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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 74/12
vom
21. November 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.]
Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richte-rin Möhring
am
21. November 2013
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zi-vilsenats
des [X.] vom 12. März 2012
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.877e-setzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz
1 ZPO). Die behauptete Verletzung von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Die Widerklage richtete sich nach der zutreffenden Auslegung des [X.] gegen die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Weder 1
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der Tod des Gesellschafters [X.]
noch die Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über dessen Nachlass führten deshalb zu einer Unterbrechung des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2010 -
VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rn. 12 mwN).
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2011
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8 O 254/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 12.03.2012 -
17 U 21/11 -
3
Meta
21.11.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. IX ZR 74/12 (REWIS RS 2013, 904)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 904
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