Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. I ZR 75/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2565

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 75/98Verkündet am:6. April 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und Raebelfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 24. Februar 1998 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Computern und [X.]. Die Klägerin hat ihren Sitz in [X.]; sie gehört zur [X.]/Saturn-Gruppe. Die [X.] ist ein bundesweit tätiges Unternehmen,das in zahlreichen Städten, darunter auch in [X.], Filialen unterhält.In einem 1996 bundesweit verbreiteten Werbefaltblatt bewarb die [X.] ein Computer-Paket ([X.], Bildschirm), wobei der [X.] nach der Abbildungerkennbar mit einem CD-ROM-Laufwerk ausgerüstet war. Auf die Abbildungdes [X.] war als Preisangabe gedruckt: "mit Monitor 1.799". Wie sich einer klei-ner gedruckten Aufstellung entnehmen ließ, verfügte das für 1.799 DM ange-botene Gerät in Wirklichkeit nicht über ein CD-ROM-Laufwerk. Lediglich [X.] zum Preis von 2.349 DM enthielt auch ein CD-ROM-Laufwerk.- 3 -Auf die Abmahnungen der Klägerin und verschiedener ihrer Schwester-firmen verpflichtete sich die [X.] am 30. August 1996 gegenüber der zumselben Konzern wie die Klägerin gehörenden [X.], es zu unterlassen,gegenüber dem Letztverbraucher bezüglich Computerartikeln [X.], [X.] mit einem CD-ROM-Laufwerkabzubilden, obwohl das CD-ROM-Laufwerk im Preis von1.799 DM nicht mit enthalten und somit der so abgebildete Artikelzu dem angegebenen Preis nicht abgegeben wird.Für jeden Fall einer in [X.] begangenen Zuwiderhandlung ver-pflichtete sich die [X.] zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 11.000 DM.Die Klägerin hat die strafbewehrte Unterlassungserklärung als unzurei-chend beanstandet, weil sie sich auf die konkrete Verletzungsform [X.] ähnliche Verstöße nicht erfasse. Sie hat die [X.] auf [X.] auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz [X.] genommen und ihre Klage ergänzend auf eine Werbung vom [X.] gestützt, in der die [X.] einen [X.] zum [X.] 399 DM angeboten, dabei jedoch einen wesentlich teureren [X.] hatte.Die [X.] ist dem vor allem mit dem Einwand entgegengetreten, dieKlägerin handele rechtsmißbräuchlich. Hierzu hat sie vorgetragen, die [X.] ihre Schwestergesellschaften, d.h. weitere Tochtergesellschaften des [X.], hätten wegen der hier in Rede stehenden Werbung einstweiligeVerfügungen erwirkt und darüber hinaus entsprechende Hauptsacheverfahrenbetrieben. Sämtliche Verfahren würden von derselben Rechtsanwaltskanzleibetreut. Wie sich geschäftsinternen Anweisungen entnehmen lasse, würden- 4 -[X.]verstöße von Mitbewerbern im [X.] generell zentralerfaßt und koordiniert verfolgt.Das [X.] hat die [X.] verurteilt, es zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] im Wirt-schaftsraum [X.] unter Abbildung von [X.], die zu dem angegebenen Preis nicht wie abgebildet ab-gegeben werden, soweit es sich hierbei nicht um die [X.] "E.-Festival-Paketes" [X.] zu einem Preis von1.799 DM mit CD-ROM-Laufwerk handelt, das zu dem beworbe-nen Preis nur ohne diese Ausstattung abgegeben wird.Die auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichtete weiter-gehende Klage hat das [X.] abgewiesen.Auf die Berufung der [X.]n hat das [X.] die [X.], also auch mit dem Unterlassungsantrag, abgewiesen (vgl. das [X.] betreffende [X.]eil OLG [X.] OLG-Rep 1998, 154).Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin den [X.] weiter. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage mit dem Unterlassungsantrag alsunzulässig abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:Der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs stehe der [X.] entgegen, und zwar auch insoweit, als die Klägerin [X.] nicht aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, sondern als betroffene [X.] 5 -berin unmittelbar aus § 3 UWG ableite. Eine mißbräuchliche Rechtsverfolgungsei zu bejahen, wenn das Vorgehen der Klägerin und ihrer Schwesterfirmenausschließlich und überwiegend dazu diene, den in Anspruch genommenenMitbewerber ohne erkennbare sachliche