Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. I ZR 237/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 974

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 237/98Verkündet am:5. Oktober 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: jaVielfachabmahnerUWG § 13 Abs. 5Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung eines wett-bewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen eine irreführende Immobi-lienanzeige durch einen - zugleich als Bauträger und Altbausanierer tätigen -Rechtsanwalt mißbräuchlich ist.[X.], [X.]. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98 - [X.] I- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 5. Oktober 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Prof. Dr. Bornkamm [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 30. Juli 1998 aufgehoben.Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil des [X.], [X.] für Handelssachen, vom 25. Februar 1998wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.Von Rechts [X.]:Die Beklagte warb im "[X.] [X.]" vom 26./27. Juli 1997 mit [X.] Anzeige für den Erwerb von Neubauwohnungen in [X.]bei [X.],die den Hinweis enthielt: "3 Jahre bis zu [X.] [X.] ist Rechtsanwalt und außerdem nach seiner Behauptung miteinem Geschäftspartner in [X.] als Bauträger und Altbausanierer tätig. Erbeanstandet die Immobilienanzeige der Beklagten als wettbewerbswidrig, dasie in übertriebener Weise anlocke und zudem gegen die Zugabeverordnungverstoße.Mit Bescheid der [X.] vom 9. Oktober 1997 hatder Kläger gemäß § 34 [X.] die Erlaubnis erhalten, gewerbsmäßig Bauvor-haben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung [X.] oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern,Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von [X.] Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden.Der Kläger hat beantragt,der Beklagten zu verbieten, im Geschäftsverkehr zu [X.] des [X.] für den Vertrieb von Immobilien insbe-sondere in Zeitungsanzeigen wie folgt zu [X.] 3 Jahre bis zu [X.] [X.] Beklagte hat bestritten, daß der Kläger im Immobilienbereich ge-werblich tätig sei. Seine angeblichen Immobilienangebote stünden [X.] im Wettbewerb mit ihrem Angebot von Eigentumswohnungen in [X.] doch ein [X.]verhältnis bestehen sollte, mißbrauche der Klägerjedenfalls die Klagebefugnis durch seine umfangreiche Abmahntätigkeit zu- 4 -dem Zweck, Einkünfte als Rechtsanwalt zu erzielen. Die Beklagte hat weiterhinin Abrede gestellt, daß die beanstandete Anzeige wettbewerbswidrig sei.Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen.Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Beklagte [X.] verurteilt.Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, [X.] Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der Beklagten hat Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger als Wettbe-werber für den von ihm geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlas-sungsanspruch klagebefugt sei. Er habe ausreichend dargelegt, daß er [X.] und Altbausanierer in [X.] tätig sei und dort im Jahr 1997 mit ei-nem Partner drei Objekte in der Absicht erworben habe, sie aufgeteilt in Ei-gentumswohnungen oder insgesamt an Anleger zu veräußern.Der Kläger sei allerdings nicht als unmittelbar betroffener Mitbewerbergemäß § 1 UWG klagebefugt, weil der konkrete [X.]verstoß nicht [X.] sei, ihn bei dem Absatz der Immobilien oder in sonstiger Weise zu be-- 5 -hindern. Seine Klagebefugnis ergebe sich aber aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG.Der Kläger habe zwar von der beanstandeten Anzeige keine unmittelbaren Be-einträchtigungen zu besorgen, weil diese Wohnungen im Raum [X.]betreffe und deshalb nicht mögliche Kunden des [X.] davon abhalten [X.], eine der von ihm in [X.] angebotenen Wohnungen zu erwerben. DieParteien stünden aber in einem abstrakten [X.]verhältnis zueinander,weil sie auf demselben Markt, der [X.], als Anbietervon Wohnungen