Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2000, Az. I ZR 287/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2416

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 287/97Verkündet am:27. April 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] § 13 Abs. 2 Nr. 2 F.: 25. Juli 1994a) Zur Frage der Prozeßführungsbefugnis eines Fachverbandes, dessen satzungs-gemäße Hauptaufgabe in der Förderung und Wahrung der gewerblichen Interes-sen seiner Mitglieder besteht. b) Bei einem ordnungsgemäß gegründeten und aktiv tätigen Verband spricht [X.] Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung, die der Gegnergrundsätzlich zu widerlegen hat. Durch die am 1. August 1994 in [X.] -[X.] vom 25. Juli 1994 ([X.] I 1738) ist insoweit keine Änderung ein-getreten.[X.], [X.]. v. 27. April 2000 - I ZR 287/97 - [X.] 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 27. April 2000 durch den Vorsitzenden RichterProf. Dr. [X.] und die Richter [X.], [X.],[X.] und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 7. November 1997 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der im Jahre 1949 gegründete und seit 1960 unter seinem jetzigen [X.] handelnde Kläger ist ein als Verein [X.], in dem [X.] und Sozialforschungsunternehmen zusammengeschlossen haben. [X.] § 2 seiner Satzung gehört es zu den Aufgaben des [X.], [X.] die Belange der institutionellen Markt- und Sozialforschung zuwahren und zu fördern. In § 2 lit. f) der Satzung ist bestimmt, daß als Maßnah-me zur Erreichung der satzungsmäßigen Zielvorgabe die Bekämpfung des [X.] -lauteren [X.], insbesondere durch Einschreiten gegen gezielte Ver-kaufsmaßnahmen Dritter unter Vorspiegelung markt- und sozialforscherischerTätigkeit, dient.Die Beklagte führte im Jahre 1993 sowie im Zeitraum vom [X.] bis 31. Mai 1995 Befragungen bei Ärzten und Apothekern durch, undzwar betreffend deren Verhalten beim Verkauf und bei der [X.]. Sie benutzte hierfür Fragebögen, die von den Ärzten und [X.] ausgefüllt an die Beklagte zurückgesandt werden sollten. Diese Frage-bögen enthielten auch eine von den Befragten gegebenenfalls zu unterzeich-nende, vom übrigen Text abgesetzte, vorformulierte Erklärung folgenden [X.] in diesem Fragebogen gemachtenAngaben einschließlich meines Namens und meiner Adresseund der Weitergabe dieser gespeicherten Daten zur Nutzungfür Informationszwecke an pharmazeutische Unternehmenstimme ich zu."Die im Wege der Befragung erlangten Daten flossen in die von der [X.] erstellten Studien "[X.]-D. " und "M. -D. " ein, die die [X.] interessierten pharmazeutischen Unternehmen in jeweils anonymisierterFassung zum Erwerb anbot. In ihrem Angebotsschreiben wies die [X.] hin, daß die Daten auch in "personalisierter Form" bzw. "mit Namen [X.] des Arztes" lieferbar seien.Der Kläger hat die Vorgehensweise der Beklagten insbesondere wegenIrreführung, Verstoßes gegen Standesregeln sowie das [X.] und Rufausbeutung als wettbewerbswidrig gemäß §§ 1, 3 UWG bean-- 5 -standet und die Beklagte auf Unterlassung näher bezeichneter Erhebungen [X.] und/oder Ärzten unter Verwendung der Firma "[X.]" in Anspruch genommen. Er hat sich für prozeßführungsbefugtgehalten und dazu vorgebracht, er sei in personeller und sachlicher Hinsichthinreichend ausgestattet, um das [X.]verhalten beobachten und [X.] zu können. Typische, durchschnittlich schwere [X.]verstößekönne er aufgrund seiner personellen Ausstattung erkennen und selbst verfol-gen. Bei vielen seiner Mitglieder, die ihrerseits Juristen beschäftigten, sei zu-dem eine umfassende Kenntnis des [X.]rechts vorhanden. Er unter-richte seine Mitglieder in einem internen Rundschreiben über wesentlicheRechtsprobleme. Soweit er das Verhalten eines Unternehmens für wettbe-werbswidrig halte, bediene er sich für die Abmahnung regelmäßig einer An-waltskanzlei.Der Kläger hat des