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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 166/14
vom
23. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. April 2014
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Dezember 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§
349 Abs.
4 StPO), dass die Anordnung einer Nichtanrechnung von Zahlungen ent-fällt, die auf die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 30.
September 2013 geleistet wurden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Die von der Strafvollstreckungsbehörde nach §
51 Abs.
2 StGB vorzunehmen-de Anrechnung ist obligatorisch. Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts bleibt
anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§
51 Abs.1 Satz 2 StGB)
nach Art.
103 Abs.
3 GG kein Spielraum (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Januar 1967
2 [X.], [X.]St 21, 186, 187).
Schneider
Dölp König
Berger Bellay
Meta
23.04.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2014, Az. 5 StR 166/14 (REWIS RS 2014, 6182)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6182
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