Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.12.2023, Az. VIII R 17/20

8. Senat | REWIS RS 2023, 10314

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Gegenstand

Keine Korrektur der von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft übergehenden Pensionsrückstellungen durch den Ansatz von Sondervergütungen


Leitsatz

Zuführungsbeträge zu Pensionsrückstellungen für die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, die im Zuge eines Formwechsels auf eine Mitunternehmerschaft übergehen, sind für die zusageberechtigten Mitunternehmer weder zum steuerlichen Übertragungsstichtag noch danach anteilig in Sondervergütungen umzuqualifizieren.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.12.2019 - 8 K 892/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob im [X.] an die formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft im Jahr 2009 (Streitjahr) Sondervergütungen der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger zu 1. und zu 2.) für [X.] zu Pensionsrückstellungen vor der Umwandlung anzusetzen sind.

2

Die Z-GbR (im Folgenden: GbR) entstand durch einen Formwechsel mit steuerlicher Rückwirkung zum 01.10.2009. Gesellschafter und [X.]itunternehmer waren ab Entstehung der Kläger zu 1. und dessen [X.], der Kläger zu 2. [X.]it [X.] vom 02.01.2010 wurden die Anteile beider Kläger an der GbR mit Wirkung zum 01.01.2010 gegen Gewährung von [X.] in eine KG (die Prozessbevollmächtigte) eingebracht. Die Kläger zu und 1. und zu 2. waren bis zu diesem Zeitpunkt für die GbR tätig, danach wurden beide Komplementäre der KG.

3

Die im Streitjahr angefochtenen Besteuerungsgrundlagen beruhen auf folgendem Sachverhalt:

4

Der Kläger zu 1. war im Streitjahr beherrschender Gesellschafter der Y-GmbH ([X.]). Er hielt seit der Gründung 100 % der Geschäftsanteile der [X.] Aufgrund einer im [X.] erteilten Pensionszusage war in der [X.] für den Kläger zu 1. eine Pensionsrückstellung gebildet worden.

5

Der Kläger zu 2. war ab Juni 2004 nach dem Erwerb eines Geschäftsanteils zu 25 % an der [X.] beteiligt. Auch ihm wurde im Jahr 2004 von der [X.] eine Pensionszusage erteilt.

6

Neben der [X.] bestand seit dem [X.] die Q-GmbH ([X.]I), deren alleiniger Gesellschafter der Kläger zu 2. war. Geschäftsführerin der [X.]I war die Ehefrau des [X.] zu 1. und [X.]utter des [X.] zu 2. ([X.]). Bei der [X.]I wurde für [X.] aufgrund einer Pensionszusage ab dem [X.] eine Pensionsrückstellung gebildet.

7

[X.]it [X.] vom 14.12.2009 wurde die [X.]I rückwirkend zum 01.10.2009 auf die [X.] verschmolzen. Im [X.] an die Verschmelzung wurde die aufnehmende [X.] durch einen Formwechsel zur GbR.

8

Der Teilwert der Pensionsrückstellung für die Pensionszusage des [X.] zu 1. gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) betrug zum 30.09.2009 nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) 1.287.087 €. Der Teilwert der Pensionsrückstellung für die Pensionszusage des [X.] zu 2. betrug zum 30.09.2009  25.630 €, der Teilwert der Pensionsrückstellung für die Pensionszusage der [X.] betrug 686.032 €. In der steuerlichen Übertragungsbilanz der [X.] zum 30.09.2009 (vgl. § 3 Abs. 1 des [X.]) wurden die Pensionsrückstellungen mit diesen Teilwerten angesetzt und in der Übernahmebilanz der GbR zum 01.10.2009 betragsidentisch übernommen.

9

Zum 31.12.2009 beendete [X.] ihre Tätigkeit bei der GbR.

In der Schlussbilanz für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2009 wies die [X.] für den Kläger zu 1. in Höhe von 1.287.087 €, für den Kläger zu 2. in Höhe von 25.630 € und für [X.] in Höhe von 704.815 € aus.

In der beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --[X.]--) abgegebenen Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr wurden für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2009 laufende Einkünfte auf [X.] der [X.] in Höhe von 116.948 € und ein nicht streitiger Übernahmegewinn (§ 4 Abs. 7 UmwStG 2006) in Höhe von 196.794 € erklärt. Sondervergütungen zur Korrektur des Ansatzes der Pensionsrückstellungen auf der [X.]sebene wurden für beide Kläger nicht erklärt.