weiteren (unbestritten) vorgebracht, er habe im [X.] ab 1982 mehr als 30 Gerichtsentscheidungen erwirkt, in denen er unbe-anstandet als klagebefugt angesehen worden sei. Aufgrund dieses Umstandesspreche bereits eine tatsächliche Vermutung für seine Klagebefugnis.Die Beklagte hat die Prozeßführungsbefugnis des [X.] in Abrede ge-stellt und ist dem Unterlassungsbegehren auch in der Sache entgegengetreten.Sie hat behauptet, der Kläger beobachte und verfolge [X.]verstößenicht eigenständig. Die Tätigkeit des [X.] im Zusammenhang mit [X.] erfolge allein im Interesse eines bestimmten Rechtsanwaltes.Das [X.] hat die Klage als sachlich unbegründet abgewiesen.Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben; das Berufungsgericht hat die- 6 -Klage jedoch mangels Prozeßführungsbefugnis des [X.] als unzulässig ab-gewiesen.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgtder Kläger sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat dem Kläger die [X.] § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG abgesprochen und die Klage als unzulässigabgewiesen. Dazu hat es ausgeführt:Es könne offenbleiben, ob der Kläger in personeller, sachlicher und fi-nanzieller Hinsicht hinreichend ausgestattet sei, um den in § 2 lit. f) seiner [X.] formulierten Zweck, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, erfüllen zukönnen. Denn es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger die ihm zur Verfügunggestellten [X.] tatsächlich für eine eigene Bekämpfung unlaute-ren [X.] einsetze. Ein rechtsfähiger Verband, dessen Zweck in [X.] der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder unter anderem [X.] Bekämpfung unlauteren [X.] bestehe, müsse zu einer [X.] nicht nur theoretisch in der Lage sein, sondern diese auch regelmäßigtatsächlich ausüben. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dertatsächlichen Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis obliege grund-sätzlich dem klagenden Verband. Der Kläger könne sich im Streitfall insoweitnicht deshalb auf eine zu seinen Gunsten sprechende tatsächliche Vermutung- 7 -berufen, weil er in den vergangenen [X.], in denen er unbeanstandet als klagebefugt behandelt worden sei. [X.] Vermutung könne zwar in Fällen in Betracht kommen, in denen [X.] § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderlichen Voraussetzungen für die Prozeß-führungsbefugnis eines Verbandes in vorangegangenen Gerichtsentscheidun-gen einer eigenen Feststellung unterzogen und ausdrücklich bejaht wordenseien, weil dann die Annahme naheliege, daß ein Verband auch weiterhin dienotwendigen Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis erfülle. Im [X.] könne hiervon jedoch nicht ausgegangen werden. Der Umstand allein, [X.] früheren Gerichtsentscheidungen unbeanstandet von der Prozeßführungs-befugnis des [X.] ausgegangen worden sei, belege nur, daß der [X.] die Einschaltung von Rechtsanwälten [X.]verstöße [X.] habe. Ob er (derzeit) die materiellen Voraussetzungen der Prozeßfüh-rungsbefugnis erfülle, sei damit nicht gesagt. Im Streitfall kämen auch konkreteUmstände hinzu, die eine Vermutung zugunsten des [X.] jedenfalls [X.].Den Kläger treffe danach von vornherein die volle Darlegungs- und Be-weislast für die seine Prozeßführungsbefugnis begründenden tatsächlichenUmstände. Dieser Beweis sei ihm im Hinblick auf die hier maßgebliche Voraus-setzung, daß er im Interesse der Bekämpfung unlauteren [X.] eigeneTätigkeiten entfalte, jedoch - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat -nicht gelungen.I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung [X.]. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß dem Kläger dieProzeßführungsbefugnis i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (n.F.) [X.] 8 -Bei der Prozeßführungsbefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG handeltes sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] um eine Pro-zeßvoraussetzung, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens, also auchvom Revisionsgericht, von Amts wegen geprüft werden muß (vgl. [X.]Z 131,90, 91 - Anonymisierte Mitgliederliste; [X.], [X.]. v. 9.10.1997 - I ZR 122/95,[X.] 1998, 417 = [X.], 175 - Verbandsklage in Prozeßstandschaft).1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoßdavon ausgegangen, daß der klagende Verband seinen satzungsgemäßenHauptzweck, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern, auchdurch eigene Aktivitäten tatsächlich selbst verfolgen muß (vgl. [X.], [X.]. v.5.10.1989 - [X.], [X.], 282, 284 = [X.], 255 - [X.]; [X.]Z 126, 145, 146 - [X.]). Dazu gehört,daß er über die erforderliche finanzielle, personelle und sachliche Ausstattungverfügt, um den Satzungszweck erfüllen zu können. [X.] er die Bekämp-fung unlauteren [X.], muß er in der Lage sein, das [X.]ver-halten zu beobachten und zu bewerten, so daß typische und durchschnittlichschwer zu verfolgende [X.]verstöße von ihm selbst erkannt und ab-gemahnt werden können, falls er sich nicht, was ihm freisteht, im Einzelfall ei-nes Rechtsanwaltes bedienen wollte (vgl. [X.], [X.]. v. 11.4.1991 - I ZR 82/89,[X.] 1991, 684 f. - [X.]; [X.]Z 126, 145, 147 - Verbands-ausstattung II).Diesen Anforderungen wird der Kläger [X.] -2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger in finanzieller,personeller und sachlicher Hinsicht hinreichend ausgestattet ist, um seinemsatzungsgemäßen Hauptzweck, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren undzu fördern, nachkommen zu können. Aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes,der vom Berufungsgericht unbeanstandet getroffenen Feststellungen und dervom Kläger vorgelegten Unterlagen ist der Senat in der Lage, die Prozeßfüh-rungsbefugnis des [X.] nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG selbständig abschlie-ßend zu beurteilen.a) Die hinreichende finanzielle Ausstattung des [X.] ergibt sich ausdem für das [X.] gefertigten Bericht über die Prüfung der Rechnungsle-gung, der sich bei den Akten befindet. Danach verfügte der Kläger [X.] Januar 1995 über ein Vermögen von 809.602,08 DM. Seine Einnahmen ein-schließlich der Kursgewinne beliefen sich im Jahre 1995 auf 602.128,40 DM.Dem stehen Ausgaben in Höhe von 846.182,40 DM gegenüber, so daß zum31. Dezember 1995 noch ein Vermögen von 565.548,08 DM vorhanden war.Danach bestehen an einer ausreichenden finanziellen Ausstattung des [X.], die von der Beklagten im übrigen auch nicht in Abrede gestellt wird, keineZweifel.b) Der Kläger verfügt auch über die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfor-derliche personelle und sachliche Ausstattung zur Erfüllung seines Satzungs-zwecks.Nach den von der Revisionserwiderung nicht beanstandeten [X.] verfügt der Kläger unter anderem über einen beiihm angestellten Geschäftsführer sowie weiter über eine Assistentin der [X.] 10 -schäftsleitung. Der Vorstand des [X.] besteht, wie der [X.]bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht bekundet hat,aus drei Personen, die ihrerseits Inhaber oder Geschäftsführer von Mitgliederndes [X.] sind. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist [X.] damit in personeller Hinsicht grundsätzlich in der Lage, seinen sat-zungsgemäßen Zweck, die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu [X.] zu fördern, zu erfüllen. Daß der Geschäftsführer des [X.] und die [X.] der Geschäftsleitung nicht über eine juristische Ausbildung verfügenund keine eigenen Recherchen in bezug auf etwaige [X.]verstößeanstellen, steht dieser Annahme ebensowenig entgegen wie der Umstand, daßder Kläger selbst keine Abmahnungen vornimmt. Nach den [X.] zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts schließt alleinder Umstand, daß