Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.03.2023, Az. 4 VR 4/22

4. Senat | REWIS RS 2023, 4835

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Gegenstand

Eilrechtsschutz gegen eine Höchstspannungsfreileitung (insb. Denkmalschutz, Artenschutz und Landschaftsbild)


Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 zu je 1/3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1

[[X.]]ie Antragsteller begehren [X.]ilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung.

2

[[X.]]er [[X.]]eschluss der [[X.]] vom 7. Juli 2022 ([[X.]]) stellt den Plan für die [X.]rrichtung und den [[X.]]etrieb der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung im Abschnitt [[X.]] - Landesgrenze [[X.]] in [[X.]], [[X.]] fest ([[X.]]), einer [[X.]]ahnstromleitung und der [[X.]] ([[X.]] fest. [[X.]]ie 380-kV-Leitung ist Abschnitt [[X.]] des als Nr. 19 in den [[X.]]edarfsplan zum [X.]nergieleitungsausbaugesetz ([[X.]]) aufgenommenen Vorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung [[X.]] - [[X.]], Nennspannung 380 kV".

3

[[X.]]ie Antragsteller wenden sich gegen die Leitungsführung im [[X.]]ereich zwischen der bestehenden [[X.]] [[X.]] (zwischen Mast 347 und [[X.]]) und dem Ortsteil [[X.]] der [[X.]] (Mast 380). [[X.]]ie planfestgestellte Trasse nutzt hier - abgesehen von einer Umgehung des Ortsteils [[X.]] - den [[X.]] einer künftig auf dem Gestänge der neuen Freileitung mitzuführenden 110-kV-Freileitung ([[X.]]) und einer rückzubauenden 220-kV-Höchstspannungsfreileitung ([[X.]]. 2319), die sie ersetzt. Am Punkt A. ([[X.]]) befindet sich der [X.]punkt der [[X.]], die südöstlich des [[X.]]s als gasisolierte Schaltanlage (GIS-Anlage) mit einer Höhe von 15 m, einer Länge von 60 m und einer Tiefe von rd. 20 m auf der sogenannten "[[X.]]" zwischen [[X.]]. und [[X.]]. errichtet werden soll.

4

[[X.]]er Antragsteller zu 1 ist im [[X.]]ereich von [[X.]] durch Inanspruchnahme seines Grundstücks für Schutzstreifen, eine temporäre Arbeitsfläche mit Zuwegung und Überspannungen betroffen. [[X.]]ort befinden sich die denkmalgeschützten [[X.]] (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) und das - unbewohnte - [[X.]]. [X.]in unbebautes Grundstück der Antragstellerin zu 2 wird für Schutzstreifen, teilweise für die [X.]rrichtung von [[X.]] nebst temporärer Arbeitsfläche und Zuwegung sowie die Anbindung der geplanten [[X.]] in Anspruch genommen. [[X.]]ie Antragstellerin zu 3 ist [X.]igentümerin eines Grundstücks in der Nähe von [[X.]], auf dem das [[X.]] errichtet ist; das Grundstück wird weder für [[X.]] noch für Schutzstreifen benötigt.

5

[[X.]]ie Antragsteller haben gegen den Planfeststellungsbeschluss Klagen erhoben. Mit ihren Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz begehren sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen in [[X.]]ezug auf den [[X.]]ereich von [[X.]] bis 380 sowie die [[X.]], hilfsweise bezüglich des [[X.]]ereichs von Mast 371 bis 380 sowie der [[X.]], weiter hilfsweise bezüglich der [[X.]].

6

Sie machen artenschutzrechtliche [X.]inwände geltend. [[X.]]ie Freileitung und die [[X.]] seien mit dem Umgebungsschutz der [[X.]]enkmäler nicht vereinbar. [[X.]]ie Variantenabwägung sei fehlerhaft. [[X.]]ie von ihnen befürwortete "[[X.]]-Variante" im [[X.]]ereich von Mast 371 bis Mast 379/380, die östlich der rückzubauenden [[X.]] verlaufen würde, dränge sich auf. Auch der Standort der [[X.]] sei fehlerhaft abgewogen. [[X.]] sei die [X.]rtüchtigung der [[X.]] [[X.]] bei [[X.]] als Freiluftanlage.

7

[[X.]]er Antragsgegner und die [[X.]]eigeladene treten den Anträgen entgegen und verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

II

8

[[X.]]as [[X.]] ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 1 Abs. 3 [[X.]] [X.] m. Nr. 19 der Anlage zum [[X.]] für die [X.]ntscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig.

9

[[X.]]ie Anträge sind unbegründet. [[X.]]as öffentliche Interesse und das private Interesse der [[X.]]eigeladenen an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegen das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen. [[X.]]abei kommt dem [[X.]] wegen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit nach § 43e Abs. 1 Satz 1 [[X.]] erhebliches Gewicht zu (vgl. [[X.]], [[X.]]eschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. - NVwZ 2021, 723 Rn. 11 m. [[X.]] insoweit nicht abgedruckt in [[X.]] 451.17 § 43 [[X.]] Nr. 11). [[X.]]ieses [[X.]] hat Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragsteller.

[[X.]]er [X.] ist auf die Prüfung der binnen der [[X.]]egründungsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 [[X.]] vorgetragenen Gründe beschränkt ([[X.]], [[X.]]eschluss vom 11. Mai 2022 - 4 VR 3.21 - juris Rn. 8 m. [[X.]]), die allerdings nach Ablauf der Frist und in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der anderen [[X.]]eteiligten vertieft werden können. [X.]ine Vertiefung des Vorbringens nach Ablauf der [[X.]]egründungsfrist ist nur beachtlich, wenn der Antragsteller den zugrunde liegenden [X.]inwand innerhalb der [[X.]]egründungsfrist substantiiert erhoben hat. Andernfalls ist ein späterer Vortrag nicht die bloße Vertiefung fristgerecht erhobener [X.]inwände, sondern - verspätetes - erstmaliges Vorbringen ([[X.]], [[X.]]eschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - [[X.]] 2022, 637 Rn. 16 m. [[X.]]). [[X.]]ie von den Antragstellern gegen diese Anforderungen erhobenen unionsrechtlichen [X.]inwände greifen nicht durch; insoweit gilt für die Monatsfrist zur [[X.]]egründung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nichts Anderes als für die Klagebegründungsfristen (vgl. zu § 6 UmwRG: [[X.]], Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - UPR 2023, 103 Rn. 13 ff. m. [[X.]]; zu § 18e Abs. 5 [[X.]]: [[X.]], Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - [[X.]][X.] 170, 138 Rn. 18 ff.).

[[X.]]as fristgerechte Vorbringen muss den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO genügen. [[X.]]er postulationsfähige Prozessbevollmächtigte muss den Vortrag im gerichtlichen Verfahren sichten und durchdringen. [[X.]]ie pauschale [[X.]]ezugnahme auf die Stellungnahme eines [[X.]] genügt nicht; jedenfalls bedarf es eines präzisierenden Verweises und einer eigenständigen rechtlichen [[X.]]ewertung und Verarbeitung ([[X.]], [[X.]]eschluss vom 24. November 2022 - 4 VR 2.22 - juris Rn. 10).

[X.]ine Prüfung des danach maßgeblichen Prozessstoffs ergibt nicht, dass die Klagen voraussichtlich [X.]rfolg haben werden.

1. [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss steht nach summarischer Prüfung mit zwingendem Recht in [X.]inklang.

a) Ohne [X.]rfolg beanstanden die Antragsteller Verstöße gegen den gesetzlichen [[X.]]iotopschutz.

Gemäß § 30 Abs. 1 [[X.]] werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere [[X.]]edeutung als [[X.]]iotope haben, gesetzlich geschützt. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen [[X.]]eeinträchtigung im [X.]inzelnen aufgeführter [[X.]]iotope führen können, sind nach § 30 Abs. 2 Satz 1 [[X.]] verboten. Genießt ein [[X.]]iotop den gesetzlichen Schutz nach § 30 Abs. 1 und 2 [[X.]], so kann nach § 30 Abs. 3 [[X.]] von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die [[X.]]eeinträchtigungen ausgeglichen werden können. [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss ([[X.]], 238 ff.) erteilt unter Nr. 4 Ausnahmen für im [X.]inzelnen aufgelistete [[X.]]iotope.

[[X.]]ie Antragsteller rügen, das [[X.]]iotop bei Mast 371 sei fehlerhaft erfasst. Im Anhang 1 zum Landespflegerischen [[X.]]egleitplan (2. Planänderung, [[X.]] werde der [[X.]] 4318/371 als "artenarme Intensivmähweide" ausgewiesen. [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss ([[X.]]) habe dagegen für das [[X.]]iotop [[X.]]-703-8 "[[X.]], [[X.]] im Mittelgebirge, Nass- und Feuchtgrünlandbrache, Nass- und Feuchtweide" am [[X.]] 371 eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 [[X.]] zugelassen. Ohne korrekte [[X.]]estandserfassung könne aber nicht ordnungsgemäß über die [[X.]] entschieden werden. Aus diesem Vorbringen folgt nicht, dass [[X.]]eeinträchtigungen des [[X.]]iotops tatsächlich nicht ausgeglichen werden können (vgl. bereits [[X.]], [[X.]]eschluss vom 14. [[X.]]ezember 2022 - 4 VR 4.22 - Rn. 9). Hierzu haben die Antragsteller nichts Substanzielles vorgetragen. Ihr Vorbringen erschöpft sich in der Forderung, die Regenerationsfähigkeit durch ein mehrjähriges Monitoring nachzuweisen. Unabhängig davon würde das Fehlen einer Ausgleichsmöglichkeit nicht zum [X.]rfolg der Anträge führen. [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss (S. 18 f.) erteilt für zahlreiche Naturschutz- und Landschaftsgebiete [[X.]]efreiungen. [X.]s erscheint ausgeschlossen, dass er dem Vorhabenträger eine weitere [[X.]]efreiung für ein einzelnes [[X.]]iotop versagt hätte (vgl. [[X.]], Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - [[X.]][X.] 136, 291 Rn. 147). Gemäß § 67 Abs. 3 [X.] m. § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 [[X.]] bestünde gegebenenfalls die Pflicht zur [[X.]]urchführung von Ausgleichs- oder [X.]rsatzmaßnahmen, die jedoch die Inanspruchnahme des [X.]igentums der Antragsteller unberührt lassen würde.

