgenommen worden sei. Da die Beklagte im Streitfall den das [X.] betreffenden Korrekturbetrag der [X.]-Umlage erst im [X.] berechnet habe, seien
die unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlten 94,

geleistet worden.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Die in § 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009 aF bestimmte Abrechnungsfrist stellt keine Ausschlussfrist dar, so dass die
von
der Klägerin unter Vorbehalt geleiste-te Zahlung in Höhe von

Ein Bereicherungs-anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht daher nicht.
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1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass

§ 54 [X.] 2009 aF mangels einer abweichenden Übergangsregelung auch auf Differenzkosten für Strommengen, die vor dessen Inkrafttreten eingespeist, aber noch nicht endgültig abgerechnet worden waren, anzuwenden ist. Dies hat der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 10. Juli 2013 ([X.], juris Rn. 10 mwN)
entschieden. Deswegen waren auch die im [X.] als "[X.]"
bezeichneten Differenzkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 [X.] 2004 (in der Fassung vom 21. Juli 2004, [X.] I S. 1918 [1925]) aus dem [X.] bis zum 30. November 2009 abzurechnen.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es der Beklagten aber nicht verwehrt, entsprechend Ziffer 5.2 b) der Anlage 1 zum [X.] den [X.]
2010 entsprechend der Ankündigung in dem Schreiben von
Dezember 2009 um einen aus den Daten des Jahres 2008 er-rechneten Korrekturbetrag zu erhöhen, weil sie über die [X.] nicht bis zum 30. November 2009 abgerechnet hatte. Wie der [X.] ebenfalls mit dem bereits erwähnten Urteil vom 10. Juli 2013 ([X.], aaO Rn. 11 ff.) entschieden hat,
hat die Überschreitung der in §
54
Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009 aF bestimmten
Abrechnungsfrist keine anspruchsaus-schließende Wirkung.
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III.
Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da ein Rückzahlungsan-spruch der Klägerin
nicht besteht, ist die Berufung der Klägerin gegen das [X.] zurückzuweisen.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2012 -
383 [X.] (43) -

LG [X.], Entscheidung vom 02.01.2013 -
2-15 [X.]/12 -

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Meta

VIII ZR 23/13

06.11.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 23/13 (REWIS RS 2013, 1409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1409

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27 U 2/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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