aufträten. Es bestehe daher die nicht nur theoretisch [X.] Möglichkeit einer unmittelbaren oder mittelbaren beiderseitigen Absatzbe-hinderung, die für den jeweils Betroffenen wirtschaftlich nicht gänzlich unbe-deutend sei.Von einer mißbräuchlichen Geltendmachung des Unterlassungsan-spruchs im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG könne nicht ausgegangen werden, weilder Beweis, daß der Kläger mit der Verfolgung des [X.]verstoßes imwesentlichen ein Gebühreninteresse verfolge, derzeit nicht geführt werdenkönne. Der Kläger habe zwar früher (etwa von 1984 bis 1992) eine umfangrei-che Abmahntätigkeit betrieben, um als Rechtsanwalt Gebühren zu erzielen. [X.] aber fernliegend, daß er seine Tätigkeit als Altbausanierer im [X.] dem Zweck aufgenommen habe, um als Rechtsanwalt einfachste Wettbe-werbsverstöße verfolgen zu können, auch wenn er selbst einräume, im [X.] etwa 150 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen zu haben.Der Kläger verstoße auch nicht gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 [X.], wenn er in s[X.] Eigenschaft als Rechtsanwalt [X.]verstöße abmahne, die er [X.] Befassung mit Immobilienanzeigen festgestellt [X.] -Die beanstandete Werbeaussage sei jedenfalls als irreführend wettbe-werbswidrig. Sie erwecke bei nicht unerheblichen Teilen der [X.] den Eindruck, es würden Zuschüsse aus öffentlichen Mittelngewährt oder Steuervorteile etwa als "Eigenheimzulage" geboten, obwohl essich um einen Zuschuß des Bauträgers selbst handele. Dieser [X.]-verstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu be-einträchtigen. Das Versprechen eines monatlichen Zuschusses bis zu350,-- DM für die Dauer von drei Jahren stelle einen wesentlichen Kaufanreizdar. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, daß eine solche Werbung durch Wett-bewerber nachgeahmt werde.I[X.] Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Kläger für die Verfol-gung des geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen [X.] sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.], ob die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, kann da-nach offenbleiben.1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß [X.] nicht bereits als unmittelbar betroffener Mitbewerber nach § 3 [X.] ist. Als unmittelbar von einer zu [X.]zwecken [X.] betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, diezu dem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem konkreten[X.]verhältnis stehen (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 1039, 1040 = [X.], 973 - Fotovergrößerungen; [X.]. v. 24.5.2000- I ZR 222/97, Umdruck S. 6 - [X.]; [X.]. [X.] - [X.], Umdruck S. 10 f. - Filialleiterfehler, jeweils m.w.[X.]). Einkonkretes [X.]verhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien- 7 -gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzenversuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete [X.]verhaltenden anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl.[X.], [X.]. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, [X.], 69, 70 = [X.], 1065- [X.], m.w.[X.]). Dies hat das Berufungsgericht hier rechtsfeh-lerfrei verneint (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, [X.] 6 - Immobilienpreisangaben).2. Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß der Kläger nach§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt sei. Er habe hinreichend dargetan, daß [X.] [X.] als Bauträger und Altbausanierer tätig sei und diese Wohnungen [X.] in der [X.] anbiete.Ob die Feststellungen des Berufungsgerichts zur gewerblichen Tätigkeit des[X.] den Revisionsangriffen standhalten, kann offenbleiben, weil die [X.] aus anderen Gründen abzuweisen ist (vgl. dazu nachfolgend unter 3.).Im rechtlichen Ansatzpunkt ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin zuzu-stimmen, daß bei Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen gemäß § 13Abs. 2 Nr. 1 UWG von der Klagebefugnis des [X.] auszugehen ist. [X.] dieser Vorschrift maßgebliche Markt ist in sachlicher Hinsicht anhand desBegriffs "Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art"abzugrenzen. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Die vertriebenen Waren odergewerblichen Leistungen müssen sich derart gleichen oder nahestehen, daßder Vertrieb der einen durch den Vertrieb der anderen beeinträchtigt [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 30.4.1997 - I ZR 30/95, [X.], 934, 935 = [X.], 1179 - 50 % [X.]; [X.]. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, [X.], 489,491 = [X.], 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; [X.]. [X.] -24.11.1999 - [X.], [X.], 438, 440 = [X.], 389 - [X.], jeweils m.w.[X.]). Danach ist [X.] nicht auf den engeren Markt des Angebots von Immobilien durch Immobi-lienmakler abzustellen, sondern auf das Angebot von Immobilien schlechthin,sei es durch Makler, Bauträger oder Bauunternehmer (vgl. [X.] [X.],934, 935 - 50 % [X.]). Der maßgebliche räumliche Markt wird hier [X.] Geschäftstätigkeit der Beklagten bestimmt (vgl. [X.], [X.]. v. 11.7.1996- I ZR 79/94, [X.], 804, 805 = [X.], 1034 - [X.]; [X.]. v. 19.6.1997 - I ZR 72/95, [X.], 170 = [X.] - Händlervereinigung). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß [X.] Wohnungen im (ganzen) Gebiet der [X.] an-bietet, wird von der Revision nicht angegriffen.3. Die Geltendmachung des erhobenen Unterlassungsanspruchs ist un-ter den gegebenen Umständen mißbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG.a) Bei der Anwendung der Mißbrauchsklausel des § 13 Abs. 5 UWG istzu berücksichtigen, daß dieser Regelung neben der Aufgabe der [X.] bei [X.]verbänden die Funktion eines Korrektivsgegenüber der weit gefaßten Anspruchsberechtigung der Mitbewerber zu-kommt (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 76/98, [X.], 1269, 1271 - [X.], zum Abdruck in [X.]Z bestimmt). Dies gilt vorallem dann, wenn ein Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch nicht alsunmittelbar Verletzter geltend macht, sondern sich auf eine Klageberechtigungaus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG aufgrund eines lediglich abstrakten [X.]-verhältnisses beruft. Nach § 13 Abs. 2 UWG kann ein und derselbe Wettbe-werbsverstoß durch eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden.- 9 -Dies erleichtert zwar die im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfol-gung; die Fülle der Anspruchsberechtigten kann aber den Anspruchsgegner inerheblichem Maße belasten, so insbesondere dadurch, daß der [X.]-verstoß zum Gegenstand mehrerer Abmahnungen und gerichtlicher Verfahrengemacht werden kann. Um so wichtiger ist es, daß die Regelung des § 13Abs. 5 UWG immer dann eine Handhabe bietet, wenn der [X.] mißbräuchlich geltend gemacht wird, [X.] wenn sachfremde Ziele - wie das Interesse, den Gegner durch [X.] zu belasten - als die eigentliche Triebfeder und das be-herrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. [X.] [X.],1269, 1271 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, m.w.[X.]). Aus diesem Grundist bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 UWG auch in besonderer Weise [X.] der [X.] vom 25. Juli 1994 zu beachten, die § 13 UWG - wenn auch nicht unmittelbar § 13 Abs. 5 UWG selbst - neu gefaßt hat. [X.] [X.] 1994 war dabei auch, Mißbräuche abzustellen, die sich [X.] ergeben haben, daß Mitbewerber auf der Grundlage eines lediglich ab-strakten [X.]verhältnisses ohne wesentliche anderen Eigeninteressenals den finanziellen Anreizen, die sich aus der Rechtsverfolgung ergebenkonnten, massenhaft - häufig aufgrund eines systematischen [X.] gewerblichen Anzeigen in Tageszeitungen oder Zeitschriften - Wettbe-werbsverstöße abmahnen konnten (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 4 [X.] des [X.], BT-Drucks. 