[X.]it einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--) stehenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr vom 03.03.2011 veranlagte das [X.] zunächst erklärungsgemäß. Der Feststellungsbescheid wurde am 26.05.2011 gemäß § 164 Abs. [X.] aus nicht streitrelevanten Gründen geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Während einer Außenprüfung für die GbR kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Formwechsels im Sonderbetriebsvermögen des [X.] zu 1. ein [X.] in Höhe von 477.358 € und im Sonderbetriebsvermögen des [X.] zu 2. ein [X.] in Höhe von 123.962 € zu erfassen sei. Die [X.] seien zur Korrektur der in der [X.]sbilanz zum 31.12.2009 ausgewiesenen Pensionsrückstellungen für den Kläger zu 1. und zu 2. anzusetzen. Ferner war der Außenprüfer der Auffassung, dass in der [X.]sbilanz der GbR zum 31.12.2009 die Pensionsrückstellungen für den Kläger zu 2. und für [X.] jeweils nur noch in Höhe des Anwartschaftsbarwerts der Pensionsverpflichtungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG (Kläger zu 2.: 14.396 €; [X.]: 569.958 €) auszuweisen seien. Aus der teilweisen Auflösung der von der GbR übernommenen Rückstellungen resultierte eine Erhöhung des laufenden [X.]sgewinns bei der GbR in Höhe von 146.090 €.

Das [X.] erließ am 07.09.2015 einen gemäß § 164 Abs. [X.] entsprechend geänderten Feststellungsbescheid für das Streitjahr und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Es erhöhte die laufenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der [X.] um 146.090 €. Ferner erfasste es Sondervergütungen in Höhe von 601.320 €, indem es in den Sonderbilanzen der Kläger zu 1. und zu 2. [X.] zu den Pensionsrückstellungen bildete (477.358 € und 123.962 €). Es wies den von den Klägern zu 1. und zu 2. erhobenen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.03.2016 als unbegründet zurück.

Nach Erhebung der Klage durch die Kläger zu 1. und zu 2. erzielten die Beteiligten während des Klageverfahrens dahingehend eine Übereinstimmung, dass die Pensionsrückstellung für die Pensionszusage der [X.] in der [X.]sbilanz der GbR zum 31.12.2009 gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG mit dem Barwert der unverfallbaren Anwartschaft in Höhe von 512.092 € anzusetzen sei. Hieraus ergebe sich gegenüber dem angefochtenen [X.] eine weitere Erhöhung des laufenden [X.]sgewinns um 57.866 €. Für die Pensionsrückstellung des [X.] zu 2. gingen die Beteiligten nunmehr davon aus, dass diese in der [X.]sbilanz zum 31.12.2009 mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG in Höhe von 25.630 € anzusetzen sei. Aus der Rückstellungserhöhung ergebe sich eine Gewinnminderung auf der [X.]sebene in Höhe von 11.234 €. Ferner sei die Pensionsrückstellung für die Pensionszusage an den Kläger zu 1. gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG in der [X.]sbilanz der GbR zum 31.12.2009 mit dem Teilwert in Höhe von 1.287.087 € anzusetzen.

Das [X.] war der Auffassung, in der Sonderbilanz des [X.] zu 1. sei in Höhe der Differenz zwischen dem [X.] zum 31.12.2009 (1.287.087 €) und dem Anwartschaftsbarwert des während der Arbeitnehmerzeit des [X.] zu 1. in der [X.] erdienten Pensionsanspruchs (893.244 €) ein [X.] in Höhe von 393.843 € und in der Sonderbilanz des [X.] zu 2. (Anwartschaftsbarwert für den erdienten Anspruch als Arbeitnehmer in der [X.]: 14.396 €) ein [X.] in Höhe von 11.234 € zu bilden. Ein geänderter gesonderter und einheitlicher Feststellungsbescheid für das Streitjahr erging trotz der während des Klageverfahrens erzielten teilweisen Übereinstimmung nicht.