es sich um juristische Laien handelt, es nicht aus, daß [X.] die erforderlichen Kenntnisse im Verlaufe ihrer Berufspraxis angeeignethaben, um zumindest ihr spezielles Fachgebiet berührende, durchschnittlichschwierige [X.]verstöße zu erkennen und gegebenenfalls selbst zuverfolgen. Insofern dürfen an einen Fachverband ohnehin keine allzu hohenAnforderungen gestellt werden (vgl. nachf. unter I[X.] 3. b), so daß es ausreicht,daß dem Geschäftsführer etwaige [X.]verstöße - wie dieser bei seinerVernehmung durch das Berufungsgericht bekundet hat - auch durch die [X.] des [X.] und dessen sonstige Mitglieder zur Kenntnis ge-bracht werden. Auf diese Weise kann der Kläger die Beobachtung des Wett-bewerbsgeschehens und die Verfolgung von etwaigen [X.]verstößenebenfalls verwirklichen.Die hinreichende sachliche Ausstattung des [X.], der über eine ei-gene Geschäftsstelle verfügt und nach den Bekundungen des [X.] -rers [X.]im Jahre 1996 Mitgliedsbeiträge in Höhe von [X.] hat, wird von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen.3. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die [X.] versagt, weil er nicht nachgewiesen habe, daß er die ihm zur Verfü-gung stehenden [X.] auch tatsächlich für eine eigene Bekämp-fung unlauteren [X.] einsetze. Es hat in diesem Zusammenhang an-genommen, der für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der [X.] grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtige Klägerkönne sich nicht aufgrund des Umstandes, daß er in den vergangenen [X.] erwirkt habe, in denen er unbeanstandet als [X.] behandelt worden sei, auf eine zu seinen Gunsten sprechende tatsächli-che Vermutung berufen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfungnicht stand.a) Bei einem ordnungsgemäß gegründeten und aktiv tätigen [X.] eine tatsächliche Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung, dieder Gegner zu widerlegen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 29.11.1974 - I ZR 117/73,[X.] 1975, 377, 378 = [X.], 215 - Verleger von Tonträgern; [X.]. v.7.11.1985 - I ZR 105/83, [X.], 320, 321 = WRP 1986, 201- [X.]verein I; [X.] [X.] 1991, 684 - [X.]; [X.]Z126, 145, 147 - [X.]; Großkomm./[X.], § 13 [X.]. 63; [X.], [X.]rechtliche Ansprüche, 7. Aufl., [X.]. 13Rdn. 27; Pastor/[X.]/[X.], Der [X.]prozeß, 4. Aufl., [X.]. 24Rdn. 15).- 12 -Das Berufungsgericht hat eine zugunsten des [X.] sprechende tat-sächliche Vermutung in erster Linie deshalb verneint, weil diese nur dann ein-greife, wenn die Prozeßführungsbefugnis in den vorangegangenen Verfahrennäher geprüft und bejaht worden sei. Dieser Annahme ist nicht beizutreten. [X.] ist im Jahre 1949 gegründet worden und seitdem auch tätig. Er verfügt- was das Berufungsgericht letztlich auch nicht in Abrede gestellt hat - übereine hinreichende finanzielle, personelle und sachliche Ausstattung, um seinersatzungsgemäßen Aufgabe der Bekämpfung unlauteren [X.] nach-kommen zu können. Wenn dem Kläger auf dieser Grundlage bereits in [X.] die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen seiner Prozeßfüh-rungsbefugnis zugebilligt worden ist, so war schon allein deswegen eine be-sondere Prüfung entbehrlich. Durch die [X.] von 1994 ist [X.] Änderung eingetreten, die es nahelegen könnte, einem aktiven Verbanddie im bisherigen Umfang anerkannte Vermutung zu versagen; denn das Erfor-dernis der tatsächlichen Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke durch [X.] ist zwar nunmehr in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG expressis verbis auf-genommen worden, war aber schon vorher allgemein anerkannt (st. Rspr.; vgl.u.a. [X.]Z 126, 145, 146 - [X.]). Daß der Kläger im übrigenauch tatsächlich im Sinne seiner satzungsmäßigen Zielsetzung tätig wird, liegtzudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung - insbesondere in Anbetrachtder Größe und des wirtschaftlichen Gewichts seiner Mitglieder, zu denen diemeisten der großen [X.] Markt- und Sozialforschungsinstitute gehören,wie [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] - nahe (vgl. [X.],[X.]