[[X.]]ie Antragsteller werfen dem Planfeststellungsbeschluss vor, er habe den Standort der [[X.]] ([[X.]]ereich [[X.]]) nicht - wie geboten - als gesetzliches [[X.]]iotop im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 [[X.]] erkannt. [[X.]]ies bleibt erfolglos. [[X.]]ie Norm erfasst, soweit von Interesse, nur spezielle Lebensraumtypen ([[X.]]) nach Anhang I der [[X.]]/[[X.]] ([[X.]]), nämlich die [[X.]] 6510 "magere Flachland-Mähwiesen" und 6520 "[[X.]]". [[X.]]ie [[X.]]iotopkartierung des [[X.]] ([[X.]]) führt diese [[X.]]iotope am Standort nicht auf. [[X.]]ie [[X.]]eigeladene hat substantiiert dargelegt, dass die von den Antragstellern gefundenen Pflanzenarten das [[X.]]estehen dieser [[X.]] nicht aufzeigen. Im Übrigen steht zur Überzeugung des [X.]s fest, dass der Planfeststellungsbeschluss - wie bei den weiteren, insgesamt 21 [[X.]]iotopen - eine ggf. notwendige Ausnahme oder [[X.]]efreiung erteilt hätte.

b) [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss schließt die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [[X.]]) in [[X.]]ezug auf den [[X.]] (Maculinea nausithous), das Haselhuhn ([[X.]]onasa bonasia) und den Schwarzstorch ([[X.]]iconia nigra) aus. [[X.]]as ist nicht zu beanstanden.

aa) [[X.]]ie Antragsteller machen [[X.]]efizite bei der [[X.]]estandserfassung des [[X.]]s geltend.

[[X.]]er Planfeststellungsbeschluss ([[X.]]) geht davon aus, dass am Standort der [[X.]] weder der [[X.]]unkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling noch dessen Wirtspflanze, der Große Wiesenknopf, nachgewiesen seien; höchstens im Umfeld könne es im Randbereich ein Vorkommen der Wirtspflanze geben. [[X.]]ie [[X.]]estandserfassung stützt sich auf externe [[X.]]atenquellen und [X.]rfassungen der [[X.]] in den Jahren 2013 und 2016 (Anlage 15.5 - [[X.]], [[X.]]: [X.] mit integriertem Landschaftspflegerischen [[X.]]egleitplan, Mai 2017, [[X.]] und Teil [[X.]]: [[X.]] Fachbeitrag, Mai 2017, [[X.]]) sowie 2020 (Anlage 14 - [[X.]], Teil [[X.]]: [[X.]] Fachbeitrag, Fassung 2021, [[X.]] ff.). [[X.]]ei der Kartierung von Mai bis [X.]nde Juli 2020 wurden an zwölf [[X.]] durchgeführt (Tabelle 1 der Anlage 14 - [[X.]], Teil [[X.]]: [[X.]] Fachbeitrag, Fassung 2021, S. 14 f.).

[[X.]]ie Antragsteller halten die [[X.]]egehungen für unzureichend. Nur ein Termin habe alle Anforderungen an die Lufttemperatur und [[X.]]ewölkung erfüllt, die für diese Art sachgerecht sei ([[X.]]egehungen im Juli bzw. Anfang August bei mindestens 18 Grad Lufttemperatur bei höchstens 50 % [[X.]]ewölkung), empfohlen würden drei [[X.]]egehungen. [X.]s fehlten Angaben zur Zahl der Kartierenden und der verwendeten Stunden.

[[X.]]ie Rüge greift nicht durch. Aus der [[X.]]okumentation geht für die vier [[X.]]egehungen im Juli 2020 - ebenso wie für weitere [[X.]]egehungen im Juni - hervor, an welchen Tagen Tagfalterbegehungen stattgefunden haben. Außer am 24. Juli 2020 bezogen die [[X.]]egehungen sich auf mehrere Artengruppen. [[X.]]ie Temperaturverhältnisse und der [[X.]]ewölkungsgrad sind mit einer Spannbreite angegeben, die auch die für den [[X.]] sachgerechten Witterungsverhältnisse umfasst. Vor diesem Hintergrund zeigen die Antragsteller nicht auf, warum die [X.]rgebnisse der [[X.]]estandsaufnahme nicht verwertbar sein könnten. Soweit die [[X.]]okumentation mangelhaft sein sollte, führt dies nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der [X.]rgebnisse der [[X.]]estandsaufnahme (vgl. [[X.]], Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - [[X.]] 2023, 36 Rn. 45 m. [[X.]]).

bb) Nach der Nebenbestimmung Nr. 5.3.18 sind am Standort "[[X.]]" mögliche Vorkommen des [[X.]] im [[X.]]ereich der [[X.]]austellenflächen im Vorfeld durch Mahd zu entfernen, damit eine Störung eines möglichen Vorkommens des [[X.]]s ausgeschlossen werden kann. [[X.]]iese Maßnahme ist durch die ökologische [[X.]]aubegleitung ([[X.]]) zu protokollieren und zu begleiten. Weitere Maßnahmen zum Schutz sind mit den jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörden abzustimmen. [[X.]]iese Nebenbestimmung verstößt nicht gegen das [[X.]] [[X.]]. [X.]s verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

[[X.]]ie Nebenbestimmung dient dazu, den [[X.]] als Wirtspflanze - sollte er sich im [[X.]]ereich des [[X.]]aufeldes entwickeln - frühzeitig durch Mahd zu entfernen. [[X.]]ies ist nicht zu beanstanden, weil die Mahd keine [[X.]] im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 [[X.]] zerstört.

[[X.]]er [[X.]]egriff der "[[X.]]" schließt jeden einem Zugriff zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung dienenden Gegenstand ein. In zeitlicher Hinsicht betrifft die [[X.]] primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. [[X.]]ieser Schutz ist auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist ([[X.]], Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 81 f. m. [[X.]] und vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - [[X.]][X.] 160, 263 Rn. 50). [[X.]]oß potentielle Lebensstätten fallen dagegen nicht unter den [[X.]], weil es insoweit an dem in der [[X.]]estimmung vorausgesetzten [[X.]] fehlt (so zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 [[X.]] a. [[X.]] [[X.]], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [[X.]][X.] 130, 299 Rn. 222; Heugel, in: [[X.]], [[X.]], 2. Aufl. 2018, § 44 Rn. 17; [[X.]], in: [[X.]]/[[X.]], [[X.]], 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 35). So liegt es hier.

[[X.]]as Urteil des Gerichtshofs der [[X.]] vom 28. Oktober 2021 - [[X.]]/20 [[[X.]]:[[X.]]:[[X.]]:2021:881] "[[X.]]" - führt zu keinem anderen [X.]rgebnis. [[X.]]anach umfasst der [[X.]]egriff der "[[X.]]" im Sinne der [[X.]] auch deren Umfeld, sofern sich dieses als erforderlich erweist, um die ökologische Funktionalität der [[X.]] der betreffenden Tierart sicherzustellen, also dieser eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen (vgl. [[X.]] a. a. [[X.]] Rn. 30 f.). [[X.]]er Schutz erstreckt sich auf [[X.]]n, die nicht mehr genutzt werden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Tierart an diese Stätten zurückkehrt ([[X.]] a. a. [[X.]] Rn. 39). [X.]ine solche ökologische Funktion der "[[X.]]" zeigen die Antragsteller nicht auf. Sie machen zwar geltend, die Wirtspflanze (Großer Wiesenknopf) sei gefunden worden. [[X.]]as Vorhandensein der Wirtspflanze genügt aber nicht für die Annahme, der [[X.]]unkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling - der im Übrigen für einen [[X.]]ruterfolg auch die nicht nachgewiesenen Knotenameisen (Myrmicinae) benötigt - nutze diese Pflanze oder werde mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit an eine frühere [[X.]] zurückkehren.

cc) [[X.]]ie Antragsteller machen einen drohenden Totalverlust des [[X.]] im [[X.]]ereich von [[X.]] (richtig: 359) geltend.

Mit dieser Rüge dringen sie nicht durch. [[X.]]enn ein etwaiger artenschutzrechtlicher Verstoß wäre nicht kausal für die [X.]igentumsbetroffenheit der Antragsteller zu 1 und 2. [[X.]]er Vollüberprüfungsanspruch [X.]nteignungsbetroffener erfährt eine [X.]inschränkung, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die [X.]igentumsbetroffenheit nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. [[X.]]as ist etwa dann der Fall, wenn der Fehler nur von örtlicher [[X.]]edeutung ist und die Planung im [[X.]]ereich des Grundstücks des [[X.]] auch ohne den Fehler unverändert bliebe (stRspr, vgl. [[X.]], Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [[X.]][X.] 161, 263 Rn. 15 m. [[X.]] und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - [[X.]][X.] 170, 33 Rn. 27). Mast 359 befindet sich etwa 3 km von den Grundstücken des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 2 entfernt. [[X.]]ass ein möglicher Verstoß gegen Artenschutzrecht bei Mast 359 Veränderungen der Planung im [[X.]]ereich dieser Grundstücke zur Folge hätte, ist nicht ersichtlich. [[X.]]ie von den Antragstellern geforderte [[X.]]-Variante ist insoweit ohne [[X.]]edeutung. Rechte der Antragstellerin zu 3 sind von vornherein nicht berührt.

dd) [[X.]]ie Antragsteller beanstanden in [[X.]]ezug auf den Schwarzstorch einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 [[X.]]. [[X.]]as trifft nicht zu.

[[X.]]er Planfeststellungsbeschluss ([[X.]]) nimmt an, im Umfeld der [[X.]] werde der Schwarzstorch durch deren [[X.]]au nicht beeinträchtigt, da relevante Lebensräume nicht in Anspruch genommen werden bzw. die [[X.]]auarbeiten außerhalb der Fluchtdistanzen stattfinden. [X.]r stützt sich auf die Anlage 14 - [[X.]], Teil [[X.]]: [[X.]] Fachbeitrag, Anhang 3 (Stand November 2021): Überarbeitete artbezogene [[X.]]etrachtung des Kollisionsrisikos der Avifauna (vgl. [[X.]] S. 206). [[X.]]iese beruht auf [[X.]]/[[X.]]ierschke: Übergeordnete Kriterien zur [[X.]]ewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und [X.]ingriffen, Teil II.1: Arbeitshilfe zur [[X.]]ewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Freileitungen, 4. Fassung, Stand 31.08.2021 (im Folgenden: [[X.]]/[[X.]]ierschke [2021]) und [[X.]]/[[X.]]ew/[[X.]]/[[X.]]/[[X.]], [[X.]] von [[X.]]n an Freileitungen, Methodische Grundlagen zur [X.]instufung der [[X.]] durch [[X.]] - ein [[X.]], [[X.]]fN-Skripten 537, 2019 ([[X.]] et al. [2019]). [[X.]]as ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. [[X.]]ei der Arbeit von [[X.]]/[[X.]]ierschke (2021) handelt es sich um eine überarbeitete Fassung von [[X.]]/[[X.]]/[[X.]]/[[X.]], Arbeitshilfe Arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfung bei [[X.]], [[X.]]fN-Skripten 512, 2018. [[X.]]er [X.] hat in [[X.]]ezug auf diese Arbeitshilfe und die Arbeit von [[X.]] et al. (2019) anerkannt, dass es sich zwar in ihrer Gesamtheit (noch) nicht um eine [[X.]] handelt, ihre Verwendung bei [[X.]] aber naheliegt (vgl. [[X.]], Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - [[X.]] 2023, 36 Rn. 30).