Das [X.] gab der Klage teilweise statt. Es änderte den gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid für das Streitjahr vom 07.09.2015 im Tenor der Entscheidung dahin, dass es den laufenden Gewinn aus der [X.] um 46.633 € auf 329.772 € erhöhte und die Sondervergütungen der Kläger auf 0 € herabsetzte. Für die Änderung des laufenden [X.]sgewinns schloss es sich der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten an. In den Sonderbilanzen der Kläger zu 1. und zu 2. seien mangels einer Rechtsgrundlage keine [X.] zu bilden. Die Begründung des [X.] ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1140 mitgeteilt.

[X.]it der Revision vertritt das [X.] weiterhin die Auffassung, dass in der Sonderbilanz des [X.] zu 1. ein [X.] in Höhe von 393.843 € und in der Sonderbilanz des [X.] zu 2. in Höhe von 11.234 € anzusetzen sei und die Kläger zu 1. und zu 2. jeweils Sondervergütungen in dieser Höhe im Streitjahr erzielt haben. Es rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 6 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 durch das [X.].

Das [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] Baden-Württemberg vom 16.12.2019 - 8 K 892/16 aufzuheben und den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 vom 07.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2016 dahingehend zu ändern, dass --abweichend zu den Ausführungen in [X.]. 18, 20 und 29 des [X.] vom 12.08.2015-- im [X.]svermögen die Pensionsrückstellungen für den Kläger zu 2. mit einem Passivposten in Höhe von 25.630 € und für [X.] mit 512.092 € erfasst werden sowie, dass im Sonderbetriebsvermögen des [X.] zu 1. ein [X.] in Höhe von 393.843 € und im Sonderbetriebsvermögen des [X.] zu 2. ein [X.] in Höhe von 11.234 € gewinnerhöhend berücksichtigt werden.

Die Kläger beantragen,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

[X.]

Die Revision des [X.] ist unbegründet und daher zurü[X.]kzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--).

In der Revision ist nur no[X.]h über die Feststellungen zur Höhe der Sondervergütungen der Kläger zu 1. und zu 2. zu ents[X.]heiden (s. unter [X.]). Das [X.] hat zu Re[X.]ht ents[X.]hieden, dass für die Kläger zu 1. und zu 2. keine Sondervergütungen in der streitigen Höhe festzustellen sind (s. unter [X.]2.).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur no[X.]h die Feststellungen zur Höhe der Sondervergütungen der Kläger zu 1. und zu 2.

a) Ein Bes[X.]heid über die gesonderte und einheitli[X.]he Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kann na[X.]h § 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] eine Vielzahl selbständiger und damit au[X.]h selbständig anfe[X.]htbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwa[X.]hsen. Sol[X.]he selbständigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmers[X.]haft und wer an ihr beteiligt ist, die Höhe des laufenden [X.]s sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sondergewinns beziehungsweise einer Sondervergütung. Der in Feststellungsbes[X.]heiden häufig angegebene "Gesamtgewinn" bezei[X.]hnet hingegen ledigli[X.]h re[X.]hneris[X.]h die Summe der vers[X.]hiedenen Besteuerungsgrundlagen, entfaltet aber keine Re[X.]htswirkungen (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, z.B. Urteile des [X.] --BFH-- vom 29.09.2022 - IV R 18/19, [X.], 273, [X.] 2023, 326, Rz 14;vom 01.10.2020 - IV R 4/18, [X.], 154, Rz 25).

b) Im angefo[X.]htenen [X.] für das Streitjahr vom 07.09.2015 wurden jeweils Sonderbetriebseinnahmen (Sondervergütungen) für die Kläger zu 1. und zu 2. festgestellt, die darauf beruhen, dass aus der Si[X.]ht des [X.] in den Sonderbilanzen des [X.] zu 1. (477.358 €) und des [X.] zu 2. (123.962 €) [X.] zu den in der [X.] der GbR mit dem Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG ausgewiesenen Pensionsrü[X.]kstellungen zu bilden sind. Diese Feststellungen hat das [X.] in der Vorents[X.]heidung aufgehoben. Nur sie sind Gegenstand der Revision des [X.]. Die Kläger zu 1. und zu 2. sind aufgrund der Vollbeendigung der GbR dur[X.]h [X.] auf die jetzige Prozessbevollmä[X.]htigte ([X.]) insoweit au[X.]h gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 [X.]O klagebefugt (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 39/15, [X.], 112, [X.] 2019, 239, Rz 19, m.w.N.).

