Aktenzeichen 4 StR 523/19

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:240320B4STR523.19.0
RCN:
RCNNNKAP6ET84ZNVE5

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 24.03.2020

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenz mit bandenmäßiger Einfuhr und Besitz von Betäubungsmitteln bei Eigenkonsummenge

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