12/7345 S. 10 f. = WRP1994, 369, 376 [X.]) Bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 13 Abs. 5 UWG er-gibt sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen [X.] -gen des [X.], daß die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs imvorliegenden Fall mißbräuchlich ist.Der Kläger hat schon nach eigenem Vorbringen im Jahr 1997, d.h. imJahr der mit Schreiben vom 30. Juli 1997 ergangenen Abmahnung, etwa 150wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen. [X.] hat er [X.] Darstellung immer noch etwa 35 Abmahnungen ausgesprochen. [X.] Berufungsgericht festgestellt hat, ist Grundlage seiner Abmahntätigkeit [X.] des Immobilienteils von Tageszeitungen auf wettbewerbswidrigeAnzeigen. Schon aus der Zahl der Abmahnungen des [X.] ergibt sich, daßseine Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zuseinen behaupteten gewerblichen Tätigkeiten gestanden hat.Als weiteres Indiz für ein mißbräuchliches Vorgehen kommt hinzu, daß [X.] unter den gegebenen Umständen selbst dann, wenn seine eigenen An-gaben zu seiner Tätigkeit als Bauträger und Altbausanierer zugrunde gelegtwerden, an der Verfolgung des beanstandeten [X.]verstoßes keinnennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann. Aus der Sicht eineswirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden dient seine Rechtsverfolgungvielmehr keinem anderen Interesse als seinem Gebühreninteresse als Rechts-anwalt. Es ist jedoch nicht Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, den [X.] die Möglichkeit zu geben, unabhängig von jedem vernünftigen wirt-schaftlichen Interesse ihres Unternehmens als selbsternannte [X.]-hüter [X.]verstöße jeglicher Art zu verfolgen. Der Kläger ist auch nachseinen eigenen Behauptungen lediglich in [X.] und dort auch nur bei [X.], wenn auch größeren Objekten, im Immobilienbereich gewerblich tätig. [X.] betraf dagegen Neubauwohnungen in [X.]bei [X.] 11 -senheim, d.h. in einem weit von der Großstadt [X.] entfernten ländlichenRaum. Selbst dann, wenn solche Objekte in denselben Zeitungen angebotenwerden sollten, ist es nach der Lebenserfahrung praktisch ausgeschlossen,daß sich die Angebote tatsächlich behindern könnten. Der Kläger hat in [X.] selbst nichts anderes vorgetragen. Er hat sich lediglich daraufberufen, daß er befürchten müsse, daß der beanstandete [X.]verstoßvon anderen nachgeahmt werde. Allein mit dieser Erwägung läßt sich [X.] sich aufgrund der Gesamtumstände aufdrängende Annahme eines Han-delns im Gebühreninteresse nicht widerlegen.Auf die Frage, ob der Kläger mit der Verfolgung von [X.]ver-stößen subjektiv nicht vornehmlich sein Gebühreninteresse als Rechtsanwaltverfolgt hat, kommt es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht an.Entscheidend ist, daß eine derartige Verselbständigung der Abmahn- [X.] von der eigentlichen Tätigkeit als Wettbewerber dermit der Regelung der Klageberechtigung verfolgten Zielsetzung des [X.] klar widerspricht, daß objektiv ein Mißbrauch im Sinne des § 13 Abs. 5UWG anzunehmen ist.Bei dieser Sachlage muß die Frage nicht mehr erörtert werden, ob [X.] der Rechtsverfolgung auch damit begründet werden könnte,daß der Kläger bei einer Verfolgung von [X.]verstößen im Immobili-enbereich in der doppelten Eigenschaft als Rechtsanwalt und Gewerbetreiben-der (Bauträger und Altbausanierer) tätig wird und damit - wie die Beklagtemeint - gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 [X.] verstößt (vgl. dazu [X.], [X.]. [X.], [X.] 1978, 182 f. = WRP 1978, 119 - [X.]; vgl. da-- 12 -zu auch [X.], [X.]. v. 5.10.2000 - I ZR 224/98 - Verbandsklage gegen [X.]; [X.], Handbuch des [X.]prozesses, [X.]. 443).II[X.] Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-zuheben und die Berufung des [X.] gegen das landgerichtliche [X.]eil [X.].Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. [X.][X.] [X.]

Meta

I ZR 237/98

05.10.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. I ZR 237/98 (REWIS RS 2000, 974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 974

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