[X.]) Ni[X.]ht Gegenstand der Revision des [X.] ist die vor dem [X.] no[X.]h streitige Feststellung zur Höhe des laufenden [X.]s. Das [X.] hat im Tenor der Vorents[X.]heidung den [X.] für das Streitjahr vom 07.09.2015 geändert und den [X.] zu Lasten der Kläger um weitere 46.633 € erhöht. Diesen selbständigen Teil der Vorents[X.]heidung greift das [X.] ni[X.]ht an.

2. Das [X.] hat zutreffend ents[X.]hieden, dass für den Ansatz der streitigen Sondervergütungen der Kläger zu 1. und zu 2. keine Re[X.]htsgrundlage besteht.

a) Wie au[X.]h zwis[X.]hen den Beteiligten ni[X.]ht streitig ist, waren die Pensionsrü[X.]kstellungen der Kläger zu 1. und zu 2. in der steuerli[X.]hen Übertragungsbilanz der [X.] zum 30.09.2009 (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 9 Satz 1 [X.] 2006) zutreffend mit den [X.] gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG angesetzt worden. Sie wurden mit diesen Werten von der GbR in die Übernahmebilanz vom 01.10.2009 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2006 au[X.]h zutreffend übernommen. Der Senat teilt die Würdigung des [X.] und der Beteiligten, dass trotz der na[X.]h dem steuerli[X.]hen Übertragungssti[X.]htag vorhandenen Stellung der Kläger zu 1. und zu 2. als Mitunternehmer der GbR der Teilwertansatz für die Rü[X.]kstellungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG zum 31.12.2009 beizubehalten war, da die Dienstverhältnisse der Kläger zu 1. und zu 2. zur GbR ni[X.]ht beendet wurden (vgl. BFH-Urteil vom [X.] - I R 8/75, [X.], 127, [X.] 1977, 798; S[X.]hreiben des [X.] --BMF-- vom 11.11.2011, [X.], 1314, [X.]. 06.04, 06.05; Verfügung des [X.] vom 23.10.2009, [X.] 2009, 1344; zustimmend u.a. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., [X.]F, Rz 358; kritis[X.]h [X.]/[X.] in [X.], Betriebsrentenre[X.]ht, [X.]: Steuerre[X.]ht, [X.]45 Rz 41; Pung/[X.] in Döts[X.]h/Pung/Möhlenbro[X.]k ([X.]P/M), Kommentar zum [X.], § 4 [X.] Rz 72a, 72b mit Kritik unter § 6 Rz 34; anderer Auffassung [X.]/[X.], EStG, 42. Aufl., § 6a Rz 30; zur getrennten Behandlung der späteren [X.] für die als Arbeitnehmer [§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG] und als Mitunternehmer [§ 18 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 24 Nr. 2 EStG] erdienten Ansprü[X.]he s. BMF-S[X.]hreiben vom 11.11.2021, [X.], 1314, [X.]. 06.06; ebenso z.B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., [X.]F, Rz 364; [X.]/[X.] in [X.], Betriebsrentenre[X.]ht, [X.]: Steuerre[X.]ht, [X.]45 Rz 43). Aus § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 EStG lässt si[X.]h somit weder eine Korrekturbefugnis für den Ansatz der Pensionsrü[X.]kstellungen in der [X.] der GbR zum 31.12.2009 no[X.]h eine etwaige Befugnis zur Korrektur eines fehlerhaften Ansatzes der Pensionsrü[X.]kstellungen in der [X.] in den Sonderbilanzen der Kläger zu 1. und zu 2. herleiten.

b) Die streitigen Sondervergütungen für die Kläger zu 1. und zu 2. sind au[X.]h ni[X.]ht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2006 zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] 2006 erlauben die Bildung einer Rü[X.]klage na[X.]h Entstehen eines sogenannten Übernahmefolgegewinns. Dieser setzt voraus, dass aufgrund der Umwandlung (hier: des [X.]) entweder eine Rü[X.]kstellung (hier: die Pensionsrü[X.]kstellungen der Kläger zu 1. und zu 2.) aufzulösen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 [X.] 2006) oder die geänderte steuerli[X.]he Beurteilung einer Rü[X.]kstellung zu einer Gewinnauswirkung führt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2006).