Notwendigkeit mit Gebühren zu bela-sten und dadurch zu schädigen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend zubejahen.Die Klägerin habe die [X.] gemeinsam mit ihren rechtlich selbstän-digen, aber in einem Konzernverbund zusammengeschlossenen [X.] wegen derselben bundesweit verbreiteten Werbung gleichzeitigabgemahnt und mit einer Reihe gerichtlicher Verfahren - 14 Verfügungs- und14 Hauptsacheverfahren - überzogen. Die Klägerin und ihre [X.], an denen die [X.] jeweils mit einem Ge-schäftsanteil von 90 bis 100 % beteiligt sei, seien dabei außergerichtlich stetsdurch denselben Rechtsanwalt vertreten worden, der auch während der [X.] Auseinandersetzungen als Verkehrsanwalt fungiert habe. Die [X.]ses einheitliche Vorgehen belegte Konzernstrategie werde durch das [X.] der [X.] an die [X.]- und Saturn-Geschäftsführer vom 13. März 1997 und die ihm beigefügten "Verhaltensregelnbei wettbewerbsrechtlichen Verstößen von Konkurrenzunternehmen" vom21. März 1997 bekräftigt. Dies zeige, daß zwischen der [X.] den einzelnen Media- und [X.] ein intensiver Informationsaus-tausch gepflegt werde und die hier vorliegende Mehrfachverfolgung auf einemvon der Konzernspitze koordinierten Verhalten beruhe. Zwar sei eine Mehr-fachverfolgung durch mehrere Unterlassungsgläubiger grundsätzlich nicht zubeanstanden. Im Streitfall gehe jedoch das massive und koordinierte prozes-suale Vorgehen der konzernverbundenen Gesellschaften weit über das [X.] berechtigten Interessenwahrnehmung hinaus. Mit dieser [X.] -werde vielmehr der Zweck verfolgt, die [X.] in ihrer wirtschaftlichen Betäti-gung durch Beanspruchung von Zeit und Arbeitskraft zur Vorbereitung [X.] der Verfahren sowie durch Verursachung von Kosten zu behin-dern.Um das beanstandete Werbeverhalten der [X.]n bundesweit zuunterbinden, hätte es - so das Berufungsgericht - eines mehrfachen Vorgehensder rechtlich selbständigen, aber im Konzernverbund stehenden Einzelgesell-schaften nicht bedurft. Der beanstandete [X.]verstoß sei einheitlichanhand des Inhalts der Werbung festzustellen, ohne daß es auf [X.] ankomme oder regionale Umstände eine Rolle spielten. Daher hätte esausgereicht, wenn nur eine der Konzerngesellschaften gegen die [X.]vorgegangen wäre. Wegen des festgestellten Informationsflusses [X.] sei gewährleistet, daß der Inhaber eines Titels von [X.] dann erfahre, wenn diese nur außerhalb seines eigenen regionalen Tä-tigkeitsbereichs aufträten. Darüber hinaus hätte - so das Berufungsgericht -auch die Möglichkeit eines einheitlichen Vorgehens durch die Muttergesell-schaft im Wege der gewillkürten [X.] oder dadurch bestanden,daß die Angelegenheit einem bundesweit klagebefugten [X.].I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht wegen miß-bräuchlicher Rechtsverfolgung abgewiesen.1. Die Klägerin ist unabhängig davon, ob sie ihren Anspruch auf § 13Abs. 2 Nr. 1, § 3 UWG oder als betroffene Mitbewerberin unmittelbar auf § [X.] stützt, Adressatin der Mißbrauchsregelung in § 13 Abs. 5 UWG. [X.] Bestimmung kann ein Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich durchge-- 7 -setzt werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamtenUmstände mißbräuchlich wäre. Zwar stand bei der Einführung dieser Norm [X.] die Bekämpfung der Mißbräuche sogenannter Abmahnvereine [X.] (zur Entstehungsgeschichte [X.].UWG/[X.], § 13Rdn. 109 ff.; [X.], Festschrift [X.], 1987, [X.], 93 ff.). Die indas Gesetz aufgenommene Mißbrauchsregelung beschränkt sich aber nicht aufdiese [X.], sondern verwehrt nach ihrem Wortlaut jedem Unterlas-sungsgläubiger im Falle des Mißbrauchs die Geltendmachung seines An-spruchs (so auch [X.], 1189, 1190; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 13 Rdn. 55). Auch die Regelungen in den Absätzen 1, 4 und 6 des § 1[X.] betreffen wettbewerbsrechtliche Ansprüche im allgemeinen und sind inihrem Anwendungsbereich nicht auf die Fälle der erweiterten Sach- und Klage-befugnis nach § 13 Abs. 2 UWG beschränkt; der Schadensersatzanspruch aus§ 13 Abs. 6 UWG betrifft sogar nur die unmittelbar aus der verletzten [X.].Damit kommt der Regelung des § 13 Abs. 5 UWG neben der Aufgabeder Bekämpfung von Mißbräuchen bei [X.]verbänden die [X.] gegenüber der weitgefaßten Anspruchsberechtigung der [X.] zu, die ungeachtet ihrer möglichen Klagebefugnis aus § 13 Abs. 2Nr. 1 UWG auch als konkrete Wettbewerber Unterlassungsansprüche geltendmachen können, ohne dabei dartun zu müssen, daß sie - über ihre Stellung alskonkrete Wettbewerber hinaus - durch die beanstandete Werbung in besonde-rem Maße beeinträchtigt werden (vgl. [X.], [X.]