Auf der Grundlage dieser Methode geht die überarbeitete artbezogene [[X.]]etrachtung ([[X.]]) für den Schwarzstorch von einer hohen vorhabenspezifischen Mortalitätsgefährdung ([[X.]]: "[[X.]]"), einem zentralen Aktionsraum von 3 000 m sowie einem weiteren Aktionsraum von mindestens 6 000 m aus ([[X.]]/[[X.]]ierschke [2021] [[X.]], 23). [[X.]]abei nimmt sie eine hohe projektbezogene Konfliktintensität im [[X.]]/[[X.]] an (S. 24).

[X.]in Vorhaben kann nach [[X.]]/[[X.]]ierschke (2021) jedoch grundsätzlich nur dann Relevanz im Hinblick auf arten- oder gebietsschutzrechtliche Tatbestände entfalten, wenn es sich innerhalb des [[X.]] einer kollisionsgefährdeten Art befindet ([[X.]]/[[X.]]ierschke [2021] S. 31). [[X.]]er Aktionsraum darf nach der gewählten Methode grundsätzlich von den [[X.]]rutplätzen aus bemessen werden (vgl. [[X.]], Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - [[X.]] 2023, 36 Rn. 47 ff.). [[X.]] sind nach [[X.]]/[[X.]]ierschke zu berücksichtigen, soweit es sich um regelmäßig genutzte Verbindungsachsen handelt, die in der Regel im zentralen und weiteren Aktionsraum der Arten liegen (vgl. [[X.]]/[[X.]]ierschke [2021] S. 31; [[X.]], Urteil vom 5. Juli 2022 a. a. [[X.]] Rn. 65). Nach der Überarbeiteten artbezogenen [[X.]]etrachtung (S. 26) befindet sich kein Vorkommen des [[X.]] im [[X.]]. [[X.]]rutpaare wurden nur im geschlossenen Wald im FFH-Gebiet/NSG "[[X.]]uchen- und [[X.]]ruchwälder bei [X.]insiedelei und [[X.]]", etwa 200 m westlich von [[X.]] nachgewiesen sowie im [[X.]]rewer Wald südlich von [[X.]], etwa 1,6 km östlich von [[X.]] (Überarbeitete artbezogene [[X.]]etrachtung, [[X.]]). [[X.]]iese Fundstellen befinden sich in über 7 bzw. in rund 12 km [X.]ntfernung vom [[X.]] und damit außerhalb des [[X.]] der nachgewiesenen [[X.]]rutpaare.

Substantiierte [X.]inwände gegen diese [[X.]]estandserfassung haben die Antragsteller nicht erhoben. Sie tragen unter Verweis auf private Sichtungen vor, das [[X.]] sei ein wichtiges Nahrungsgebiet für den Schwarzstorch. [[X.]]arüber hinaus machen sie geltend, das [[X.]] weise Schwerpunktvorkommen unter anderem des [[X.]] aus, die bei der [[X.]]estandserhebung nicht berücksichtigt worden seien. Weder aus einzelnen privaten Sichtungen noch aus einem Schwerpunktvorkommen nach Maßgabe der landesweiten Karte des [[X.]] folgt jedoch, dass es sich beim [[X.]] um einen zentralen oder weiteren Aktionsraum der Art im Sinne der von der [[X.]] angewandten Methode handelt.

[[X.]]ie Antragsteller meinen, nach den privaten Sichtungen habe ermittelt werden müssen, ob das [[X.]] im zentralen Aktionsraum des [[X.]] liegt. [[X.]]as bleibt erfolglos. [[X.]]ie [[X.]]rutplätze dieses seltenen Großvogels sind in der Regel bekannt. Sie können im Wege der [[X.]]atenrecherche nachgefragt werden. Insbesondere wird ausweislich der von dem [[X.]] NRW zum Schwarzstorch angeführten Kartiermethoden der Schwarzstorchbestand in [[X.]] jährlich von ehrenamtlichen [[X.]] erfasst ([[X.]], Zugriff vom 09.03.2023). [[X.]]aher muss beim Schwarzstorch mit seinem großen weiteren Aktionsraum von 6 000 m eine erweiterte Suche im Wege der Kartierung nicht bereits aufgrund vereinzelter und nicht näher konkretisierter privater Sichtungen erfolgen. [[X.]]ie Antragsteller tragen zudem selbst vor, dass bei [[X.]] bis in [X.]ntfernungen von 15 km vom Neststandort nachgewiesen sind. Aus diesem Grund geben einzelne Sichtungen im Jahr 2019 und im [[X.]] keinen Anlass für eine erweiterte Suche im Wege der Kartierung.

cc) Hinsichtlich weiterer Vogelarten - namentlich des [[X.]] und des Rotmilans - tragen die Antragsteller keine weitergehenden [X.]inwände vor. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Maßnahme [[X.]] - Anbringung von [[X.]]n - insoweit nicht ausreichend sein könnte.

c) [[X.]]em [[X.]]enkmalschutzrecht ist genügt. [[X.]]ie [X.]inzeldenkmäler im [[X.]] ([[X.]] inkl. Altes [[X.]]rauhaus, [[X.]], [X.]., [[X.]]) genießen keinen denkmalrechtlichen Umgebungsschutz, der dem [[X.]]au der Leitung und der [[X.]] entgegensteht.

Nach dem für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen § 9 Abs. 1 [[X.]]uchst. b [[X.]]SchG NW in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung ([[X.]]SchG NW a. [[X.]]; vgl. § 43 Abs. 2 [[X.]]SchG NRW vom 13. April 2022, [[X.]] 2022, 662) bedarf der [X.]rlaubnis der Unteren [[X.]]enkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von [[X.]]audenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das [X.]rscheinungsbild des [[X.]]enkmals beeinträchtigt wird. [[X.]]ie [X.]rlaubnis ist nach § 9 Abs. 2 [[X.]]SchG NW a. [[X.]] zu erteilen, wenn Gründe des [[X.]]enkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes Interesse die Maßnahme verlangt. Handelt es sich - wie hier - um ein Planfeststellungsverfahren, so trifft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 [[X.]]SchG NW a. [[X.]] die [X.]ntscheidung die Planfeststellungsbehörde; sie hat die [[X.]]elange des [[X.]]enkmalschutzes und der [[X.]]enkmalpflege entsprechend dem [[X.]]enkmalschutzgesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen. [[X.]]iese [[X.]]elange entsprechen den [[X.]]elangen, die von der Unteren [[X.]]enkmalschutzbehörde zu prüfen wären, wenn sie gesondert über die [X.]rlaubnisbedürftigkeit und -fähigkeit der Maßnahme nach § 9 Abs. 1 [[X.]]SchG NW a. [[X.]] zu befinden hätte ([[X.]], Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 - [[X.]] 2012, 1781 <1785>). [[X.]]as betrifft auch die [[X.]], die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [[X.]] in das Planfeststellungsverfahren einbezogen wurde.

[X.]in [[X.]]enkmal und seine engere Umgebung können nach [[X.]] [[X.]]enkmalschutzrecht aus Gründen des [[X.]]enkmalschutzes einheitlich zu betrachten sein, wenn die seiner Unterschutzstellung zu Grunde liegende denkmalrechtliche Aussage wesentlich auch von der Gestalt seiner Umgebung abhängt. [[X.]]as denkmalrechtliche [X.]rscheinungsbild, das von § 9 [[X.]]SchG NW a. [[X.]] geschützt ist, ist nicht zu verwechseln mit dem bloßen - ungestörten - Anblick des [[X.]]enkmals als Objekt. [X.]s ist vielmehr als der von außen sichtbare Teil eines [[X.]]enkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige [[X.]]etrachter den [[X.]]enkmalwert, der dem [[X.]]enkmal innewohnt, abzulesen vermag. Zudem muss die [[X.]]eziehung des [[X.]]enkmals zu seiner Umgebung für den [[X.]]enkmalwert von [[X.]]edeutung sein. [X.]s kommt darauf an, welche Teile der denkmalgeschützten Sache und/oder welche Landschaftsteile dem [[X.]]enkmalschutz unterliegen und welches die Gründe für die Unterschutzstellung sind. Zudem ist zu untersuchen, ob die [[X.]]eziehung des [[X.]]enkmals zu seiner Umgebung für den [[X.]]enkmalwert relevant ist (stRspr, vgl. [[X.]], Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 - [[X.]] 2012, 1781 <1785> sowie [[X.]]eschlüsse vom 12. Februar 2021 - 8 [[X.]] 905/20 - NVwZ-RR 2021, 343 Rn. 26 ff., vom 30. März 2021 - 10 [[X.]] 13/21 - juris Rn. 14 f., vom 14. April 2022 - 10 [[X.]] 368/22 - juris Rn. 6 und vom 30. August 2022 - 7 [[X.]] 925/22 - juris Rn. 9). [[X.]]ie denkmalfachliche Relevanz des Standortes, von dem aus das [[X.]]enkmal ungestört wahrgenommen werden soll, muss also mit der kulturhistorischen [[X.]]edeutung des [[X.]]enkmals korrelieren (vgl. [[X.]]avydov, in: [[X.]], Handbuch [[X.]]enkmalschutz und [[X.]]enkmalpflege, 5. Aufl. 2022, Teil [[X.]] Rn. 205). Geschützt sein kann der [[X.]]ick auf das [[X.]]enkmal, grundsätzlich jedoch nicht der [[X.]]ick aus dem [[X.]]enkmal ([[X.]], [[X.]]eschlüsse vom 12. Februar 2013 - 8 [[X.]]/12 - juris Rn. 29 und vom 12. Februar 2021 - 8 [[X.]] 905/20 - a. a. [[X.]] Rn. 22). [[X.]]undesrecht gebietet keinen davon abweichenden Maßstab ([[X.]], Urteil vom 21. April 2009 - 4 [[X.]] 3.08 - [[X.]][X.] 133, 347 Rn. 18).

