Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 8 B 50/11, 8 B 50/11 (8 C 21/11)

8. Senat | REWIS RS 2011, 2898

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Gegenstand

Revisionszulassung; zur Bindung der Tatsacheninstanz an die Revisionsentscheidung im Vermögensrecht


Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat sich auf diesen Zulassungsgrund zwar nicht berufen, sondern unter anderem eine Verletzung von § 144 Abs. 6 VwGO als Verfahrensmangel geltend gemacht. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt aber nach der Rechtsprechung des [X.] auch in solchen Fällen in Betracht, wenn die Rechtssache wegen des geltend gemachten [X.] grundsätzliche Bedeutung hat (Beschluss vom 19. Februar 1973 - BVerwG 8 [X.] - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 103). So liegt es hier. Die Beschwerdebegründung der Klägerin führt auf die klärungsbedürftige Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang die vermögensrechtliche Berechtigung der Klägerin erneut verneinen darf, wenn das Revisionsgericht im ersten Rechtsgang ihre Berechtigung bejaht und nur deshalb nicht in der Sache selbst entschieden hat, weil es bislang an tatsächlichen Feststellungen zu der Frage fehlte, ob der mit der Klage begehrten Rückübertragung Ausschlussgründe entgegenstehen.

2

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der reduzierte Streitgegenstand zu berücksichtigen war.

Meta

8 B 50/11, 8 B 50/11 (8 C 21/11)

28.09.2011

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Potsdam, 5. August 2010, Az: 1 K 1452/08, Urteil

VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.09.2011, Az. 8 B 50/11, 8 B 50/11 (8 C 21/11) (REWIS RS 2011, 2898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2898

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