Der Übernahmefolgegewinn muss si[X.]h als Ausfluss der Umwandlung na[X.]h den allgemeinen steuerli[X.]hen Regelungen ergeben; sein Entstehen wird ni[X.]ht dur[X.]h die Tatbestände des § 6 [X.] 2006 angeordnet ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 6 Rz 12; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] Ab [31.03.2022], § 6 [X.] Rz 10). § 6 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] 2006 enthalten somit keine Re[X.]htsgrundlage für die Berü[X.]ksi[X.]htigung der streitigen Sondervergütungen. Deren Ansatz kann si[X.]h nur na[X.]h den allgemeinen Regelungen (hier: § 18 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) ergeben, was der Senat jedo[X.]h verneint (s. dazu unter [X.]2.[X.]; vgl. ebenso im Ergebnis [X.] in [X.]/[X.], Umwandlungsre[X.]ht, § 6 Rz 146; Pung/[X.] in [X.]P/M, Kommentar zum [X.], § 4 [X.] Rz 72b; § 6 Rz 18; S[X.]hnitter in [X.]/Drüen, [X.]/[X.]/[X.], § 4 [X.] Rz 72; § 6 Rz 52a; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] Ab [31.03.2022], § 6 [X.] Rz 42; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 6 Rz 32 sowie [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 4 Rz 81, 82; kritis[X.]h [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 6 Rz 44, 47; [X.] in [X.]/Edelmann/[X.], 2. Aufl., § 6 [X.], Rz 72, 75, 111; [X.]/[X.], [X.], [X.], 9. Aufl., § 4 [X.] Rz 38, § 6 Rz 18).

[X.]) Das [X.] hat au[X.]h in § 18 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu Re[X.]ht keine Grundlage für die streitigen Sondervergütungen gesehen.

aa) Die Bere[X.]htigung eines Mitunternehmers aus einer Pensionszusage ist während der Ansparphase als Sondervergütung des begünstigten Mitunternehmers einzuordnen, die gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG zu besteuern ist.

aaa) Für die Pensionszusage eines Mitunternehmers ist in der [X.] eine Pensionsrü[X.]kstellung in Höhe des [X.] gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG zu bilden; aus der Si[X.]ht des Mitunternehmers ist die Pensionsbere[X.]htigung aber wie eine [X.] zu behandeln. Da der mit dem Mitunternehmer im Verglei[X.]h stehende Einzelunternehmer für seine Alterssi[X.]herung keine Pensionsrü[X.]kstellung bilden kann, ist der dur[X.]h eine Pensionszusage seiner [X.] begünstigte [X.]er zur Glei[X.]hstellung mit dem Einzelunternehmer so zu behandeln, als hätte die [X.] einen Gewinn in Höhe der Zuführung zur Pensionsrü[X.]kstellung erzielt und dem [X.]er entspre[X.]hend einer [X.] zur freien Verfügung überlassen, damit er si[X.]h selbst um seine Altersvorsorge kümmert. Die Sondervergütung für den [X.] ist dur[X.]h die zeit- und betragskonforme Aktivierung eines [X.]s in der Sonderbilanz des bere[X.]htigten Mitunternehmers abzubilden; der [X.] ist au[X.]h dann zu aktivieren, wenn dies na[X.]h den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bu[X.]hführung ni[X.]ht zulässig wäre (BFH-Urteile vom 02.12.1997 - VIII R 15/96, [X.], 571, [X.] 2008, 174, unter [X.] und b [Rz 17 bis 20]; vom 14.02.2006 - VIII R 40/03, [X.], 270, [X.] 2008, 182, unter [X.] [Rz 58]; vom 30.03.2006 - IV R 25/04, [X.], 315, [X.] 2008, 171, unter [X.]b und [X.] [Rz 20, 21]).

bbb) Auf dieser Grundlage ist zwis[X.]hen den Beteiligten ni[X.]ht streitig, dass in den Sonderbilanzen der Kläger für Zuführungen zu den Pensionsrü[X.]kstellungen na[X.]h dem steuerli[X.]hen Übertragungssti[X.]htag, hier na[X.]h dem 30.09.2009, [X.] zu bilden sind (s. dazu au[X.]h BMF-S[X.]hreiben vom 29.01.2008, [X.], 317, [X.]. 3, 5). Na[X.]h den Feststellungen des [X.] hat es für den [X.]raum vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2009 aber keine Erhöhung der Pensionsrü[X.]kstellungen aufgrund neuer Zuführungen gegeben, weshalb insoweit au[X.]h keine [X.] in den Sonderbilanzen der Kläger zu 1. und zu 2. zu erfassen waren.