[[X.]]ie positive Gestaltung der Umgebung eines [[X.]]enkmals gehört nicht zu den Aufgaben der [[X.]]enkmalbehörden, sondern obliegt der abwägenden [X.]ntscheidung der öffentlichen Planungs- und Maßnahmenträger (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 [[X.]]SchG NW a. [[X.]]; [[X.]], Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 - [[X.]] 2012, 1781 <1783>). [[X.]]iese haben gegebenenfalls sonstige [[X.]]eeinträchtigungen des [X.]rscheinungsbildes eines [[X.]]enkmals durch Vorhaben in der Umgebung zu berücksichtigen. [[X.]]as gilt auch und insbesondere, wenn diese - etwa im Falle eines Ortes mit Raumwirkung - raumordnungsrechtlich besonderes Gewicht haben. [[X.]]as ist aber keine Frage des zwingenden [[X.]]enkmalrechts, sondern der planerischen Abwägung.

Zur [X.]rmittlung des [[X.]]enkmalwerts im [X.]inzelfall ist in erster Linie auf die [X.]intragung in der [[X.]]enkmalliste und die ihr beigefügte [[X.]]egründung abzustellen, denn nach [[X.]] Recht ist die [X.]intragung für die [[X.]]enkmaleigenschaft konstitutiv (§ 3 Abs. 1 Satz 2 [[X.]]SchG NW a. [[X.]]) ([[X.]], Urteile vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 - [[X.]] 2012, 1781 <1785>, vom 28. September 2021 - 2 A 560/20 - juris Rn. 60 und vom 10. Juni 2022 - 10 [[X.]]/19 - juris Rn. 55). Offen ist, ob im Falle einer formelhaften, nichtssagenden oder unzureichenden [[X.]]egründung eine Konkretisierung durch Stellungnahmen der [[X.]]enkmalpflegeämter in [[X.]]etracht kommt ([[X.]], Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 - a. a. [[X.]] S. 1786 f.), denen allerdings weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren [[X.]]indungswirkung zukommt ([[X.]], Urteil vom 28. September 2021 - 2 A 560/20 - a. a. [[X.]] Rn. 54 m. [[X.]]). [[X.]]arauf kommt es hier aber nicht an.

aa) [[X.]]as [X.]rscheinungsbild von [[X.]] wird durch das Vorhaben nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 [[X.]]uchst. b [[X.]]SchG NW a. [[X.]] beeinträchtigt. [[X.]]ies folgt aus der [[X.]]egründung zur [[X.]]enkmaleintragung (s. Anlage 15: Vertiefung [[X.]] - Schutzgut Kultur- und Sachgüter, Teilaspekt [[X.]]audenkmale und [[X.]], Februar 2020, [[X.]] ). [X.]ine Unterschutzstellung bestimmter (Sicht-)[[X.]]eziehung zwischen [[X.]] und seiner Umgebung - die eine nähere [X.]inordnung des [[X.]]enkmals anhand der hierfür maßgeblichen Schutzkategorien (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [[X.]]SchG NW a. [[X.]]) voraussetzen würde (vgl. [[X.]], [[X.]]eschluss vom 17. März 2022 - 4 [[X.]] 2.22 - juris Rn. 5) - kann der [[X.]]egründung nicht entnommen werden. [[X.]]eren [[X.]]enennung wäre aber zu erwarten, wenn sie eine (wesentliche) Funktion für die [[X.]]enkmaleigenschaft von [[X.]] hätten (vgl. [[X.]], Urteil vom 28. September 2021 - 2 A 560/20 - juris Rn. 81; für ein [[X.]]eispiel vgl. [[X.]]eschluss vom 18. Mai 2020 - 20 A 4333/18 - juris Rn. 31 ff.). [[X.]]enn die [[X.]]egründung ist ausführlich und enthält eine genaue [[X.]]eschreibung der den [[X.]]enkmalwert kennzeichnenden [X.]lemente und des [X.]rscheinungsbildes. Als maßgebliche Schutzkategorien werden jedoch allein "volkskundliche, architekturgeschichtliche und teilweise künstlerische Gründe" benannt.

Aus der [X.]igenschaft von [[X.]] als "Ort mit funktionaler Raumwirkung" (Nr. 315) im [[X.]] (Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Regionalplanung der [[X.]] <2016>) folgt keine [X.]rweiterung des [[X.]]enkmalschutzes in die Umgebung hinein. In der Regionalplanung ist die Funktion des [[X.]]enkmals für den umgebenden Raum bei der räumlichen Planung zu berücksichtigen. [[X.]]abei geht es jedoch nicht um den Wert des Raumes für das [[X.]]enkmal, sondern um die Funktion des [[X.]]enkmals für den dieses umgebenden Raum. Maßgeblich ist insoweit, dass der Ort bei der räumlichen Planung berücksichtigt werden soll. [[X.]]ie [[X.]] zwischen der Umgebung und dem [[X.]]enkmal ist in diesem Zusammenhang eine Frage der Abwägung, nicht des zwingenden [[X.]]enkmalschutzrechts. [[X.]]ies gilt auch für etwaige [X.]rschwernisse bei einer [[X.]]ewirtschaftung von [[X.]] für touristische Zwecke (vgl. [[X.]], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - [[X.]] 407.4 § 17 [[X.]] Nr. 240 Rn. 16 ff.).

[[X.]]er weitere Hinweis auf abweichende Formulierungen in einem Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners zu einem anderen Leitungsabschnitt zeigt keinen rechtlichen Fehler auf.

bb) [[X.]]ie [[X.]]egründung der [X.]intragung der "[[X.]]" enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Umgebungsschutzes. Hiervon unabhängig machen die Antragsteller nicht substantiiert geltend, dass die Leitung, ihre Masten oder die [[X.]] die [[X.]] zwischen der [[X.]] und [[X.]] beeinträchtige.

cc) Nach der [[X.]]egründung der [X.]intragung des [X.]. waren wegen des Zusammenhangs des Gebäudes mit dem Weiher und dem ebenfalls denkmalgeschützten [[X.]] auch städtebauliche Gründe für den [[X.]]enkmalwert relevant. [[X.]]ie [[X.]] zwischen diesen [X.]lementen stört die Leitung aber nicht. Soweit es am [X.]nde der [[X.]]egründung der [X.]intragung heißt, das Gebäude sei "bedeutend für [[X.]] und insbesondere den Ortsteil [[X.]]. und das gesamte [[X.]]", folgt daraus nicht, dass eine [[X.]] des Gebäudes mit dem gesamten [[X.]] den [[X.]]enkmalwert des Gebäudes ausmacht. Vielmehr bezieht sich die Formulierung erkennbar auf die weit reichende geschichtliche [[X.]]edeutung für [[X.]] und das gesamte [[X.]], die dem [X.]nsemble - dem Gebäude im Zusammenhang mit dem Weiher und dem denkmalgeschützten [[X.]] - zukommt. [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss ([[X.]]) nimmt vor diesem Hintergrund zutreffend an, dass eine unmittelbare Verletzung oder [[X.]]eeinträchtigung von historischen Sichtachsen nicht vorliegt. Hierzu stützt er sich auf die "Vertiefung [[X.]]" vom Februar 2020. [[X.]]iese geht davon aus, dass die [[X.]] von [X.]. bzw. vom [[X.]] aus nicht sichtbar sein wird, dass der [[X.]] Z. (gemeint: [X.]) weiter vom Hof abrückt und die Leiterseile, die bislang zwischen [X.]. und [[X.]] verlaufen, höher hängen werden, wobei das [[X.]] nunmehr überspannt wird (S. 29). [[X.]]iese tatsächlichen Annahmen stellen die Antragsteller nicht in Frage. Zu Recht nimmt der Planfeststellungsbeschluss daher an, dass die geschützten Zusammenhänge zwischen [X.], Weiher und [[X.]] nicht beeinträchtigt sind.

2. [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss hat sich abwägend für einen Verlauf im Schutzstreifen der [[X.]] und damit gegen die von den Antragstellern befürwortete [[X.]]-Variante sowie für den Standort der [[X.]] auf der "[[X.]]" und gegen den Ausbau der [[X.]] [[X.]] entschieden. [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss leidet insoweit voraussichtlich nicht an Mängeln der Abwägung nach § 43 Abs. 3 [[X.]], die offensichtlich und auf das [X.] von [X.]influss gewesen sind (§ 43 Abs. 4 und 5 [[X.]] [X.] m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW).

Nach § 43 Abs. 3 [[X.]] sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten [[X.]]elange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. [[X.]]as [X.] verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an [[X.]]elangen eingestellt wird, was nach Lage der [[X.]]inge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die [[X.]]edeutung der öffentlichen und privaten [[X.]]elange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner [[X.]]elange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das [X.] nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen [[X.]]elangen für die [[X.]]evorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. [[X.]], Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 [[X.]] 21.74 - [[X.]][X.] 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [[X.]][X.] 161, 263 Rn. 73).

[[X.]]estehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische [X.]. [[X.]]ie Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen [[X.]]indungen. [[X.]]ie Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter [[X.]]erücksichtigung aller abwägungserheblichen [[X.]]elange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private [[X.]]elange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der [[X.]]ehörde hätte aufdrängen müssen. [[X.]]arüber hinaus ist die [X.] auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften [X.]rmittlung, [[X.]]ewertung und Gewichtung einzelner [[X.]]elange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. [[X.]], Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - [[X.]][X.] 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [[X.]][X.] 161, 263 Rn. 82).

a) [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss durfte der Vorbelastung für den Trassenverlauf erhebliches Gewicht in der Abwägung einräumen.

[[X.]]ie Prüfung räumlicher Trassenvarianten erfolgt nicht auf "freiem Felde", sondern hat den Naturraum und die Infrastruktur in den [[X.]]ick zu nehmen. Zwar gibt es keinen zwingenden Planungsleitsatz, bestehende [X.] für ein neues Vorhaben zu nutzen. [[X.]]er Ausbau des Netzes unter Nutzung vorhandener Trassenräume hat aber grundsätzlich Vorrang vor dem Neubau auf neuen Trassen ([[X.]], Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - [[X.]][X.] 173, 132 Rn. 60 m. [[X.]]). Welches konkrete Gewicht den von tatsächlichen Vorbelastungen betroffenen [[X.]]elangen in der Abwägung zuzuerkennen ist und welche objektive Gewichtigkeit diesen [[X.]]elangen im Verhältnis zu entgegenstehenden anderen [[X.]]elangen zukommt, mit welchem Gewicht also die Vorbelastung in die Abwägung einzustellen ist, ist eine Frage des konkreten Falls (vgl. [[X.]], Urteile vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 - [[X.]][X.] 107, 350 <356 f.> und vom 15. [[X.]]ezember 2016 - 4 A 4.15 - [[X.]][X.] 157, 73 Rn. 35 m. [[X.]]). [[X.]]ie von einer [[X.]] geprägte Situationsgebundenheit von Grundstücken und Gebieten ist dabei aber grundsätzlich ein Kriterium, das sich in der Abwägung gegen konkurrierende [[X.]]elange durchsetzen kann ([[X.]], Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - a. a. [[X.]]).