. [X.]/95,[X.], 1039, 1040 = [X.], 973 - Fotovergrößerungen). Dadurch,daß ein [X.]verstoß von einer Vielzahl von [X.] werden kann, wird zwar die auch im Interesse der Allgemeinheit [X.] Rechtsverfolgung erleichtert. Die Fülle der Anspruchsberechtigten birgt- 8 -aber für den Anspruchsgegner das Risiko, daß ein und derselbe Verstoß [X.] mehrerer gerichtlicher Verfahren gemacht wird. Denn die Erhe-bung der Unterlassungsklage durch einen Berechtigten schließt es [X.] nicht aus, daß auch die anderen Gläubiger ihren Anspruch gerichtlichdurchzusetzen versuchen (vgl. [X.]Z 115, 105, 115 f. - Anwaltswerbung; [X.],[X.]. v. 16.12.1993 - I ZR 277/91, [X.], 307, 308 = WRP 1994, 256 -Mozzarella I; [X.].UWG/[X.], § 13 Rdn. 25, 138). Damit wird [X.] ein Risiko aufgebürdet, dem er sich nur dadurch entziehenkann, daß er sich gegenüber einem der Gläubiger unterwirft und auf dieseWeise sämtliche Gläubiger klaglos stellt (vgl. [X.], [X.]. v. 13.5.1987- [X.], [X.], 640, 641 = [X.], 557 - Wiederholte [X.]). Um so wichtiger ist es, daß die Regelung des § 13 Abs. 5 [X.] dann eine Handhabe bietet, wenn der wettbewerbsrechtliche Unterlas-sungsanspruch mißbräuchlich geltend gemacht wird, insbesondere wennsachfremde Ziele - wie das Interesse, den Gegner durch möglichst hohe Pro-zeßkosten zu belasten - als die eigentliche Triebfeder und das beherrschendeMotiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. [X.], [X.], 281,284 f.; [X.], [X.], 433, 436).2. Die Annahme eines derartigen Rechtsmißbrauchs, durch die die [X.] eines möglichst lückenlosen Rechtsschutzes in Kauf genommeneMöglichkeit einer Mehrfachverfolgung eingeschränkt wird, erfordert eine sorg-fältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (vgl. [X.] in Pastor/[X.], Der [X.]prozeß, 4. Aufl., [X.]. 25 Rdn. 14;[X.], [X.], 359, 361). Hierzu zählen zwar auch die Art und [X.] [X.]verstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach [X.]. Vor allem ist aber auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfol-gung dieses und anderer Verstöße abzustellen; auch das Verhalten sonstiger- 9 -Anspruchsberechtigter ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. [X.] in[X.]/[X.], UWG, § 13 Rdn. 51; [X.], [X.], 433, 436).Eine Mehrfachverfolgung desselben [X.]verstoßes kann [X.] insbesondere dann als mißbräuchlich erweisen, wenn sie auf einemabgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn - [X.] hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre - die Vervielfachung des mitder Rechtsverteidigung verbundenen [X.] sowie die Bindung perso-neller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des [X.] zur Folge hat (vgl. [X.] WRP 1981, 401 und 589; OLG Düs-seldorf WRP 1983, 159; [X.], 153; [X.].UWG/[X.], § 13Rdn. 137; [X.]/[X.], [X.]recht, 21. Aufl., § 13 [X.]. 53; [X.] in Pastor/[X.] aaO [X.]. 25 Rdn. 15; [X.], Handbuchdes [X.]prozesses, 2. Aufl., Rdn. 438).Anhaltspunkte für ein solches mißbräuchliches Verhalten können grund-sätzlich verschiedene prozessuale Situationen bieten: So kann es sich [X.] erweisen, daß der Unterlassungsgläubiger, ohne hierzu - etwamit Blick auf den drohenden, auf andere Weise nicht zu verhindernden [X.] Verjährung - genötigt zu sein, neben dem Verfahren der einstweiligen [X.] gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, obdie beantragte Verfügung erlassen wird und der Schuldner dies in einer [X.] als endgültige Regelung akzeptiert. Ferner kann ein [X.] naheliegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die vondemselben Rechtsanwalt - sei es als Prozeßbevollmächtigtem oder als Ver-kehrsanwalt - vertreten werden, nicht gemeinsam als Streitgenossen klagen,sondern getrennte Verfügungs- oder