bb) Die vor dem steuerli[X.]hen Übertragungssti[X.]htag, das heißt während der Arbeitnehmerzeit der Kläger zu 1. und zu 2. bei der [X.] gebildeten Pensionsrü[X.]kstellungen, gehören im Streitjahr aber weder ganz no[X.]h anteilig --wie das [X.] zutreffend ents[X.]hieden hat-- zu den Sondervergütungen der Kläger zu 1. und zu 2. Hierfür spri[X.]ht ents[X.]heidend der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG, der nur "Vergütungen" des Mitunternehmers der Besteuerung unterwirft. Bei den [X.]n zu den Pensionsrü[X.]kstellungen, die für die Kläger zu 1. und zu 2. auf [X.] der [X.] gebildet wurden, handelt es si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht um sol[X.]he Vergütungen.

aaa) Die Zuführungen zu den Pensionsrü[X.]kstellungen bei der [X.] gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG vor dem Formwe[X.]hsel waren für die Kläger zu 1. und zu 2. zwar kein zugeflossener Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 20.07.2005 - VI R 165/01, [X.], 571, [X.] 2005, 890, unter [X.] [Rz 18]); sie vergüteten aber auss[X.]hließli[X.]h deren Arbeitstätigkeit bei der [X.] bis zum steuerli[X.]hen Übertragungssti[X.]htag. Seit dem BFH-Urteil vom [X.] - I R 8/75 ([X.], 127, [X.] 1977, 798) ist ein Versorgungsverspre[X.]hen, das der [X.]er einer Personengesells[X.]haft vor einer Umwandlung in seiner Eigens[X.]haft als [X.]er-Ges[X.]häftsführer der [X.]italgesells[X.]haft erhalten hatte, steuerli[X.]h ni[X.]ht mehr insgesamt in eine [X.] auf [X.] der Personengesells[X.]haft umzuqualifizieren. Die auf die Personengesells[X.]haft übergehende Pensionsverpfli[X.]htung der umgewandelten [X.]italgesells[X.]haft und die korrespondierende Forderung des früheren Anteilseigners und Arbeitnehmers aus dem Versorgungsverspre[X.]hen haben ihre Ursa[X.]he vielmehr allein in dem früheren Bes[X.]häftigungsverhältnis des Bere[X.]htigten zu der umgewandelten [X.]italgesells[X.]haft. Die [X.] zur Pensionsrü[X.]kstellung bei der [X.]italgesells[X.]haft bis zur Umwandlung vergüten ni[X.]ht die Tätigkeit im Dienst der Personengesells[X.]haft na[X.]h der Umwandlung (BFH-Urteil vom [X.] - I R 8/75, [X.], 127, [X.] 1977, 798, unter A.[X.]b [Rz 28, 29]: Aufgabe der Re[X.]htspre[X.]hung im BFH-Urteil vom 16.02.1967 - IV R 62/66, [X.], 531, [X.]I 1967, 222; zustimmend wohl BMF-S[X.]hreiben vom 11.11.2021, [X.], 1314, [X.]. 06.06; zustimmend z.B. Gos[X.]h in Kir[X.]hhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 6a Rz 23a; [X.] in [X.]/[X.]/Raupa[X.]h --[X.]--, § 6a EStG Rz 26, 109; Pung/[X.] in [X.]P/M, Kommentar zum [X.], § 4 [X.] Rz 72b; Burek, Deuts[X.]hes Steuerre[X.]ht kurzgefasst 2020, 267; [X.], [X.] Steuerberatung 2020, 253; [X.]/Stapperfend, § 15 EStG Rz 755; [X.], Betriebs-Berater --[X.]-- 2020, 2930; [X.], [X.] 2021, 619, 620). Für den verglei[X.]hbaren Fall, dass ein Angestellter einer Personengesells[X.]haft, dem eine Pensionszusage unter Bildung einer Pensionsrü[X.]kstellung erteilt worden war, Mitunternehmer wird, ist eine bis zum Statuswe[X.]hsel gebildete Pensionsrü[X.]kstellung in der Steuerbilanz der [X.] ebenfalls keine Vergütung für die Tätigkeit als Mitunternehmer (BFH-Urteil vom 08.01.1975 - I R 142/72, [X.], 37, [X.] 1975, 437, unter [X.] und [X.]2.b [Rz 10, 18, 19]; [X.]/[X.] in [X.], Betriebsrentenre[X.]ht, [X.]: Steuerre[X.]ht, [X.]45 Rz 29, 31).