[[X.]]iesen Anforderungen genügt der Planfeststellungsbeschluss. [X.]r sieht das [X.]rfordernis einer konkreten Abwägung und räumt dem Verlauf in dem vorhandenen [[X.]] keinen pauschalen Vorrang ein ([[X.]] [X.] ff.). [[X.]]abei erkennt er, dass die [[X.]]-Variante mit [[X.]]ick auf die Siedlungsstruktur mit den Sichtbetroffenheiten sowie bzgl. des [[X.]]enkmalbelanges "deutliche Vorzüge" aufweist ([X.], 261), gibt aber der [X.] letztlich den Vorzug, weil bei der [[X.]]-Variante deutlich großflächiger Wald erstmalig in Anspruch genommen und bislang zusammenhängende [X.] zerschnitten würden ([X.]).

b) [[X.]]ie Antragsteller beanstanden die [X.]rmittlung und [[X.]]ewertung der [[X.]]elange des [[X.]]enkmal- und Kulturlandschaftsschutzes. [[X.]]as führt nicht zum [X.]rfolg der Anträge.

aa) [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss (S. 149, 251 ff., 263 ff.) trägt der [[X.]]etroffenheit der [X.] [[X.]]audenkmäler und des [X.] "Raum östlich von [X.]" hinreichend Rechnung (vgl. K 31.7 des Kulturlandschaftlichen Fachbeitrags zur Regionalplanung der [[X.]] <2016>).

Für die [[X.]]ewertung der Auswirkungen stützt er sich auf die von der [[X.]] vorgelegte Vertiefung [[X.]] ([[X.]] S. 167). Im [X.] an diese unterscheidet er ([[X.]]9 ff.) substantielle, sensorielle und funktionale Auswirkungen (vgl. Vertiefung [[X.]], Kultur- und Sachgüter, Februar 2020, [X.], 15 ff.). [X.] Auswirkungen erstrecken sich auf den direkten [X.]rhalt der Kulturgüter sowie deren Umgebung und räumlichen [[X.]]ezüge untereinander, soweit diese mit wertbestimmend sind. Sensorielle Auswirkungen sind solche, die sich auf den [X.]rhalt der [X.]rlebbarkeit, der [X.]rlebnisqualität und der Zugänglichkeit beziehen. Funktionale Auswirkungen sind für die Nutzung und für den [X.]rhalt eines Kulturgutes wesentlich und betreffen die Möglichkeit der wissenschaftlichen [X.]rforschung (vgl. [[X.]] [[X.]]9; Vertiefung [[X.]] S. 15). [[X.]]iese Auswirkungen wurden nach Schutzwürdigkeit, [X.]mpfindlichkeit und [X.]inwirkungsintensität bewertet (Vertiefung [[X.]] S. 14 ff.). [[X.]]as ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden.

bb) [[X.]]ie Antragsteller rügen, dass der Planfeststellungsbeschluss fast ausschließlich sensorielle Auswirkungen auf die Kulturlandschaft und die [[X.]]enkmäler annimmt. [[X.]]arin liegt kein Abwägungsfehler.

[[X.]]er Planfeststellungsbeschluss ([X.]) sieht in [[X.]]ezug auf den Standort der [[X.]] funktionale und substantielle Auswirkungen, weil Grünlandflächen und damit ein historischer Wiesen- bzw. Weidenstandort verloren gehen; im Übrigen erkennt er nur sensorielle Auswirkungen. [[X.]]ie Antragsteller halten dem die Stellungnahme des [X.] ([X.]) - [[X.]]enkmalpflege, Landschafts- und [[X.]]aukultur vom 6. Mai 2020 entgegen, der eine funktionale [[X.]]etroffenheit des [[X.]]s als [X.]rholungsraum bejaht (S. 4). [[X.]]as führt nicht auf einen beachtlichen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses. [[X.]]ie vom [X.] angeführte Funktion als [X.]rholungsraum betrifft nicht die spezifischen historischen Merkmale des [X.] (vgl. zu diesen Vertiefung [[X.]], S. 12), sondern die aktuelle Nutzung des [[X.]]s zu [X.]rholungszwecken. [[X.]]iesen Gesichtspunkt würdigt der Planfeststellungsbeschluss an anderer Stelle (vgl. [[X.]] S. 161, 376 f.).

cc) [[X.]]ie Antragsteller beanstanden zu Recht, dass der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) die Auswirkungen auf den Kulturlandschaftsbereich - insbesondere auf das [X.] - wegen eines unterstellten Gewöhnungseffekts unterschätzt. [[X.]]as führt aber nicht auf einen erheblichen Abwägungsfehler.

Während die Vertiefung [[X.]] (S. 32) von einer [[X.]]erührung des Heimatgefühls und der Identifikationsmöglichkeiten des [X.] "zumindestens" für die Zeit der [[X.]]auarbeiten und den ersten [X.]indruck nach Fertigstellung des Vorhabens ausgeht und damit auch eine dauerhafte [[X.]]eeinträchtigung nicht ausschließt, nimmt der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) an, dass die [[X.]]elastung des [[X.]]ickfeldes und des ([X.] nur als geringfügig zu bewerten sei, da es einerseits auf den jeweiligen [[X.]]ickwinkel ankomme und andererseits zu erwarten sei, dass eine physiologisch-psychologische Kompensationsreaktion (kognitive Adaption) als Gewöhnungseffekt nach einiger Zeit eintrete, sich der [[X.]]etrachter an die Freileitung also gewöhnen werde. [[X.]]as Vorhaben führe somit grundsätzlich nicht zu einer bleibenden visuellen Veränderung bzgl. des Heimatgefühls, der Identifikations- und Kontextualisierungsmöglichkeiten bei den [[X.]]enkmälern und der Kulturlandschaft.

[[X.]]as genügt den Anforderungen an die [X.]rmittlung und [[X.]]ewertung des [[X.]]elangs Kulturlandschaftsschutz nicht. [[X.]]ie Annahme eines Gewöhnungseffekts reduziert in unzulässiger Weise die eigentlich ermittelte [[X.]]eeinträchtigung. [[X.]]ie grundsätzliche [X.]ntwicklungsoffenheit der Landschaftswahrnehmung durch den gegenüber den [[X.]]elangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen [[X.]]urchschnittsbetrachter schließt es zwar aus, eine Verunstaltung bereits aufgrund der technischen Neuartigkeit einer Anlage anzunehmen (vgl. [[X.]], Urteile vom 18. Februar 1983 - 4 [[X.]] 18.81 - [[X.]][X.] 67, 23 <33> und vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - [[X.]][X.] 173, 132 Rn. 93). [[X.]]ennoch darf die [[X.]]eeinträchtigung eines historischen [X.] nicht mit der [[X.]]egründung als gering bewertet werden, der [[X.]]etrachter werde sich an die [[X.]]eeinträchtigung gewöhnen. Mit dieser [[X.]]egründung ließe sich jeder beliebig schwere [X.]ingriff in das Landschaftsbild letztlich als geringfügig auffassen. So liefe der Schutz historisch gewachsener Kulturlandschaften leer, der diese besonderen Kulturlandschaften - unter Hintanstellung des [X.]ntwicklungsgedankens - in ihren prägenden Merkmalen erhalten soll (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG).

[[X.]]ie Fehlannahme des Planfeststellungsbeschlusses führt aber nicht auf einen erheblichen Abwägungsfehler. [X.]s besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass der Planfeststellungsbeschluss ohne die Annahme eines Gewöhnungseffekts anders, nämlich zugunsten der von den Antragstellern befürworteten [[X.]]-Variante ausgefallen wäre (vgl. [[X.]]VerfG, [[X.]]eschluss vom 16. [[X.]]ezember 2015 - 1 [[X.]]vR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23 und [[X.]], Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [[X.]][X.] 161, 263 Rn. 105 m. [[X.]]). [[X.]]ie Unterstellung eines einen visuellen [X.]ingriff verringernden Gewöhnungseffekts ist ein struktureller Fehler bei der [X.]rmittlung und [[X.]]ewertung dieses [[X.]]elangs, der [X.] beide Varianten betrifft. [[X.]]iese liegen beide in dem Kulturlandschaftsbereich, und der Planfeststellungsbeschluss (S. 149) geht insofern von einem Gleichstand der Varianten aus. [X.]s erscheint daher ausgeschlossen, dass die Planfeststellungsbehörde bei Verneinung eines Gewöhnungseffekts im [X.]rgebnis eine andere [X.]ntscheidung getroffen hätte.

c) Ohne [X.]rfolg rügen die Antragsteller die [X.]rmittlung und [[X.]]ewertung der [[X.]]eeinträchtigung des Landschaftsbilds.

aa) [[X.]]ie Kritik der Antragsteller an der Methodik der [X.] in der [[X.]] führt nicht auf einen beachtlichen Abwägungsfehler.

[[X.]]ie Antragsteller machen geltend, die von der [[X.]] verwendete Methode der [X.] ([[X.]] - [[X.]] Anlage 14 Teil [[X.]], [X.]. 5.5 f., [X.] ff.) im [X.] an [X.] ([[X.]]eeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige [X.]ingriffe - Materialien für die naturschutzfachliche [[X.]]ewertung und Kompensationsermittlung, 1993) und [[X.]] et al. (GIS-gestütztes Verfahren zur [[X.]]ewertung visueller [X.]ingriffe durch [X.], 2004) führe zu einer systematischen Unterschätzung der [X.]ingriffsintensität. Sie sei nicht für die [X.]rfassung des [X.] und dessen Überprägung geeignet. Sie berufen sich ferner auf eine Stellungnahme von Prof. [X.] (Gutachterliche Stellungnahme aus der Sicht der Landschaftsästhetik und der naturbezogenen [X.]rholung zu Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss und in den Planfeststellungsunterlagen, August 2022 ), der sich von der von ihm entwickelten Methode zwischenzeitlich distanziert hat.

[X.]s kann offenbleiben, ob dieses Vorbringen die in der [[X.]] verwendete Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen substantiell in Frage stellt (zum Maßstab: [[X.]], Urteil vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 102). [[X.]]ie Antragsteller zeigen jedenfalls nicht die konkrete Möglichkeit auf, dass die [X.]ntscheidung der Planfeststellungsbehörde bei Anwendung einer anderen Methode der [X.] in der [[X.]] anders - nämlich zugunsten der [[X.]]-Variante - ausgefallen wäre.

