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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 58/11
III [X.]/11
vom
10. November 2011
in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des [X.] vom 23. August 2011 und vom 22. September 2011
4 W 60/11
werden abgelehnt.
Gründe
18. Oktober 2011 als [X.] gegen die vorgenannten Beschlüsse
auf, da dies die einzigen in Betracht kommenden Rechtsmittel sind. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die von den Antragstellern beabsichtigten Rechtsbeschwerden haben jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: [X.], Beschluss vom 8. November 2004
II ZB 24/03
NJW-RR 2005, 294 f)
[X.]
Herrmann
1
2
Meta
10.11.2011
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. III ZB 58/11 (REWIS RS 2011, 1478)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1478
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