Klageverfahren anstrengen oder wennmehrere Unterlassungsschuldner nicht in einem Verfahren, sondern jeweils- 10 -gesondert in Anspruch genommen werden, obwohl eine subjektive Klagehäu-fung auf der Aktiv- oder Passivseite für den Kläger oder Antragsteller mit [X.] Nachteilen - etwa bei der Wahl des Gerichtsstandes - verbunden wäre.Schließlich ist in Fällen, in denen das prozessuale Vorgehen verschiedenerKonzernunternehmen gegen [X.]verstöße zentral gesteuert wird, zufragen, ob es nicht ausgereicht hätte, daß eines der Konzernunternehmen ei-nen Titel erstritten hätte, aus dem bei Zuwiderhandlungen bundesweit auch [X.] anderer zum Konzern gehörender Unterlassungsgläubiger vollstrecktwerden könnte, oder ob - wenn schon für jedes Konzernunternehmen ein eige-ner Titel für notwendig gehalten wurde - nicht ein streitgenössisches Vorgehenzumutbar gewesen wäre.In den beschriebenen Fällen kann das prozessuale Vorgehen - je nachden Umständen des Einzelfalls - den Schluß rechtfertigen, daß der [X.] neben dem Interesse an einer Untersagung des [X.]ver-stoßes die Absicht verfolgt, den Schuldner durch eine - der Sache nach unnöti-ge - Belastung mit Kosten und Gebühren zu schädigen und ihn dadurch imWettbewerb zu [X.] Das Berufungsgericht hat im Streitfall das Vorliegen eines Rechts-mißbrauchs unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Mehrfachverfolgungdesselben [X.]verstoßes durch eine Vielzahl von Klageparteien [X.]. Es hat angenommen, das prozessuale Vorgehen der Klägerin und ihrerSchwestergesellschaften diene vor allem dazu, die [X.] ohne sachlicheNotwendigkeit mit Gebühren zu belasten und dadurch zu schädigen. Dies zei-ge sich darin, daß die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften, koordiniertdurch ihre gemeinsame Hauptgesellschafterin, die [X.], unterMitwirkung immer desselben Rechtsanwalts in einer Vielzahl von Fällen wegen- 11 -derselben Werbemaßnahme gegen die [X.] vorgegangen seien, obwohlein Titel ausgereicht hätte, um das fragliche Werbeverhalten der [X.]nbundesweit zu unterbinden. Diese von den getroffenen Feststellungen getra-gene Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.a) Die vom Berufungsgericht als rechtsmißbräuchlich beurteilte Mehr-fachverfolgung ist dadurch gekennzeichnet, daß mehrere konzernverbundeneUnternehmen (Schwestergesellschaften) die [X.] wegen deren bundesweitidentischen Werbung - Abbildung eines Computers mit einem im angegebenenPreis nicht enthaltenen CD-ROM-Laufwerk - nahezu zeitgleich abgemahnt [X.] unter Mitwirkung jeweils desselben Verkehrsanwalts in insgesamt 14 Verfü-gungs- und 14 Hauptsacheverfahren wegen irreführender Werbung gerichtlichin Anspruch genommen haben.Dieses Vorgehen beruht nach den rechtsfehlerfrei getroffenen [X.] auf einer entsprechenden Koordinierung des Verhaltens der jeweils [X.] auftretenden Gesellschaften. Sie sind untereinander durch ihre Kon-zernmutter [X.] eng verbunden. Das Berufungsgericht hat [X.] auf diese konzernmäßige Verbindung sowie auf die jeweils zeitgleichüber denselben Rechtsanwalt erfolgte Abmahnung und Verfahrenseinleitungangenommen, daß der beschriebenen Vorgehensweise eine Konzernstrategiezugrunde liegt. In dieser Annahme hat sich das Berufungsgericht durch das imRechtsstreit vorgelegte Rundschreiben vom 13. März 1997 einschließlich derdarin in Bezug genommenen "Verhaltensregeln bei wettbewerbsrechtlichenVerstößen von Konkurrenzunternehmen" vom 21. März 1997 bestätigt [X.]. Danach beruht die Mehrfachverfolgung im Streitfall auf einem [X.] und einer Koordinierung des [X.] diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne [X.]) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht dem Schreiben vom13. März 1997 und der ihm beigefügten Anlage die Weisung der Konzernlei-tung entnommen, daß die einzelnen Media- und Saturn-Märkte das Verhaltenihrer konzernfremden Mitbewerber nach einem schon bislang praktiziertenVerfahren genau zu beobachten und die für die Verfolgung eines Verstoßeserforderlichen Informationen an einen bestimmten Rechtsanwalt weiterzuleitenhaben, dem entsprechend der Unternehmenspolitik des Konzerns die Betreu-ung dieser Vorgänge obliegt.Die Revision macht nicht geltend, daß das Schreiben vom 13. März1997 und die ihm beigefügten "Verhaltensregeln" vom 21. März 1997 nicht au-thentisch seien. Sie verweist lediglich darauf, daß die Klägerin im Berufungs-verfahren bestritten habe, daß es "grundsätzliche Verhaltensregeln" überhauptgebe. Angesichts der vorgelegten - authentischen - Unterlagen läßt sich [X.] Existenz solcher Verhaltensregeln nicht mit Erfolg in Abrede stellen. Gibt esaber die in Kopie vorgelegten schriftlichen Weisungen, so läßt die weiterge-hende Folgerung des Berufungsgerichts, der Verfolgung von [X.]ver-stößen durch Unternehmen der [X.]/Saturn-Gruppe liege ein koordi-niertes Vorgehen zugrunde, keinen Rechtsfehler erkennen.c) Allerdings läßt sich aus der Bündelung von Informationen an einerStelle sowie der Koordinierung der daraus gewonnenen Erkenntnisse bei [X.] von [X.]verstößen nicht ohne weiteres der Schluß ziehen,die rechtlich selbständigen Konzernunternehmen seien von der Holdinggesell-schaft zur Einleitung bestimmter Gerichtsverfahren angewiesen worden. [X.] Verlagerung der dem einzelnen Konzernunternehmen zustehendenEntscheidungskompetenz hat das Berufungsgericht - worauf die Revision zu-- 13 -treffend hinweist - nicht festgestellt. Es hat ausdrücklich offengelassen, ob dieeinzelnen Konzernunternehmen über eine Zusammenführung von Informatio-nen und über eine Koordinierung der gewonnenen Erkenntnisse hinaus [X.] Holdinggesellschaft fremdbestimmt gewesen seien.Dies steht jedoch der Annahme eines Rechtsmißbrauchs nicht entge-gen. Hierfür genügt die vom Berufungsgericht beanstandungsfrei getroffeneFeststellung, daß die Kenntnisse von bundesweit begangenen [X.]-verstößen auf Weisung der Konzernspitze an einer Stelle - nicht notwendig [X.] selbst - zusammengetragen werden, so daß das Berufungsge-richt im Streitfall mit Recht davon ausgehen durfte, daß die Klägerin das [X.] Verfahren nicht ohne Kenntnis der anderen Verfahren eingeleitet hatund betreibt. [X.] auch die Klägerin selbständig ohne Beeinflussung durch [X.] darüber entschieden haben, ob und wie sie das beanstandete[X.]verhalten der [X.]n verfolgt, ändert dies nichts an dem [X.] einer bewußten und gewollten Mehrfachverfolgung und damit auchMehrbelastung des Mitbewerbers. Dabei kommt es nicht so sehr darauf an,daß ein bestimmter Rechtsanwalt bei sämtlichen [X.] als Ver-kehrsanwalt mitwirkt. Für die vom Berufungsgericht angenommene Koordinie-rung der Verfolgung von [X.]verstößen ist vielmehr charakteristisch,daß das bundesweit in Erscheinung tretende [X.]verhalten von kon-zernfremden Mitbewerbern nach dem Willen und der Weisung der Konzernlei-tung zentral gesammelt wird und im Falle der Verfolgung von [X.]ver-stößen durch die konzernangehörigen Unternehmen präsent und verfügbar ist.Dabei ist die bloße Sammlung von Informationen an einer zentralenStelle - hier bei einem Rechtsanwalt - für sich genommen noch nicht zu bean-standen; entscheidend ist, wozu die gesammelten Informationen benutzt [X.] 14 -den (vgl. [X.] 1998, 69, 71). Wird aber ein Mitbewerber [X.] Streitfall wegen eines [X.]verstoßes von 14 [X.] abgemahnt, die teilweise (wie etwa die beiden Klägerinnen im vor[X.]n und im Parallelverfahren [X.]) ihren Sitz in derselben Stadt [X.], und werden daraufhin 14 Verfügungsverfahren sowie 14 Hauptsachever-fahren eingeleitet, so ist aufgrund der festgestellten Konzernstruktur davonauszugehen, daß das eine Konzernunternehmen von der gleichzeitigenRechtsverfolgung durch die anderen Konzernunternehmen weiß und daß allebeteiligten Konzerngesellschaften die gezielte Mehrfachverfolgung billigen unddurch den eigenen Beitrag fördern wollen.d) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch in der [X.] von insgesamt 28 gegen die [X.] angestrengten Verfahren (14 Verfü-gungs- und 14 Hauptsacheverfahren) einen Hinweis dafür gesehen, daß es derKlägerin und ihren Schwesterunternehmen auch darum ging, die [X.]durch besonders hohe Prozeßkosten zu belasten.Die Anzahl der wegen ein und desselben (identischen) Verstoßes ver-sandten Abmahnungen und eingeleiteten Gerichtsverfahren besagt zwar fürsich genommen noch nichts über die Redlichkeit oder Mißbräuchlichkeit [X.]