In der [[X.]] ([[X.]] Teil [[X.]] - [[X.]] - Stand Oktober 2017) wurden in der Anwendung der Methode [X.] (1993) 16 [X.]en betrachtet. Trotz teils hoher [X.]ingriffsempfindlichkeit nimmt die [[X.]] an, dass in keinem dieser Landschaftsteilräume eine hohe [X.]ingriffserheblichkeit gegeben sei (Teil [[X.]] - [[X.]] S. 236). [[X.]]er streitgegenständliche [[X.]]ereich befindet sich in der [X.] Nr. 13 (Nördliches Siegener [[X.]]ergland), die als gesamtes Gebiet einheitlich bewertet wurde ([X.]ingriffserheblichkeit: 4, vgl. [[X.]] Teil [[X.]], Stand Oktober 2017, [X.]). [X.]ine differenzierende [[X.]]ewertung der hier inmitten stehenden Varianten nach der Methode [X.] (1993) enthält die [[X.]] nicht.

Auch die Verwendung der Sichtbarkeitsanalyse nach [[X.]] et al. (2004 bzw. 2004[[X.]]) war für die [X.] unerheblich. Sie wurde offenbar nur für die [X.] und nicht für die [[X.]]-Variante durchgeführt (vgl. [X.]rgänzende [[X.]]etrachtung der Variante [[X.]] und [[X.]]. im Rahmen der [[X.]]eteiligung, Januar 2020, , S. 60 f.). [[X.]]ementsprechend begründet der Planfeststellungsbeschluss die [X.] nicht mithilfe der Sichtbarkeitsanalyse der [[X.]], sondern verbal im Hinblick auf die betroffenen [[X.]]elange ([X.] ff.), wobei er in der Gesamtabwägung vor allem den [[X.]]elangen des [X.] und der Vorbelastung hohes Gewicht einräumt ([X.]).

bb) [X.]ntgegen der Annahme der Antragsteller musste der Planfeststellungsbeschluss die Wirkung der Traversen und der Leiterseile nicht eigenständig oder zusätzlich berücksichtigen. [[X.]]enn der [X.]ingriff in das Landschaftsbild wird durch die Masten als prägende [[X.]]auteile genügend erfasst. [X.]s bedarf keiner eigenständigen [[X.]]erücksichtigung der Leiterseile. Auch [[X.]]reite und Zahl der Traversen müssen nicht gesondert betrachtet werden. Maßgeblich für die Störung des Landschaftsbildes ist die [X.]rrichtung eines hohen [[X.]]auwerks industriellen [[X.]]harakters, das auf das Landschaftsbild einwirkt ([[X.]], Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - UPR 2022, 141 Rn. 95 m. [[X.]] insoweit nicht abgedruckt in [[X.]][X.] 173, 132).

cc) Auch hinsichtlich der [[X.]] sind erhebliche Abwägungsfehler in [[X.]]ezug auf das Landschaftsbild nicht dargetan.

[[X.]]ie Antragsteller rügen, dass die äußere Gestaltung der [[X.]] nicht bekannt sei und der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) daher nicht davon ausgehen dürfte, diese werde sich überwiegend in die Landschaft einfügen. [[X.]]ie vorgesehenen Pflanzmaßnahmen seien nicht sofort wirksam. [[X.]]er [X.]inwand richtet sich gegen die Nebenbestimmung [X.], die zur Minimierung der [[X.]]eeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch den [[X.]]au der [[X.]] eine Abstimmung der Fassaden-, [[X.]]ach- und Farbgestaltung mit der unteren Naturschutzbehörde sowie der [X.] [[X.]] verlangt und die im landschaftspflegerischen [[X.]]egleitplan (L[[X.]]P) dargestellten sichtverschattenden Pflanzmaßnahmen anordnet.

[X.]s kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen, ob die Nebenbestimmung den Anforderungen an die Konfliktbewältigung in jeder Hinsicht genügt und die äußere Gestaltung des [[X.]]auwerks als Frage der [[X.]]auausführung offengelassen werden durfte (vgl. [[X.]], Urteil vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 67 f.). Auf einen für die Standortauswahl beachtlichen Abwägungsfehler würde eine in dieser Hinsicht unzureichende Abwägung jedenfalls nicht führen. [X.]s kann ausgeschlossen werden, dass die Trasse anders geführt oder der Standort der [[X.]] anders bestimmt worden wäre, wenn die Planfeststellungsbehörde die etwaige Notwendigkeit weiterer Gestaltungsvorgaben erkannt hätte.

d) [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt die Wirkung des Vorhabens auf die Wohn-, Wohnumfeld- und [X.]rholungsbelange ohne beachtliche Abwägungsfehler.

aa) [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss ([[X.]]9) verneint zutreffend eine erdrückende Wirkung der Masten.

Zwar können Masten einer Freileitung, auch lichtdurchlässige Gittermasten, in [X.]xtremfällen für Wohngebäude eine erdrückende Wirkung entfalten, wenn das benachbarte Grundstück und die auf ihm errichteten Gebäude ihre [X.]igenständigkeit und [[X.]]harakteristik verlieren (vgl. [[X.]], Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - [[X.]][X.] 173, 132 Rn. 69 ff.). [X.]ine solche Situation liegt indes nicht vor: [[X.]]ie Grundstücke der Antragsteller zu 1 und zu 3 befinden sich in ca. 130 bzw. 190 m [X.]ntfernung von dem jeweils nächstgelegenen Mast ([X.]. bei [[X.]]. ; [[X.]] bei [[X.]] ). [[X.]]er [X.] hat bereits eine erdrückende Wirkung in Fällen verneint, in denen die [X.]ntfernung der Gebäude von dem Mast - auch in Relation zu dessen Höhe - erheblich geringer war als im Fall der hier in Rede stehenden Gebäude (vgl. [[X.]], Urteile vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - [[X.]][X.] 173, 132 Rn. 76). [[X.]]er völlige Verlust der [X.]igenständigkeit der hier in Rede stehenden, optisch durchaus gewichtigen Gebäude ist auch unter den konkreten räumlichen [[X.]]edingungen nicht ersichtlich.

bb) [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt ohne Abwägungsfehler die Wirkung des Vorhabens auf das Wohnumfeld und die [X.]rholungsfunktion unterhalb der Schwelle der erdrückenden Wirkung.

Wird die Schwelle einer erdrückenden Wirkung nicht erreicht, können visuelle Wirkungen gleichwohl abwägungserheblich sein (vgl. [[X.]], Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - [[X.]][X.] 173, 132 Rn. 70 m. [[X.]]). [[X.]]as erkennt der Planfeststellungsbeschluss und räumt ein, dass im [[X.]] "ganz kleinräumig" hohe visuelle Zusatzbelastungen auftreten ([[X.]] S. 392 f.; vgl. auch [[X.]] Teil [[X.]], Oktober 2017, [X.]: mittlere bis hohe [[X.]]elastungsstärken im Nahbereich der Trasse).

[[X.]]er Planfeststellungsbeschluss sieht, dass die Masten deutlich höher sind als die vorhandenen ([X.], 279). Ob der Klammerzusatz "≥ 15 m" ([[X.]] [X.]) verharmlosend ist, mag offenbleiben. Unter [[X.]]erücksichtigung der [X.] in Anhang 1 der [X.]rgänzenden [[X.]]etrachtung der Variante [[X.]] und [[X.]]. im Rahmen der [[X.]]eteiligung/[X.] vom Januar 2020 (Verwaltungsvorgang [[X.]]. 001562 ff.), in der die jeweilige [X.]rhöhung jedes einzelnen Masts gegenüber den [[X.]]estandsmasten tabellarisch - noch ohne die Reduktionen durch die 2. Planänderung - aufgestellt ist (Zuwächse von 24 bis 48 m), folgte aus dieser [[X.]]arstellung jedenfalls kein erheblicher Abwägungsfehler (vgl. [[X.]], Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - [[X.]][X.] 173, 132 Rn. 67). Angesichts der Vorbelastung durch die 110- und [X.] bewegt sich die [X.]inschätzung einer maximal mittleren [X.]inwirkintensität ([X.]) im Rahmen zulässiger planerischer Abwägung.

Auch der Vergleich der [X.] mit der [[X.]]-Variante ist insoweit nicht zu beanstanden. [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt, dass die Leitungsführung über den Höhenrücken bei der [[X.]]-Variante die Sichtbarkeit der geplanten Freileitung insgesamt durch weitere [[X.]]en verstärken ([X.]) sowie neue visuelle [[X.]]elastungen auf das [X.]inzelwohngebäude zwischen den Masten 371 und 1372, aber auch den Siedlungsbereich [[X.]]uchen (Siegen) bewirken werde (S. 147). [[X.]]ie Antragsteller wenden dagegen ohne [X.]rfolg ein, die visuellen Wirkungen im Nahbereich der [X.] könnten mit solchen Wirkungen im Fernbereich nicht verrechnet werden. [[X.]]enn die [X.]ntscheidung zwischen [[X.]]elangen, die sich nicht saldierend erfassen lassen, ist [[X.]] planerischer [X.], der gerichtlicher Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. [[X.]], Urteil vom 16. Februar 1973 - 4 [[X.]] 61.70 - [[X.]][X.] 42, 8 <16>).

cc) [[X.]]ie Antragsteller kritisieren eine unzureichende [[X.]]erücksichtigung der Freizeit- und [X.]rholungsfunktion des [[X.]]s. [[X.]]as Vorhaben überlaste den gesamten Raum, der nicht mehr als Naherholungsgebiet dienen könne. [[X.]]ie Kritik führt nicht auf einen beachtlichen Abwägungsfehler.

[[X.]]er Planfeststellungsbeschluss (S. 161, 376 f.) erkennt die [X.]rholungsfunktion des [[X.]]s, insbesondere auch den durch das [[X.]] verlaufenden Wanderweg von [[X.]]. nach [[X.]]. und das durch die [X.] gequerte Landschaftsschutzgebiet "LSG [[X.]]". Insoweit stützt er sich auf die Untersuchungen der [[X.]]eigeladenen (Anlage 14 - [[X.]], Teil [[X.]], [X.]; Anlage [[X.]]3, [[X.]]att 19/27). [X.]r misst den [[X.]]eeinträchtigungen der ästhetischen Landschaftswahrnehmung und des [X.]ses lediglich ein geringeres Gewicht bei als die Antragsteller. [[X.]]agegen ist nichts zu erinnern.

