Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2005, Az. 3 StR 93/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4242

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[X.] vom 5. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. November 2004 - soweit es ihn betrifft - a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] ist des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen und des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Verschaffen kinderpornografischer Schriften, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen [X.] 1. bis 8. der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs von Kindern in drei Fällen, wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften und wegen "Verbreitens bzw. [X.]" von [X.] 3 - fischen Schriften in sieben Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen versandte der Angeklagte in zahlreichen Ein-zelfällen per E-Mail zuvor aus dem [X.] heruntergeladene kinderpornogra-fische Bilder an einen anderen und empfing von diesem derartige Bilder. [X.] 185 Bilddateien kinderpornografischen Inhalts waren auf den Festplat-ten seines [X.] gespeichert.
Das [X.] hat den Austausch der kinderpornografischen Bilder - entsprechend den jeweiligen Versand- und Empfangszeiten - als sieben selb-ständige Taten nach § 184 Abs. 5 Satz 1 StGB (in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung) gewürdigt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat insoweit außer [X.] gelassen, daß nach § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB aF auch der durch die Beschaffung aus dem [X.] begründete Besitz der Bilddateien seinerseits strafbar war und daß dieser Besitz unmittel-bar in die Weitergabe der einzelnen Dateien mündete. Daher sind die vom [X.] festgestellten [X.] - jedenfalls dann, wenn sich der Täter wie hier alle versandten Bilder vor der ersten Versendung verschafft hat - durch den sie verbindenden Besitz zu einer einheitlichen Straftat im Sinne von § 52 StGB verklammert (vgl. [X.] NStZ-RR 1999, 329). Da nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, daß die auf den Festplatten des Computers vorgefundenen Bilddateien dieselben waren, die der [X.] [X.] heruntergeladen und versandt bzw. empfangen hat, ist [X.] 4 - zwischen dem festgestellten Besitz von 185 kinderpornografischen Bildern und den zu einer einheitlichen Straftat verbundenen Vergehen des [X.] nach § 184 Abs. 5 Satz 1 StGB aF ebenfalls Tateinheit anzunehmen.
Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich insoweit er-sichtlich nicht anders verteidigt hätte. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der entsprechen-den Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. [X.]

von Lienen

[X.]

Meta

3 StR 93/05

05.04.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2005, Az. 3 StR 93/05 (REWIS RS 2005, 4242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4242

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