. Sie trägt aber im Zusammenhang mit zusätzlichen [X.] ein weiteres Indiz dafür bei, daß die Klägerin mit ihren rechtlichenSchritten zu einer übermäßigen zeitlichen, finanziellen und administrativenBelastung der [X.]n beitragen und diese damit schädigen wollte.Ein derart gehäuftes Vorgehen mehrerer erscheint mit Blick auf den ge-rügten, leicht festzustellenden und letztlich nicht besonders schwerwiegenden[X.]verstoß ungewöhnlich rücksichtslos. Hinzu kommt, daß sich die[X.] in bezug auf die konkret beanstandete Verletzungsform bereits ge-- 15 -genüber einem [X.] Schwesterunternehmen unterworfen hatte. [X.] davon, ob die Unterwerfungserklärung geeignet war, die [X.] auch für kerngleiche Handlungen entfallen zu lassen (vgl. hierzu[X.], [X.]. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, [X.], 290, 291 = [X.], 199- Wegfall der [X.]; Beschl. v. 16.11.1995 - I ZR 229/93,GRUR 1997, 379, 380 = [X.], 284 - Wegfall der [X.]I;[X.]. v. 10.7.1997 - I ZR 62/95, [X.], 483, 485 = [X.], 296 - DerM.-Markt packt aus), zeigt sie jedenfalls, daß die [X.] das ihr [X.] nicht in Abrede gestellt hat und generell bereit war, ihrkünftiges Werbeverhalten entsprechend zu ändern.e) Die festgestellte Mehrfachverfolgung war nicht erforderlich, um daslegitime Ziel eines bundesweiten Verbots der als irreführend beanstandetenWerbung zu erreichen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegan-gen, daß - objektiv betrachtet - ein einziger Titel genügt hätte, um das ange-griffene Werbeverhalten der [X.]n bundesweit zu verhindern. Hierzu [X.] verschiedene Möglichkeiten gegeben, bei denen eine übermäßige und [X.] Belastung der [X.]n vermieden worden wäre.aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, wonach das [X.] Schwestergesellschaften mit der Einleitung und Verfolgung eineseinzigen Verfahrens durch ein einziges Unternehmen aus ihrer Mitte hätte [X.] werden können, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Umstand, daß die von der [X.]n mit dem Einwand des Rechtsmißbrauchs bekämpfte Mehrfachverfol-gung von [X.]verstößen in allen Fällen dieselbe (identische) [X.] betrifft, Gewicht beigemessen. Ein gleichzeitiges oder sukzessivesVorgehen mehrerer Kläger gegen denselben [X.]n mag - dies bedarf [X.] 16 -liegend keiner Entscheidung - anders zu beurteilen sein, wenn es nicht um dieidentische Werbemaßnahme, sondern lediglich um einen gleichartigen oderähnlich gelagerten Verstoß geht, der von verschiedenen [X.] wird.bb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dem [X.] zu wenig Beachtung geschenkt, daß mit der bundesweiten [X.] erwirkten [X.] durch eine selbst nur regional tätige [X.] erhebliche zeitliche, finanzielle, personelle und administrativeMehrbelastungen verbunden seien, von deren Übernahmebereitschaft im [X.] der anderen Konzernunternehmen nicht ohne weiteres ausgegangenwerden könne (vgl. [X.], 504, 505 = [X.], 649).Zutreffend ist allerdings, daß es grundsätzlich der unternehmerischenEntscheidungsfreiheit des von der Werbung betroffenen Unternehmens über-lassen ist, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen es gegen die für unlau-ter erachtete [X.]handlung eines Dritten ergreift. Dies bedeutet, [X.] Klägerin eine auswärtige Schwestergesellschaft, die Inhaberin eines Un-terlassungstitels ist, nicht dazu anhalten könnte, von diesem Titel Gebrauch zumachen und gegen einen Wettbewerber wegen einer in [X.] begangenenVerletzungshandlung ein Ordnungsmittel zu beantragen. Ebensowenig kanndie Klägerin erzwingen, daß die [X.] ihren Einflußgeltend macht und die jeweilige zum Konzern gehörende [X.] dazu bestimmt, in ihrem, der Klägerin, Interesse tätig zu werden.Ob die Besorgnis, ein anderes Konzernunternehmen werde sich [X.], seinen Titel zur Vollstreckung im Interesse der Schwestergesellschafteneinzusetzen, auch im Streitfall begründet ist oder ob die getroffenen [X.] zur Koordinierung der Mehrfachverfolgung auch die Annahme rechtfer-- 17 -tigen könnten, die Holding werde in einem derartigen Fall von ihrem [X.] machen, bedarf keiner