[[X.]]ie [X.]rwartung der Antragsteller, nach Realisierung werde das Gebiet nicht mehr zur Naherholung genutzt, überzeugt nicht. Sie nimmt Prämissen an, die den rechtlichen Maßstab verfehlen, und gelangt zu [X.]rgebnissen, die in tatsächlicher Hinsicht nicht plausibel sind. [[X.]]ie Antragsteller berufen sich auf [X.] (2022). [[X.]]ieser geht (S. 5 f.) von einem [[X.]]etrachter aus, der sich der Landschaft in ästhetischer Absicht nähert. Rechtlich maßgeblich ist jedoch die Perspektive des aufgeschlossenen [[X.]]urchschnittsbetrachters, der technische Anlagen nicht von vornherein als verunstaltend empfindet, sondern anerkennt, dass Freileitungen ebenso wie andere Infrastruktureinrichtungen zur Raumausstattung eines [X.] gehören ([[X.]], Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - [[X.]][X.] 173, 132 Rn. 71). [[X.]]ie Freizeit- und [X.]rholungsfunktion des Raumes umfasst zudem nicht allein das kulturell-ästhetische [X.]rleben, sondern erstreckt sich auf die [X.]rfüllung weiterer, etwa [X.] oder sportlicher [[X.]]edürfnisse. [[X.]]ie [X.]rfüllung dieser Funktionen hindert die ästhetische Wirkung des Vorhabens nicht.

Soweit die Antragsteller beanstanden, dass in der [[X.]] (Teil [[X.]], Stand Oktober 2017, [X.]) Wäldern mit [X.]rholungsfunktion eine mittlere [X.]mpfindlichkeit beigemessen wird, während Rad- und Wanderwegen eine geringe [X.]mpfindlichkeit zugewiesen ist, führt das nicht auf einen Abwägungsfehler, sondern hält sich in dem vom [X.] eröffneten [X.]ntscheidungs- und Wertungsspielraum.

e) [[X.]]ie [X.]inwände der Antragsteller gegen die [X.]rmittlung und [[X.]]ewertung des [[X.]]elangs der [X.] greifen nicht durch.

[[X.]]er Planfeststellungsbeschluss ([X.]) hält die planfestgestellte Trasse hinsichtlich des [[X.]]elangs der [X.] für vorzugswürdig und misst dem hohes Gewicht bei. [[X.]]as ist nicht zu beanstanden. [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss ([X.]) bezieht sich auf die Vorgabe in Ziff. 7.3-1 L[X.]P, wonach [X.] für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen ausnahmsweise nur dann in Anspruch genommen werden dürfen, wenn für die angestrebten Nutzungen ein [[X.]]edarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. [[X.]]iese Vorgabe verleiht dem Grundsatz der [X.] erhebliches Gewicht, auch wenn es sich entgegen der [[X.]]ezeichnung nicht um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt (vgl. [[X.]], Urteil vom 10. November 2022 - 4 A 15.20 - [[X.]]eckRS 2022, 44381 Rn. 52).

[[X.]]er Planfeststellungsbeschluss nimmt an, die [[X.]]-Variante werde durch die [[X.]], Arbeitsflächen sowie die Schutzstreifen erstmalig bislang verschonte [X.] von insgesamt rd. 19,8 ha in Anspruch nehmen; hingegen würden bei der [X.] lediglich Waldflächen von etwa 2,9 ha in Anspruch genommen. Zudem werde die Variante die Waldflächen als derzeit zusammenhängende Verbundfläche erstmals zerschneiden und damit zu einer größeren [[X.]]eeinträchtigung der Waldfunktionen führen als bei der [X.], wo lediglich randlich Waldflächen betroffen seien ([[X.]] [X.]).

[[X.]]as Ausmaß einer Inanspruchnahme vorhandener [X.] kann grundsätzlich als Kriterium beim [X.] herangezogen werden (vgl. [[X.]], Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [[X.]][X.] 161, 263 Rn. 98). [[X.]]er [X.]inwand der Antragsteller, die [[X.]]-Variante führe zu erheblichem Teil durch - vom [[X.]]orkenkäfer zerstörte - Fichtenforste, wohingegen die [X.] wertvolle Waldränder betreffe, führt nicht auf einen Abwägungsfehler. [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss ([X.]) erkennt im Rahmen der Abwägung der Varianten, dass bei der [[X.]]-Variante weniger ökologisch hochwertige [X.] betroffen sind als bei der [X.], misst aber der erstmaligen Zerschneidung einer bislang nicht in Anspruch genommenen Fläche und deren Größe höheres Gewicht bei. Zudem macht er sich an anderer Stelle (S. 291) die [[X.]]ewertung des [X.] und Holz im Rahmen der 2. Planänderung zu eigen, dass eine zusätzliche Zerschneidung geschlossener Waldgebiete durch Alternativtrassen abzulehnen sei, da gerade im Hinblick auf die immer noch andauernde Großkalamität "[[X.]]ürre und [[X.]]orkenkäfer" die hier jüngeren Mischbestände nach [[X.]] sowie intakte [[X.]]bwaldbestände jedweder Qualität als Trittsteine für die Wiederbewaldung unentbehrlich und unbedingt zu erhalten seien.

[[X.]]ie Antragsteller machen ferner geltend, dass es bereits durch sehr geringfügige Optimierungen der [[X.]]-Variante zu weiteren [X.]ntlastungen der [X.] käme. [[X.]]as kann dahinstehen. [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss stellt nicht entscheidungserheblich auf die [X.] ab. [[X.]]ie [[X.]]etroffenheit der [X.] ("Forschungswald") durch die [[X.]]-Variante erwähnt er zwar, gelangt aber unabhängig davon zu der [X.]inschätzung, dass die [X.] im Hinblick auf die [X.] vorzugswürdig sei ([X.]).

[[X.]]ie Antragsteller halten das ökologische Aufwertungspotential im Fall der [[X.]]-Variante für deutlich höher als in der [X.]. Hierzu legen sie einen Waldbiotopwertvergleich vor. Abgesehen davon, dass der umfangreiche Vortrag außerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 [[X.]] erfolgt ist, führt er nicht auf einen Abwägungsfehler. Zur Abwägung und zum Vergleich etwaiger [X.] waren die [[X.]]eigeladenen und der Antragsgegner von Rechts wegen nicht verpflichtet.

f) [[X.]]ei der [[X.]]erücksichtigung raumordnungsrechtlicher Vorgaben ist dem Planfeststellungsbeschluss kein erheblicher Abwägungsfehler unterlaufen.

[[X.]]ie Antragsteller machen geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei fehlerhaft von einer noch bestehenden Verbindlichkeit der raumordnerischen [[X.]]eurteilung vom 19. Oktober 2011 ausgegangen und habe dieser ein hohes Gewicht beigemessen. [[X.]]as führt auf keinen Rechtsfehler. [[X.]]ie [X.]rgebnisse und Maßgaben der raumordnerischen [[X.]]eurteilung sind sonstige [X.]rfordernisse der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG sind sie bei der Planfeststellung zu berücksichtigen und besitzen damit den Rang eines Abwägungsbelangs ([[X.]], [[X.]]eschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. - NVwZ 2021, 723 Rn. 61 m. [[X.]] insoweit nicht abgedruckt in [[X.]] 451.17 § 43 [[X.]] Nr. 11). [X.]ine raumordnerische [[X.]]eurteilung darf grundsätzlich auch berücksichtigt werden, wenn sie abgelaufen ist (vgl. [[X.]], Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [[X.]] 451.91 [X.]urop. [X.] Rn. 45 m. [[X.]]).

[X.]s kann offenbleiben, ob und unter welchen Umständen die unzutreffende Annahme einer Verpflichtung zur [[X.]]erücksichtigung einer raumordnerischen [[X.]]eurteilung einen Abwägungsfehler darstellen könnte. [[X.]]ie Antragsteller zeigen jedenfalls nicht die konkrete Möglichkeit auf, dass die [X.]ntscheidung anders - nämlich zugunsten der von ihnen befürworteten Variante - ausgefallen wäre. Im Planfeststellungsverfahren ist eine eigene ausführliche Prüfung der hier in Rede stehenden Trassenvarianten erfolgt (vgl. [X.]rgänzende [[X.]]etrachtung der Variante [[X.]] und [[X.]]. im Rahmen der [[X.]]eteiligung, [X.] ). [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss stützt die Abwägung der Trassenvarianten ([X.] ff.) auch nicht auf die raumordnerische [[X.]]eurteilung. [X.]s erscheint daher ausgeschlossen, dass die Planfeststellungsbehörde ohne [[X.]]erücksichtigung der raumordnerischen [[X.]]eurteilung zu einer anderen [X.]ntscheidung gelangt wäre.

[X.]iner raumordnerischen Standortfestlegung der [[X.]] bedurfte es entgegen der Annahme der Antragsteller nicht. [X.]s bestand kein [X.] Planungserfordernis im Sinne eines "[X.]" als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Planfeststellungsbeschlusses. [[X.]]ie Planfeststellung nach § 43 [[X.]] setzt nicht voraus, dass der Standort der [[X.]] durch die Raumordnung festgelegt ist, sondern dass die Maßnahme den [X.]rfordernissen der Raumordnung entspricht (vgl. [[X.]], Urteil vom 13. [[X.]]ezember 2007 - 4 [[X.]] 9.06 - [[X.]][X.] 130, 83 Rn. 66 f.). § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG [X.] m. § 1 Satz 3 Nr. 14 ROV und § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] [[X.]]VO NW betreffen nach ihrem Wortlaut nur Leitungen.

g) [[X.]]ie Antragsteller machen eine unzureichende [[X.]]erücksichtigung des Schutzguts [[X.]]oden geltend. [[X.]]ies bleibt unsubstantiiert.

[[X.]]er Prozessbevollmächtigte der Antragsteller gibt Ausführungen des Gutachters M. wieder, aus denen u. a. hervorgeht, dass dieser eine (leichte) Verschiebung der Masten als Vermeidungsmaßnahme im Sinne von § 15 Abs. 1 [[X.]] befürwortet. [[X.]]ie nach § 67 Abs. 4 VwGO erforderliche rechtliche [X.]inordnung durch den Prozessbevollmächtigten enthält die Antragsbegründung indessen nicht. [X.]ine Relevanz der Ausführungen für die Abwägung der hier in Rede stehenden Trassenvarianten und den Standort der [[X.]] ist auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Standorts der [[X.]] sieht der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) die [[X.]]etroffenheit des schutzwürdigen [[X.]]odentyps [X.], er misst den [[X.]]elangen "[[X.]]oden" und "Wasser" in der Gesamtabwägung (S. 169) jedoch ausdrücklich ein geringeres Gewicht bei und stellt auf technische [[X.]]elange ab, denen er herausragende [[X.]]edeutung beimisst. [[X.]]as etwaige Fehlen von Ausgleichsmaßnahmen wäre für die Inanspruchnahme des [X.]igentums der Antragsteller nicht kausal und könnte schon deshalb nicht zum [X.]rfolg der Anträge führen.