bbb) Dem vom [X.] maßgebli[X.]h angeführten BFH-Urteil vom 02.12.1997 - VIII R 15/96 ([X.], 571, [X.] 2008, 174, unter [X.]3.b [Rz 19, 20]) lässt si[X.]h ni[X.]hts Gegenteiliges entnehmen.

Das BFH-Urteil vom 02.12.1997 - VIII R 15/96 ([X.], 571, [X.] 2008, 174) enthält die Aussage, dass im Wege der korrespondierenden Bilanzierung zeit- und betragskonform [X.] für Zuführungen zu einer Pensionsrü[X.]kstellung eines Mitunternehmers zu bilden sind. Es betraf aber auss[X.]hließli[X.]h [X.] zur Rü[X.]kstellung des bere[X.]htigten Mitunternehmers, die Vergütungen für die Tätigkeit bei der Personengesells[X.]haft waren. Na[X.]h dem dortigen Sa[X.]hverhalt wurde mit Eintritt des [X.] eine Pensionsrü[X.]kstellung bei der [X.] erstmals in Höhe des Barwerts der Versorgungsverpfli[X.]htung für einen Mitunternehmer gewinnmindernd gebildet; der [X.] war dur[X.]h einen [X.] na[X.]h den Grundsätzen der korrespondierenden Bilanzierung zu neutralisieren und eine entspre[X.]hende Sondervergütung zu besteuern. Au[X.]h na[X.]h dem BFH-Urteil vom 02.12.1997 - VIII R 15/96 ([X.], 571, [X.] 2008, 174) ist mithin nur derjenige [X.] eine Sondervergütung, der in der [X.] als Mitunternehmer der Pensionsrü[X.]kstellung tatsä[X.]hli[X.]h zugeführt wird.

Anders als das [X.] meint, enthält das BFH-Urteil vom 02.12.1997 - VIII R 15/96 ([X.], 571, [X.] 2008, 174) mit der Bezugnahme auf eine "zeit- und betragskonforme" Korrektur des Rü[X.]kstellungsaufwands damit keine Aussage des Inhalts, dass zur Glei[X.]hstellung des Mitunternehmers mit dem Einzelunternehmer eine re[X.]htsträger- und periodenübergreifende versi[X.]herungsmathematis[X.]he Zuordnung des [X.]s für den gesamten Pensionsanspru[X.]h vorzunehmen und die re[X.]hneris[X.]h auf die Mitunternehmerzeit entfallenden Anteile als Sondervergütung der Besteuerung zu unterwerfen sind.

[X.][X.]) Selbst wenn die [X.] zu den Pensionsrü[X.]kstellungen der Kläger zu 1. und zu 2. vor dem Formwe[X.]hsel --wie vom [X.] in der Revision geltend gema[X.]ht-- versi[X.]herungsmathematis[X.]h betra[X.]htet teilweise einen (vorauslaufenden) [X.] für die während der Mitunternehmerzeit no[X.]h zu erdienenden Versorgungsansprü[X.]he enthalten sollten oder si[X.]h ein hypothetis[X.]her Anwarts[X.]haftsbarwert gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG für den bei der [X.]italgesells[X.]haft bis zum steuerli[X.]hen Übertragungssti[X.]htag erdienten Teil des Versorgungsanspru[X.]hs bere[X.]hnen und der bei der [X.] zum Teilwert bewerteten Rü[X.]kstellung gegenüberstellen ließe, handelte es si[X.]h bei sol[X.]hen Finanzierungsaufwendungen und [X.] na[X.]h den dargelegten Grundsätzen ni[X.]ht um Sondervergütungen des bere[X.]htigten Mitunternehmers na[X.]h der Umwandlung.

