Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. II ZR 237/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8659

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 237/09

vom

15. März 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
März 2011 durch den
Vorsitzenden
Richter Dr.
Bergmann und die Richterin Dr.
Reichart sowie die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des [X.] gegen Richterin am [X.] C.

wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Kläger hat Richterin am [X.] C.

wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Infolge der persönlichen Beziehungen der abge-lehnten Richterin zu einem Mitglied der Anwaltssozietät H.

M.

be-stehe die Besorgnis, dass sie nicht unbefangen entscheiden könne. Der Rechtsstreit sei vorgreiflich für vier weitere Verfahren, in denen für die jeweilige Beklagte in den Vorinstanzen das Anwaltsbüro H.

M.

tätig gewesen sei. Aus der dienstlichen Äußerung [X.]in, ihr seien die im Ablehnungsgesuch zunächst genannten drei Verfahren nicht bekannt, folge, dass sie selbst der Ansicht sei, dass sie nicht tätig geworden sei bzw. tätig [X.], wenn sie die Zusammenhänge mit diesen Rechtssachen gekannt hätte. Spätestens wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung diese [X.] thematisiere, realisiere sich die Besorgnis der Befangenheit.
1
-
3
-

II.
Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen [X.] der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§
42 Abs.
2 ZPO). Maßgebend dafür ist, ob aus der Sicht der [X.] ablehnen-den Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Dezember 2009 -
III
ZB
55/09, NJW-RR
2010, 493 Rn.
6;
[X.], Beschluss vom 2.
Oktober 2003 -
V
ZB
22/03,
[X.]Z
156, 269, 270
m.w.N.).
Als solche Gründe kommen persönliche
Beziehungen [X.] zu den Parteien
oder zur Streitsache in Frage. Gründe in der Person eines anderen als der Partei
lassen die Unvoreingenommenheit eines Richters nur dann zweifelhaft erscheinen, wenn
Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verhältnis zu dem [X.] auf die Einstellung des Richters zu einem Prozessbeteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt
(vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Juni 2006
-
IV
ZR
219/04, FamRZ
2006, 1440; BFH/NV
2005, 234).
Die abgelehnte Richterin hat keine persönlichen Beziehungen zu einer Partei oder zur Streitsache. Dass Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich ihr persönliches Verhältnis zu einem [X.] auf ihre Einstellung zu einer Partei
oder zum Gegenstand der Streitsache auswirkt, ist nicht dargetan. Von einer solchen Auswirkung ist auszugehen, wenn der Dritte am Verfahren etwa als Prozessbevollmächtigter oder als Zeuge beteiligt ist. Das Mitglied der Anwalts-sozietät H.

M.

, zu dem die abgelehnte Richterin eine persönliche Beziehung hat, ist am Verfahren nicht beteiligt, auch nicht als Prozessbevoll-2
3
-
4
-

mächtigter in den Vorinstanzen. Die Parteien wurden auch nicht -
was nicht ge-nügen würde (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Juni 2006
-
IV
ZR
219/04, Fa-mRZ
2006, 1440)
-
durch ein Mitglied dieser Anwaltssozietät vertreten.
Dass Mitglieder dieser Anwaltssozietät an Verfahren beteiligt sind, in [X.] nach Auffassung des [X.] dieselben Rechtsfragen wie in der [X.] zu entscheiden sein werden, bietet bei vernünftiger Würdigung aller Um-stände keinen Anlass, an der
Unvoreingenommenheit und objektiven
Einstel-lung der Richterin zu zweifeln.
Auswirkungen auf die Einstellung der abgelehn-ten Richterin zum Gegenstand der Streitsache sind schon deshalb nicht zu be-fürchten, weil ihr diese Verfahren nicht bekannt waren und aus diesem Grund auch nicht bekannt sein konnte, ob es sich -
wie der Kläger meint
-
um diesel-ben Rechtsfragen handelt. Die Besorgnis der Befangenheit kann auch nicht damit begründet werden, dass der Kläger diesen Zusammenhang in der münd-lichen Verhandlung thematisieren will. Darüber hinaus bietet allein der entfernte Bezug des [X.] zum Gegenstand der Streitsache keinen Anlass, Auswirkun-gen auf die Einstellung eines Richters zu befürchten. Ein solcher entfernter Be-zug des Mitglieds der Anwaltssozietät H.

M.

, zu dem die abgelehnte Richterin eine persönliche Beziehung hat, zu der aufgeworfenen Rechtsfrage ist auch nicht dargelegt. Er ist weder selbst noch als Prozessbevollmächtigter an4
-
5
-

den weiteren Verfahren beteiligt. Dass andere Mitglieder der Anwaltssozietät in diesen Verfahren Prozessbevollmächtigte der Parteien sind, begründet keinen Bezug zum Gegenstand der Streitsache.

Bergmann
Reichart
Drescher

[X.]
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.05.2008 -
3/5 O 357/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.09.2009 -
5 U 69/08 -

Meta

II ZR 237/09

15.03.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2011, Az. II ZR 237/09 (REWIS RS 2011, 8659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8659

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I-11 W 53/15 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I-11 W 54/15 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

III R 15/18

Zitiert

II ZR 237/09

5 U 69/08

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