[[X.]]ie Antragsteller weisen ferner auf ein angeblich bestehendes faktisches Überschwemmungsgebiet in der [X.] hin. [X.]s erschließt sich bei summarischer Prüfung nicht, inwiefern diese Kritik auf einen für die Abwägung der Trassenvarianten und des Standortes der [[X.]] beachtlichen Fehler führen könnte. Im Falle eines faktischen Überschwemmungsgebiets (§ 76 Abs. 1 [X.]) wäre ggf. nach § 77 Abs. 1 Satz 2 [X.] über Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden. [X.] für die Inanspruchnahme des [X.]igentums der Antragsteller wäre das nicht. Nach den vorstehenden Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass der Planfeststellungsbeschluss sich aus diesem Grund zugunsten eines anderen Trassenverlaufs oder eines anderen Standortes der [[X.]] entschieden hätte. [[X.]]as gilt auch für die weitere Kritik der Antragsteller an der [[X.]] hinsichtlich des Schutzguts Wasser.

h) [[X.]]ie [X.]inwände gegen die [X.]rmittlung und [[X.]]ewertung der technischen [[X.]]elange führen nicht auf einen Abwägungsfehler bei der [[X.]]estimmung des Standortes der [[X.]].

[[X.]]er Planfeststellungsbeschluss stellt als wichtiges [[X.]]ewertungs- und Unterscheidungskriterium der [[X.]]-Standorte auf die notwendige Länge der jeweiligen [X.]leitung ab, die Auswirkungen auf alle [[X.]]elange mit sich bringe ([X.]). [X.]r geht davon aus, dass von der betreffenden neuen [[X.]] ([[X.]] oder [[X.]].) - in allen Fällen: über den Punkt Fellinghausen ([[X.]]) - die [[X.]] Setzer Wiese über eine (zusätzlich auf dem Gestänge der [[X.]] mitzuführende) 110-kV-[X.]leitung angebunden werden muss. In beiden Standortvarianten muss die notwendige zusätzliche 110-kV-[X.]leitung als Zubeseilung auf dem Gestänge der [[X.]] zur [[X.]] mitgeführt werden. [[X.]]ei der [[X.]] [[X.]] betrifft dies eine Länge von rd. 7,4 km mit [X.]rhöhungen an insgesamt 23 Masten; bei der [[X.]] eine Länge von rd. 710 m mit [X.]rhöhungen an den drei Masten 371 bis [X.] ([[X.]] S. 161). Gegen diese tatsächlichen Annahmen erheben die Antragsteller keine [X.]inwände.

[[X.]]ie [[X.]]eteiligten sind einig, dass der Neubau einer [[X.]] [[X.]] technisch umsetzbar wäre. [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss ([X.]) betrachtet den Standort [[X.]] aber als "deutlich nachteilig" gegenüber den beiden anderen Standortalternativen im [[X.]]. [[X.]]ies begründet er vor allem mit der Netzstabilität: Wegen des im Vergleich zu den beiden anderen Standortalternativen doppelt so großen Abstandes bis zur [[X.]] Setzer Wiese könne es bei der Standortalternative [[X.]] aufgrund der deutlichen [X.]ntfernungszunahme eher zu [[X.]]eeinträchtigungen der Netzfrequenz und des Kurzschlussstroms kommen.

[[X.]]ennoch halten die Antragsteller den [[X.]]elang der Versorgungssicherheit für unzutreffend bewertet, hierzu legen sie ein Gutachten von Prof. [[X.]]r. J. und [[X.]]ip. Ing. S. vom August 2022 vor. [[X.]]anach müsse es genügen, wenn die Mindestkurzschlussleistung erfüllt sei; dies sei am Standort [[X.]] der Fall. [[X.]]er [X.]inwand greift nicht durch. [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss musste die [X.]rfüllung der Mindestkurzschlussleistung nicht als ausreichend ansehen. [X.]r durfte vielmehr das [[X.]]estreben nach Minimierung und Vermeidung betrieblicher Risiken in seine Abwägung einstellen (vgl. [[X.]], Urteil vom 10. November 2022 - 4 A 17.20 - [[X.]]eckRS 2022, 44373 Rn. 19).

[[X.]]ie Antragsteller kritisieren ferner, es fehlten Informationen darüber, ob die (n-2)-Sicherheit gewährleistet sei. [[X.]]ie [[X.]] Setzer Wiese benötige hierfür eine Anbindung zu einer weiteren 380/110-kV-[[X.]]. [[X.]]erzeit werde die [[X.]] Setzer Wiese auch noch über eine 220-kV-Leitung aus der ca. 50 km entfernten [[X.]] [[X.]] versorgt. Falls diese Leitung abgebaut werde, sei hierfür ein [X.]rsatz notwendig, der nicht geklärt sei. [[X.]]er [X.]inwand greift nicht durch. [[X.]]ie Antragsteller leiten aus der Aussage des Planfeststellungsbeschlusses auf [X.] her, die Leitung zur [[X.]] [[X.]] werde abgebaut. [[X.]]as kann dieser Formulierung nicht entnommen werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der [X.]inwand auf einen Vorteil für den Standort [[X.]] im Vergleich zum Standort [[X.]]. führen könnte.

[[X.]]en betrieblichen Nachteilen einer GIS-Anlage, welche die Antragsteller anführen (Wartung, Reparaturen, Kosten, Komplexität), ist die [[X.]]eigeladene entgegengetreten. [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss hat solche [X.]rwägungen nicht angestellt. [X.]r musste dies von Rechts wegen auch nicht.

i) Ohne [X.]rfolg rügen die Antragsteller die unzureichende [X.]rschließung der geplanten [[X.]]

[[X.]]ie ausreichende [X.]rschließung ist entgegen der Annahme der Antragsteller nicht im Rahmen von § 35 Abs. 1 [[X.]]auG[[X.]] zu prüfen, sondern bei der Abwägung des Standortes der [[X.]] einzubeziehen (§ 38 [[X.]]auG[[X.]], § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [[X.]]). [X.]s bedarf keiner [X.]ntscheidung, ob sie diesen [[X.]]elang überhaupt rügen können. [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss ([X.]) nimmt an, dass die [[X.]] am Standort [[X.]]. über einen ca. 250 m langen asphaltierten Weg erschlossen wird, der an die [X.] (Kreisstraße K ...) anschließt. [[X.]]ie Antragsteller haben nicht aufgezeigt, dass die von ihnen - teils unsubstantiiert - vorgetragenen Mängel nicht oder nur um den Preis unwirtschaftlicher Aufwendungen ausräumbar sind und den Anforderungen an den [[X.]]etrieb der [[X.]] in einer solchen Weise widerstreiten, dass sie zur Ablehnung der beantragten Planfeststellung führen müssten (vgl. [[X.]], Urteil vom 9. November 1984 - 7 [[X.]] 15.83 - [[X.]][X.] 70, 242 <247>).

j) Nach Auffassung der Antragsteller berücksichtigt der Planfeststellungsbeschluss die wirtschaftlichen Aufwendungen zum [X.]rhalt der [[X.]]audenkmäler nur unzureichend. [[X.]]er [X.]inwand bleibt erfolglos.

[[X.]]er Planfeststellungsbeschluss hat zutreffend einen denkmalrechtlichen Umgebungsschutz in [[X.]]ezug auf das Vorhaben verneint. [[X.]]ie gleichwohl vorhandenen, in der Abwägung zu berücksichtigenden Auswirkungen auf die [[X.]]audenkmäler sieht er und erkennt "deutliche Vorzüge" der [[X.]]-Variante insbesondere bezüglich des [[X.]]enkmalbelanges ([X.]). [X.]in vorrangiges Gewicht musste er den [[X.]]enkmalbelangen aber nicht einräumen.

[X.]ine unzureichende [[X.]]erücksichtigung der wirtschaftlichen [[X.]]elange kann ebenfalls nicht festgestellt werden. [[X.]]er Planfeststellungsbeschluss sieht die grundsätzliche [[X.]]erücksichtigungsbedürftigkeit der wirtschaftlichen [[X.]]elange der Antragsteller (S. 390), nimmt aber an, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit und Nutzbarkeit der [[X.]]audenkmäler durch das Vorhaben nicht gemindert würden. [X.]r musste das nicht weiter aufklären. [X.]s ist grundsätzlich Sache des [[X.]]enkmaleigentümers, die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der [X.]rhaltung oder Nutzung des [[X.]]enkmals darzulegen, denn regelmäßig verfügt nur er über die Informationen zur wirtschaftlichen Situation des [[X.]]enkmals ([[X.]], [[X.]]eschluss vom 15. Juli 2022 - 4 [[X.]] 32.21 - juris Rn. 14; [[X.]], Urteil vom 2. März 2018 - 10 A 1404.16 - NVwZ-RR 2018, 678 Rn. 57).

[[X.]]ie Antragsteller haben auch im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert aufgezeigt, dass die Planfeststellungsbehörde die wirtschaftlichen Folgen falsch eingeschätzt haben könnte. Sie haben vorgetragen, derzeit müssten pro Jahr für [[X.]] etwa 5 500 € für laufende Kosten aufgebracht werden und weitere 15 800 €, um den [[X.]]estand zu erhalten. [X.]inen erheblichen Teil trage der Verein, der seine Mittel über öffentliche Kulturveranstaltungen generiere. [[X.]]iese Mittel entfielen infolge des Vorhabens. [[X.]]as genügt nicht. Weil [[X.]] ohne [X.]inschränkungen weiterhin für kulturelle Veranstaltungen nutzbar ist, liegt die Annahme künftiger erheblicher [X.]inbußen keineswegs auf der Hand. [[X.]]ie Antragsteller haben weder aufgezeigt, um welche Art von kulturellen Veranstaltungen es sich handelt und welche [[X.]]edeutung die Umgebung des [[X.]]enkmals dafür hat, noch haben sie dargelegt, welche konkreten [X.]innahmen sie bislang durch Veranstaltungen erzielen und dass und weshalb in welcher Höhe [X.]inbußen zu prognostizieren seien.

k) Auf das Vorbringen der Antragsteller zum [[X.]]elang des globalen Klimaschutzes kommt es nicht an. [[X.]]enn sie haben erst nach Ablauf der [[X.]]egründungsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 [[X.]] erstmals gerügt, entgegen § 13 [X.] sei die Schädlichkeit der [[X.]] für das globale Klima nicht berücksichtigt worden. [[X.]]ieses Vorbringen ist neu und vertieft kein früheres, fristgerechtes Vorbringen.

[[X.]]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO [X.] m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwG[[X.]] [[X.]]ie außergerichtlichen Kosten der [[X.]]eigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig. [[X.]]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG (7 500 € je Antragsteller).

Meta

4 VR 4/22

22.03.2023

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

§ 30 Abs 1 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG, § 44 Abs 1 Nr 3 BNatSchG, § 9 Abs 1 Buchst b DSchG NW 2021, § 43 Abs 2 DSchG NW 2022, § 43 EnWG 2005

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.03.2023, Az. 4 VR 4/22 (REWIS RS 2023, 4835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4835

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