dd) Der Senat hält die unter [X.]2.[X.] bb und [X.][X.] dargelegte typisierende Abgrenzung des Vergütungs[X.]harakters der [X.] zur Pensionsrü[X.]kstellung vor und na[X.]h dem steuerli[X.]hen Übertragungssti[X.]htag weiterhin für sa[X.]hgere[X.]ht.

aaa) Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG ist von dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am S[X.]hluss des Wirts[X.]haftsjahres (sogenannter Anwarts[X.]haftsbarwert) der si[X.]h auf denselben [X.]punkt ergebende Barwert betragsmäßig glei[X.]h bleibender Jahresbeträge eines fiktiven Versi[X.]herungsbetrags (sogenannter Prämienbarwert) abzuziehen (BFH-Urteile vom 21.08.2007 - I R 22/07, [X.], 520, [X.] 2008, 513, unter [X.] und 2. [Rz 7, 8], m.w.N.; vom 26.06.2013 - I R 39/12, [X.], 305, [X.] 2014, 174, Rz 10). Dem gesetzli[X.]hen Bewertungss[X.]hema liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Pensionsanspru[X.]h anteilig auf die während des Dienstverhältnisses geleistete Arbeit glei[X.]hmäßig entfällt und der Aufwand für den Pensionsanspru[X.]h mit dem hieraus erzielten Ertrag der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verre[X.]hnet wird (vgl. BFH-Urteile vom [X.], [X.], 49, [X.] 2020, 264, Rz 46, 47, mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 26.06.2013 - I R 39/12, [X.], 305, [X.] 2014, 174, Rz 10; vom 21.08.2007 - I R 22/07, [X.], 520, [X.] 2008, 513, unter [X.] und 2. [Rz 7, 8]; BTDru[X.]ks 7/1281, S. 37). Dana[X.]h stehen die [X.] zu den Rü[X.]kstellungen einer Periode bei typisierender Betra[X.]htung mit dem Ertrag der Arbeitsleistung der jeweiligen Periode im Zusammenhang.

bbb) Dies spri[X.]ht dafür, au[X.]h auf der [X.] des Zusagebere[X.]htigten typisierend und periodenbezogen abzugrenzen, ob die [X.] zur Pensionsrü[X.]kstellung die Tätigkeit als Anteilseigner und Arbeitnehmer der [X.]italgesells[X.]haft vor dem Formwe[X.]hsel oder die Tätigkeit als Mitunternehmer na[X.]h dem Formwe[X.]hsel vergüten. Sondervergütungen können erst aufgrund von weiteren Zuführungen zur übernommenen Pensionsrü[X.]kstellung na[X.]h dem steuerli[X.]hen Übertragungssti[X.]htag entstehen.

Es ist vom Senat daher ni[X.]ht zu ents[X.]heiden, na[X.]h wel[X.]hen der vom [X.] angeführten Kriterien ein vorauslaufender Finanzierungsanteil in der übergehenden Pensionsrü[X.]kstellung zu bestimmen wäre oder wie ein hypothetis[X.]her Anwarts[X.]haftsbarwert im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG für den bei der [X.]italgesells[X.]haft bis zum steuerli[X.]hen Übertragungssti[X.]htag aus steuerli[X.]her Si[X.]ht erdienten Teil des Versorgungsanspru[X.]hs zu bere[X.]hnen wäre. Unter beiden Gesi[X.]htspunkten sind na[X.]h dem Formwe[X.]hsel keine Sondervergütungen der zusagebere[X.]htigten Mitunternehmer anzusetzen.

3. Der Senat ents[X.]heidet gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 [X.]O mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündli[X.]he Verhandlung.

4. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VIII R 17/20

12.12.2023

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Dezember 2019, Az: 8 K 892/16, Urteil

§ 6a Abs 3 S 2 Nr 1 EStG 2009, § 6a Abs 3 S 2 Nr 2 EStG 2009, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG 2009, § 18 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 2 Abs 1 UmwStG 2006, § 3 Abs 1 UmwStG 2006, § 4 Abs 1 S 1 UmwStG 2006, § 6 Abs 1 UmwStG 2006, § 6 Abs 2 UmwStG 2006, EStG VZ 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.12.2023, Az. VIII R 17/20 (REWIS RS 2023, 10314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10314

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