Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. 3 StR 306/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1846

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 306/13
vom
17. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Bandendiebstahls

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 17.
Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts
Düsseldorf vom 22.
Mai 2013 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.]
hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in neun Fällen, banden-
und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in drei Fällen und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel 1
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hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils hat im Schuld-
und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Das Urteil hat indessen keinen Bestand, soweit das [X.] die Prü-fung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterlas-sen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war. Danach begann der Angeklagte einige Wochen nach seiner Einreise im Jahr 2009, [X.] zu konsumieren. Zuletzt spritzte er sich zweieinhalb Gramm Heroin täglich, wobei er alle zwei bis drei Stunden seinem Suchtdruck nachgab. Durch den [X.] geriet er in finanzielle Schwierigkeiten und beschloss, seine finanziellen Möglichkeiten mit der Begehung von Straftaten aufzubessern. Regelmäßig hielt er sich an den [X.] auf, um dort einer-seits Drogen zu besorgen und andererseits "bei Erfordernis"
Straftaten zur Er-langung von Bargeld zu begehen. Hierbei kam es dann zu den abgeurteilten [X.].

Bei dieser Sachlage, bei der es ausgesprochen naheliegt, dass die [X.] auf einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berau-schenden Mitteln zurückzuführen sind, hätte das [X.] -
mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) -
prüfen und entscheiden müssen, ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.

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Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht ([X.], Urteil vom 10. April 1990 -
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5). Der Beschwerdeführer
hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausge-nommen.

[X.] Pfister

Hubert

Gericke Spaniol
5

Meta

3 StR 306/13

17.10.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. 3 StR 306/13 (REWIS RS 2013, 1846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1846

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