Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2009, Az. 5 StR 166/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3287

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Mai 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung in sechs Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist. Das nach Auslegung (§ 300 StPO) auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen misshandelte der Angeklagte im Zeitraum zwischen Juni 2007 und dem 4. Juni 2008 seine Lebensgefährtin in sechs Fällen in massiver Weise. So schlug er ihr einen Schlüsselbund gegen die Stirn, trat mit stahlkappenbewehrten Schuhen gegen ihren Oberkörper und in ihren Unterleib, stach ihr mehrmals mit einem Dolch in die Oberschenkel, schlug ein Fahrradschloss gegen ihre Brust, versetzte ihr Schläge und Tritte, riss ihre Ohrringe aus den Ohren und würgte sie mit einem zuvor [X.] - 3 - ten Duschschlauch bis zur Bewusstlosigkeit. Bei jeder der Taten war der An-geklagte erheblich alkoholisiert, bei der letzten Tat wies er eine Blutalkohol-konzentration von 2,5 Promille auf. 2. Der Rechtsfolgenausspruch kann keinen Bestand haben, da die Er-örterung der Strafrahmenbestimmung und des [X.] der Maßregel durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, wenngleich der [X.] für sich nicht übersetzt erscheint. 3 Das [X.] hat bei allen Taten zwar eine erhebliche Verminde-rung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner Alkoholisie-rung angenommen, eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB jedoch abgelehnt. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Angeklagte seine Neigung zu aggressiven Übergriffen auf andere Personen im alkoholisierten Zustand gekannt habe und der Alkoholkonsum für ihn —[X.] sei. Demgegenüber hat es [X.] insoweit den Ausführungen des Sachver-ständigen folgend [X.] einen Hang des Angeklagten zum Konsum von Alkohol im Übermaß im Sinne des § 64 StGB angenommen und entgegen § 67 Abs. 2 StGB gemäß § 67 Abs. 1 StGB den uneingeschränkten Vorwegvoll-zug der Maßregel angeordnet, da das festgestellte Abhängigkeitssyndrom von Alkohol der alsbaldigen Behandlung bedürfe. Dies steht in einem [X.] von der [X.] auch nicht durch weitere Erwägungen aufgelösten [X.] Span-nungsverhältnis zur Feststellung, der Alkoholkonsum sei für ihn —[X.] gewesen. Es lässt besorgen, dass die [X.] einerseits bei der Prüfung, ob dem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung zu gewähren ist (vgl. hierzu BGHSt 49, 239), und andererseits bei der Anordnung der Voll-streckungsreihenfolge von einem unterschiedlichen Ausmaß der Abhängig-keit des Angeklagten ausgegangen ist. 4 - 4 - Der Senat hebt neben dem Strafausspruch die [X.] insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht eine umfassende neue Prüfung der Rechtsfolgen zu ermöglichen. 5 [X.] Schaal Schneider Dölp König

Meta

5 StR 166/09

28.05.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2009, Az. 5 StR 166/09 (REWIS RS 2009, 3287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3287

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