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PDF anzeigen [X.] ZR 293/06 vom 12. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 749, 242 Cd a) Der Anspruch auf Aufhebung einer [X.] kann stillschweigend ausge-schlossen werden. b) Ob die Miteigentümer eines der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden [X.] stillschweigend ein rechtsgeschäftliches Teilungsverbot vereinbart ha-ben, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. c) Liegen die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der [X.] an einem als gemeinsamer Erschließungsweg genutzten Grundstück vor, kann dem Aufhebungsverlangen eines Miteigentümers der Rechtsmiss-brauchseinwand entgegenstehen. [X.], Beschluss vom 12. November 2007 - [X.]/06 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M. - 2 - [X.] [X.] hat am 12. November 2007 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.]at beab-sichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.000,00 • festgesetzt. Gründe: Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision des Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Eine Grundsatzfrage stellt sich entgegen der Annahme des [X.] nicht. Die Beantwortung der vom Berufungsgericht formulierten Frage, "ob und unter welchen Umständen von der stillschweigenden Vereinba-rung der Unauflösbarkeit der Rechtsgemeinschaft an einem als privater Er-schließungsweg genutzten gemeinschaftlichen Grundstück auszugehen ist", ist ebenso wenig verallgemeinerungsfähig wie die weitere Frage, ob sich der [X.] auf einen wichtigen Grund für die Aufhebung der [X.] nach 2 - 3 - § 749 Abs. 2 BGB berufen kann. Dass der [X.] nach § 749 Abs. 1 BGB stillschweigend ausgeschlossen werden kann, steht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, außer Zweifel ([X.], 396, 397; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 749 Rdn. 8 f.; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 749 Rdn. 5; [X.]/Langhein, BGB 2002 § 749 Rdn. 60). Ob die Miteigen-tümer eines der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden [X.] still-schweigend ein rechtsgeschäftliches Teilungsverbot vereinbart haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Im Übrigen ist die vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant erachte-te Frage nicht entscheidungserheblich (vgl. unten 2). 3 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. 4 Das Berufungsgericht hat in Ausschöpfung seines tatrichterlichen Beur-teilungsspielraums in dem von ihm zu entscheidenden Fall die stillschweigende Vereinbarung eines - auch gegen den Beklagten als Miterben wirkenden - Auf-hebungsverbotes bejaht und einen wichtigen Grund für die Aufhebung der [X.] nach § 749 Abs. 2 BGB verneint. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist darauf zu verweisen, zur Erreichung der erstreb-ten Baugenehmigung die anderen Miteigentümer gegebenenfalls auf Einräu-mung einer Baulast in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu [X.].Urt. v. 8. März 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 809). 5 Selbst wenn jedoch die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der [X.] vorlägen, stünde dem Aufhebungsverlangen des Beklagten jedenfalls der Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) entgegen. Das Begehren auf Aufhebung der [X.] kann nach der [X.] - 4 [X.] des [X.]ats im Einzelfall schon dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die Aufhebung der [X.] für den ihr widersprechenden Teilhaber eine besondere Härte bedeutet ([X.].Urt. v. 25. Oktober 2004 - [X.], [X.], 27, 28 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht bejaht. Seine tatrichterliche Würdigung, der Verlust der Mitei-gentümerstellung an dem - zur Erschließung ihrer Grundstücke errichteten - Privatweg stelle für die Kläger eine unzumutbare Härte dar, weil ein bloßes Not-wegerecht nicht nur mit einem Wertverlust ihrer Grundstücke verbunden wäre, sondern weil die Kläger hierdurch jeglichen Einfluss auf den Zustand und den- 5 - Umfang der Nutzung des Weges verlieren würden, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die vom Beklagten abgegebene - inhaltlich unbestimmte - Verpflich-tungserklärung rechtfertigt entgegen der Meinung der Revision keine andere Beurteilung. [X.][X.]
[X.] Reichart
Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.01.2006 - 2/25 O 211/05 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2006 - 16 U 34/06 -
Meta
12.11.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2007, Az. II ZR 293/06 (REWIS RS 2007, 949)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 949
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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