Entscheidung. Denn den Interessen der [X.] Konzerngesellschaften an einem eigenen Titel hätte im Hinblick auf dieerfolgte Koordinierung der Rechtsverfolgung durch ein einziges Rechtsan-waltsbüro auch dadurch Rechnung getragen werden können, daß die [X.]en gemeinsam als Streitgenossen gegen die [X.] vorge-hen. Abgesehen von der vorliegend bestehenden Möglichkeit, eine gemeinsa-me Klage zusammen mit dem ebenfalls in [X.] ansässigen [X.] anzustrengen, hätte jedenfalls am allgemeinen Gerichtsstand der [X.]n eine Zuständigkeit für eine solche gemeinsame Klage der [X.] bestanden.Daneben hätten - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - auchnoch andere Möglichkeiten bestanden, um dasselbe Rechtsschutzziel einerbundesweiten Unterbindung des beanstandeten [X.] zu [X.] dabei die [X.] weit weniger zu belasten. Zum einen hätte die Angele-genheit einem bundesweit klagebefugten [X.] 2 Nr. 2UWG anvertraut werden können, der - nicht in [X.] (vgl. [X.],[X.]. v. 9.10.1997 - I ZR 122/95, [X.], 417, 418 = [X.], 175 - Ver-bandsklage in [X.]), sondern aus eigenem Recht - gegen die[X.] hätte vorgehen können. Zum anderen wäre es der Klägerin [X.], zusammen mit den anderen Konzernunternehmen die [X.]Holding zu ermächtigen, den Unterlassungsanspruch im eigenen Namen gel-tend zu machen. Das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse der Holding(vgl. [X.], [X.]. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, [X.], 361, 362 - Kronentha-ler; [X.]. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, [X.], 54, 57 - [X.]; [X.],Festschrift v. Gamm, 1990, [X.] ff.; [X.], [X.], 441 ff., jeweilsm.w.[X.]) hätte im Streitfall nicht verneint werden können. Es ist bei dem [X.] -schafter einer GmbH grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er an der [X.] in einem Maße beteiligt ist, daß sich seine wirtschaftlichen Interessen imwesentlichen mit denen der Gesellschaft decken (vgl. [X.] [X.], 54, 57- [X.]; [X.], [X.], 826, 828). Auch wenn die Möglichkeit des [X.] der Holding in gewillkürter [X.] das [X.] der einzelnen Konzernunternehmen für ein eigenes Vorgehen nichtentfallen läßt, kann sie doch als ein Indiz dafür herangezogen werden, daß dieKlägerin und ihre Schwestergesellschaften ihre Unterlassungsansprüche [X.] jeweils gesonderte Geltendmachung mißbräuchlich einsetzen.cc) Im Streitfall steht diesen Erwägungen nicht entgegen, daß zum Zeit-punkt der Erhebung der Klage einige [X.]e noch davon ausgin-gen, die Verurteilung aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsan-spruchs dürfe nur für den räumlichen Markt ausgesprochen werden, auf [X.] Kläger tätig sei; ein nur regional tätiger Mitbewerber könne aus einem un-eingeschränkt ausgesprochenen Verbot nur gegen Verstöße vorgehen, dieseinen räumlich beschränkten Tätigkeitsbereich beträfen.Der [X.] hat in der Zwischenzeit ausdrücklich klargestellt(vgl. [X.], [X.]. v. 10.12.1998 - [X.], [X.], 509, 510 = WRP1999, 421 - Vorratslücken), daß ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsan-spruch, der aufgrund einer einzelnen wettbewerbswidrigen Handlung einerVielzahl von Wettbewerbern zustehen kann, grundsätzlich nicht regional be-grenzt, sondern für das gesamte [X.] gegeben ist; ebenso ist auchein unbegrenzt ausgesprochenes Verbot im gesamten [X.] durch-setzbar, ohne daß es auf den regionalen Geschäftsbereich des [X.] ankommt. Unmittelbar betroffenen Mitbewerbern wie der [X.] ihren Schwestergesellschaften steht daher ein Unterlassungsanspruch [X.] 19 -der auf ein bundesweites Verbot gerichtet ist. Dies hat seinen entscheidendenGrund darin, daß der Anspruch dem Wettbewerber nicht nur zum Schutz [X.], sondern auch im Interesse der anderen Marktbeteiligtenund der Allgemeinheit zuerkannt wird. Daran hat sich durch die [X.] nichts geändert (vgl. [X.] [X.], 1039, 1040 - [X.] einer gewissen Berechtigung beruft sich die Revision allerdings dar-auf, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 1997 mit [X.] rechnen mußte, daß ein um bundesweiten Rechtsschutz nachge-suchtes Gericht lediglich einen räumlich beschränkten [X.] aus-spricht oder daß es im Vollstreckungsverfahren