Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 23/13

8. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1378

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Stromlieferungsvertrag: Rückforderungsanspruch des Kunden nach Ablauf der Abrechnungsfrist für einen "EEG-Aufschlag"


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des [X.] vom 2. Januar 2013 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte versorgte die Klägerin als gewerbliche Abnehmerin auf der Grundlage eines am 15. April 2008 geschlossenen [X.] mit Elektrizität. Der Vertrag enthält unter anderem eine Regelung hinsichtlich der Berechnung des sogenannten [X.] als Teil des Entgelts. Dort ist unter Ziffer 5. 2 b) der Anlage 1 zum Vertrag folgendes bestimmt:

"Dieser [X.] für den jeweiligen Monat wird in einem zweiten Berechnungsschritt korrigiert um das Ergebnis der endgültigen Abrechnung nach § 14 Abs. 3 Satz 7 [X.] [2004]. Die endgültige Abrechnung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 7 [X.] hat den Zweck, die Differenzen zwischen den Prognosewerten und den nachträglich festgestellten Ist-Werten des vorvergangenen Jahres bei [X.]-Quote und/oder [X.]-Preis auszugleichen. Dieser Ausgleich kann zu einer Erhöhung oder zu einer Ermäßigung des Aufschlags nach Ziffer 5. 2 a) führen."

2

Mit Schreiben an ihre Kunden vom Dezember 2009 erläuterte die Beklagte unter anderem, dass sich der [X.] für das Kalenderjahr 2010 aus der Summe der [X.]-Umlage 2010 in Höhe von 2,047 Cent/kWh und dem Korrekturbetrag der Umlage in Höhe von 0,059 Cent/kWh aus der [X.]-Endabrechnung der Übertragungsnetzbetreiber für das [X.] ergebe und somit insgesamt 2,106 Cent/kWh betrage.

3

Entsprechend dieser Ankündigung stellte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum von Januar 2010 bis Juni 2010 als Korrekturbetrag zum [X.] für das [X.] insgesamt 94,64 € in Rechnung. Die Klägerin widersprach der Abrechnung der Beklagten und zahlte den Betrag nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Sie ist der Auffassung, dass es für den geltend gemachten Anspruch keine Rechtsgrundlage gebe; § 54 Abs. 1 [X.] 2009 sei nicht anwendbar. Jedenfalls hätte es zur wirksamen Umlage des Korrekturbetrags aus dem [X.] einer Anzeige des [X.] binnen der von § 54 Abs. 1 [X.] 2009 vorgegebenen Frist "bis zum 30. November des Folgejahres" bedurft, an der es vorliegend fehle.

4

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung von in der Höhe unstreitigen 94,64 € in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die Klägerin könne von der Beklagten die Zahlung von 94,64 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen. Anders als vom Amtsgericht angenommen, sei die die Differenzkosten betreffende Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] (in der Fassung vom 25. Oktober 2008, [X.] I S. 2074 [2087]; im Folgenden: § 54 [X.] aF), insbesondere die dort genannte Abrechnungsfrist "bis zum 30. November des Folgejahres", auch auf den [X.] anwendbar, der vor dem Inkrafttreten des [X.] zum 1. Januar 2009 in das Stromnetz eingespeist und von dem Endverbraucher abgenommen worden sei. Da die Beklagte im Streitfall den das [X.] betreffenden [X.] der EEG-Umlage erst im [X.] berechnet habe, seien die unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlten 94,64 € ohne Rechtsgrund geleistet worden.

II.

8

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

9

Die in § 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF bestimmte Abrechnungsfrist stellt keine Ausschlussfrist dar, so dass die von der Klägerin unter Vorbehalt geleistete Zahlung in Höhe von 94,64 € mit Rechtsgrund erfolgte. Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht daher nicht.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass § 54 [X.] aF mangels einer abweichenden Übergangsregelung auch auf Differenzkosten für Strommengen, die vor dessen Inkrafttreten eingespeist, aber noch nicht endgültig abgerechnet worden waren, anzuwenden ist. Dies hat der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 10. Juli 2013 ([X.], juris Rn. 10 mwN) entschieden. Deswegen waren auch die im vorliegenden Vertrag als "[X.]" bezeichneten Differenzkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 EEG 2004 (in der Fassung vom 21. Juli 2004, [X.] I S. 1918 [1925]) aus dem [X.] bis zum 30. November 2009 abzurechnen.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es der Beklagten aber nicht verwehrt, entsprechend Ziffer 5.2 b) der Anlage 1 zum Stromlieferungsvertrag den [X.] 2010 entsprechend der Ankündigung in dem Schreiben von Dezember 2009 um einen aus den Daten des Jahres 2008 errechneten [X.] zu erhöhen, weil sie über die [X.] nicht bis zum 30. November 2009 abgerechnet hatte. Wie der [X.] ebenfalls mit dem bereits erwähnten Urteil vom 10. Juli 2013 ([X.], aaO Rn. 11 ff.) entschieden hat, hat die Überschreitung der in § 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF bestimmten Abrechnungsfrist keine anspruchsausschließende Wirkung.

III.

Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht besteht, ist die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen.

[X.]                           Dr. Frellesen                                 Dr. Milger

          Dr. [X.]                              Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 23/13

06.11.2013

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Frankfurt, 2. Januar 2013, Az: 2-15 S 111/12

§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 54 Abs 1 S 1 EEG vom 25.10.2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 23/13 (REWIS RS 2013, 1378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1378

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 23/13 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 295/12 (Bundesgerichtshof)

Stromlieferungsvertrag: EEG-Aufschlag und Abrechnungsfrist für die Differenzkosten als Ausschlussfrist


VIII ZR 295/12 (Bundesgerichtshof)


32 O 486/19 (Landgericht Köln)


VIII ZR 300/12 (Bundesgerichtshof)

Erneuerbare Energien: Berechnung der Einspeisevergütung eines Blockheizkraftwerksbetreibers unter Berücksichtigung des für Altanlagen zu zahlenden Bonus …


Referenzen
Wird zitiert von

VIII ZR 23/13

Zitiert

VIII ZR 295/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.