. v. 28.6.1990 - I ZR 287/88, [X.], 1038 - Haustürgeschäft).- 13 -b) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Hilfserwägung [X.] werden, wonach eine etwaige Vermutung zugunsten des [X.] je-denfalls erschüttert sei.Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß der [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz im [X.] 1997 nur vier Gerichtsentscheidungen vorgelegt hat, in denen [X.] von seiner Prozeßführungsbefugnis ausgegangen wurde, steht der tat-sächlichen Vermutung nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat bei seinergegenteiligen Annahme unberücksichtigt gelassen, daß es sich bei dem Klägerum einen Fachverband handelt, der auf einem engen Sektor tätig ist. Der Klä-ger und seine Mitgliedsinstitute haben sich nach § 2 der Satzung des [X.]die Aufgabe gestellt, national und international alle gemeinsamen Belange derinstitutionellen Markt- und Sozialforschung zu wahren und zu fördern. [X.] der erforderlichen Tätigkeit richtet sich nach dem Satzungszweck. [X.] Fachverband wie dem Kläger gehört die Wahrung aller branchen- bzw.berufsspezifischen Belange zu den zu erfüllenden Aufgaben. Der Verfolgungvon [X.]verstößen kann hierbei unter Umständen auch eine nur un-tergeordnete Rolle zukommen (vgl. [X.] aaO, [X.]. 13 Rdn. 29). [X.] Aktivitäten hat er - anders als ein Verein zur Bekämpfung unlauteren[X.] - nicht als Hauptaufgabe seiner Verbandstätigkeit, sondern nurals einen Teilbereich wahrzunehmen, womit sich die nur gelegentliche Pro-zeßführung zwanglos erklären läßt (vgl. [X.] [X.], 1038, 1039- Haustürgeschäft).Die Prozeßführungsbefugnis des [X.] kann danach nicht verneintwerden. Das Berufungsgericht hat an das Vorliegen der Voraussetzungen für- 14 -das Klagerecht des [X.] als eines Fachverbandes, bei dem für ein rechts-mißbräuchliches Vorgehen keinerlei Anhaltspunkte bestehen, zu hohe [X.] gestellt, zumal es selbst festgestellt hat, daß der Kläger auch sonstigewettbewerbsbezogene Aktivitäten entfaltet, wie Herausgabe von [X.] und Pressemitteilungen, die sich unter anderem mit der Darstellung vondie Interessen der Verbandsmitglieder berührenden Fragen des [X.]-rechts befassen, und der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, seit 1982über 30 Gerichtsentscheidungen herbeigeführt zu haben. Für einen [X.], dessen Hauptaufgabe nicht in der Bekämpfung unlauteren [X.]besteht, ist letzteres nicht ungewöhnlich. Denn es sind keine Anhaltspunktedafür ersichtlich, daß auf dem von dem Kläger vertretenen Gebiet eine Vielzahlvon [X.]verstößen anfällt. Sind die Anforderungen an die eigenen Ak-tivitäten bei einem Fachverband aufgrund der dargestellten Besonderheiten inder Regel niedriger anzusetzen, so kommt jedenfalls im Streitfall dem Umstandkeine entscheidende Bedeutung zu, daß der Kläger erst von seinen Mitgliedernüber mögliche [X.]verstöße informiert wird und daß er sodann [X.] einen Rechtsanwalt mit der weiteren Prüfung und Verfolgung [X.] (vgl. zu letzterem [X.], [X.]. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, [X.], 691,692 - Anwaltsabmahnung; [X.]. v. 6.3.1986 - I ZR 14/84, [X.], 676, 677- Bekleidungswerk). Insoweit hat aber keine vollständige [X.].II[X.] Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist [X.] und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dasnunmehr zu prüfen haben wird, ob das Klagebegehren begründet ist.- 15 -[X.]v. [X.] [X.]Büscher Raebel

Meta

I ZR 287/97

27.04.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2000, Az. I ZR 287/97 (REWIS RS 2000, 2416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2416

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