nur solche Zuwiderhandlungenberücksichtigt, die im räumlichen Tätigkeitsbereich des Unterlassungsgläubi-gers begangen worden sind. Das Maß der gerichtlichen Inanspruchnahme der[X.]n läßt sich jedoch im Streitfall auf diese Weise nicht erklären. [X.] wenn die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften mit der [X.] beschränkt wirkender [X.] rechnen mußten, wäre es inkeinem Fall erforderlich gewesen, daß die [X.] von zwei in derselbenStadt ansässigen Konzernunternehmen - neben der Klägerin ist dies [X.] in [X.] ansässige und tätige Klägerin im Parallelverfahren[X.] - verklagt wird. Jedenfalls für die beiden in [X.] ansässigenKonzernunternehmen hätte es sich vielmehr angeboten, sich in der [X.], daß nur eines der beiden Konzernunternehmen seinen Unterlas-sungsanspruch gerichtlich durchsetzt oder daß beide Unternehmen - wenn aufeinen eigenen [X.] nicht verzichtet werden sollte - gemeinsamgegen die [X.] vorgehen und auf diese Weise die Kosten der Rechtsver-folgung möglichst niedrig halten. Für die Einleitung jeweils getrennter Verfü-- 20 -gungs- und Hauptsacheverfahren lassen sich demgegenüber vernünftigeGründe nicht erkennen.Daneben kann sich ein Hinweis auf ein mißbräuchliches Vorgehen [X.] ergeben, daß ein Kläger neben dem Verfügungsverfahren ein Hauptsa-cheverfahren eingeleitet hat, ohne abzuwarten, ob sich der [X.] Erlaß einer einstweiligen Verfügung noch streitig stellt. Im Streitfall läßtsich jedoch den Feststellungen nicht entnehmen, daß die Hauptsacheklagen indiesem Sinne verfrüht erhoben worden wären, so daß hier die Parallelität vonVerfügungs- und Hauptsacheverfahren für ein mißbräuchliches Vorgehennichts aussagt.4. Die Anwendung von § 13 Abs. 5 UWG begegnet vorliegend auch un-ter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit keinen durchgreifenden Bedenken(vgl. insofern [X.] GRUR 1991, 694). Vom Einwand des Rechtsmiß-brauchs sind grundsätzlich alle Verfahren betroffen, bei denen [X.] muß, daß dem Kläger nicht nur an einer Untersagung des beanstan-deten Verhaltens, sondern auch an einer übermäßigen (weil unnötigen) wirt-schaftlichen Belastung gelegen ist. Erhebt ein Kläger - wovon im Streitfall nichtausgegangen werden kann - neben dem laufenden Verfügungsverfahren [X.] die Hauptsacheklage, bezieht sich dieser Einwand allein auf die [X.] es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß auch das [X.] auf einer mißbräuchlichen Geltendmachung des Unterlas-sungsanspruchs beruht. In Fällen, in denen die sich aufdrängenden [X.] der subjektiven Klagehäufung - sei es auf Aktiv- oder Passivseite - nichtgenutzt werden, wird bei mehr oder weniger gleichzeitig erhobenen Klagendarauf geschlossen werden können, daß sämtliche Klagen mißbräuchlich er-hoben sind. Ein solcher Schluß verbietet sich dagegen, wenn zwischen der- 21 -Erhebung der Klagen eine gewisse Zeitspanne liegt, weil dann aus der [X.] Erhebung der zweiten Klage nicht ohne weiteres auf ein mißbräuchli-ches Vorgehen schon bei Erhebung der ersten Klage geschlossen [X.]. Bei einer solchen - hier nicht vorliegenden - Konstellation kommt [X.] nur hinsichtlich der zweiten Klage in Betracht.Im Streitfall reicht bereits der Hinweis auf die parallel beim [X.][X.]-Fürth erhobene Klage der [X.] aus,um mit dem Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Klage zu bejahen. In wel-chem Umfang auch die Erhebung weiterer Klagen und die Stellung weitererVerfügungsanträge mißbräuchlich war, kann nur im Rahmen des jeweiligenVerfahrens beurteilt [X.] 22 -II[X.] Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein dieArt und Weise der prozessualen Geltendmachung betreffender Mißbrauch [X.] entfallen läßt. Die Unterlassungsklage ist daher durchProzeßurteil als unzulässig abzuweisen (vgl. [X.] [X.], 509, 510 - Vor-ratslücken, m.w.[X.]).Die Revision ist danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO [X.].[X.] Starck Bornkamm Büscher Raebel

Meta

I ZR 75/98

06.04.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. I ZR 75/98 (REWIS RS 2000, 2565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2565

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