Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.06.2021, Az. 8 AV 2/21

8. Senat | REWIS RS 2021, 5269

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Gegenstand

Antrag auf Verpflichtung zur Vornahme eines Realakts; örtliche Zuständigkeit


Tenor

Der Antrag des [X.], das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum einen, die Antragsgegnerin zu 1 zu verpflichten, den Datensatz des Antragstellers im Bewacherregister zu entsperren oder die Berechtigung zur Bearbeitung einzurichten. Zum anderen hat er beantragt, den Antragsgegner zu 2 zu verpflichten, seinen Datensatz nach erfolgter technischer Umsetzung des gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichteten Antrags erneut zu bestätigen. Das Verwaltungsgericht hat beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.

2

2. Der Antrag hat keinen Erfolg. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nur zulässig, wenn die in § 53 VwGO geregelten Anforderungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden und vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommenen § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO liegen indessen nicht vor. Danach setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts voraus, dass der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Das ist hier nicht der Fall. Die [X.]ordnung trifft für die in Rede stehenden Begehren eindeutige und widerspruchsfreie örtliche Zuständigkeitsregelungen in § 52 Nr. 5 VwGO.

3

Für den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1 ist das [X.] zuständig. Der Antrag ist auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vornahme eines [X.] gerichtet. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich daher gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO nach dem Sitz des Antragsgegners. Die [X.]ordnung knüpft bei Klagen gegen den Staat die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich an den Sitz der Behörde an, die für den Staat gehandelt hat oder handeln soll (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 - [X.]E 71, 183 <188>). Das ist hier das [X.], das seinen Sitz im Bezirk des [X.] hat (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 des [X.] zur Ausführung der [X.]ordnung).

4

Auch für den Antrag gegen den Antragsgegner zu 2, mit dem der Antragsteller ebenfalls einen Realakt begehrt, ergibt sich die Zuständigkeit aus § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO. Der Sitz des Antragsgegners befindet sich in der [X.] [X.], die im Gerichtsbezirk des [X.] (Oder) liegt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen [X.]gesetzes).

5

Der Auffassung des [X.], die beiden Anträge stünden in einem inneren Zusammenhang, der eine einheitliche gerichtliche Entscheidung erforderlich mache, vermag der Senat nicht zu folgen. Eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach Maßgabe eines Sachzusammenhangs findet in der [X.]ordnung, namentlich in § 53 VwGO, keine Grundlage. § 53 VwGO durchbricht nicht die Regelung über [X.], sondern ergänzt sie lediglich für den Fall, dass das Prozessrecht selbst keine oder keine widerspruchsfreie Zuweisung enthält. Ein derartiges [X.] liegt hier indessen nicht vor. Gesichtspunkte der Prozessökonomie und des Sachzusammenhangs können eine Abweichung von gesetzlichen [X.] nicht rechtfertigen, denn die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nicht nach Maßgabe derartiger Erwägungen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. Juli 2002 - 6 AV 1.02 und 2.02 - [X.] 310 § 53 VwGO Nr. 29, vom 10. April 2018 - 6 AV 1.18 - [X.] 310 § 53 VwGO Nr. 40 und vom 13. August 2020 - 8 AV 1.10 - juris Rn. 5 m.w.[X.]). Problemen, die sich aus der Vorgreiflichkeit eines in einem anderen anhängigen Rechtsstreit zu klärenden Rechtsverhältnisses ergeben können, hat die Prozessordnung in § 94 VwGO Rechnung getragen.

6

Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Senat käme danach nur in Betracht, wenn die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft der Antragsgegner im Sinne des § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO zumindest nicht fern läge (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10. April 2018 - 6 AV 1.18 - [X.] 310 § 53 VwGO Nr. 40). Das trifft hier jedoch nicht zu. § 62 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann oder die Streitgenossenschaft aus sonstigen Gründen eine notwendige ist. Beides liegt hier fern. Vielmehr sind die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche der Antragsgegnerin zu 1 als Registerbehörde im Sinne des § 11b Abs. 1 [X.] und des Antragsgegners zu 2 als einer - jedenfalls aus Sicht des Antragstellers - für den Vollzug des § 34a [X.] zuständigen Behörde nach § 8 Abs. 1 und 2 der Bewacherregisterverordnung ([X.]) klar und überschneidungsfrei voneinander abgegrenzt, soweit es um die hier in Rede stehende Verantwortung der für den Vollzug des § 34a [X.] zuständigen Behörde für die Datenübermittlung und Datenrichtigkeit sowie die Korrektur unzutreffender Daten einerseits (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]) und um die Verantwortung der Registerbehörde für den Einsatz geeigneter Datenverarbeitungsprogramme und die Fortschreibung des Datensatzes entsprechend den übermittelten Korrekturen andererseits geht (§ 8 Abs. 2 Satz 3 [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 5. Juni 2020 - 1 S 30/20 - unter 1. c). Für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft der Antragsgegner ist daher kein Raum.

Meta

8 AV 2/21

07.06.2021

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AV

vorgehend VG Potsdam, 25. März 2021, Az: 3 L 1009/20

§ 52 Nr 5 VwGO, § 53 Abs 1 Nr 3 VwGO, § 123 Abs 2 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.06.2021, Az. 8 AV 2/21 (REWIS RS 2021, 5269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5269

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