Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2016, Az. IX ZR 161/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13019

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140416BIXZR161.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 161/15
vom

14. April 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 60 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 64
Der Insolvenzverwalter einer GmbH ist deren Geschäftsführer gegenüber nicht ver-pflichtet, eine zu dessen Gunsten abgeschlossene Haftpflichtversicherung aufrecht-zuerhalten, um ihn aus einer Inanspruchnahme wegen verbotener Zahlungen freizu-stellen.

[X.], Beschluss vom 14. April 2016 -
IX ZR 161/15 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat
des [X.] hat durch den
Richter Vill als Vorsit-zenden und [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Pape und Dr.
[X.]

am 14. April 2016
beschlossen:

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Be-schluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 8.
Juli 2015 wird auf Kosten der Streithelferin des [X.]n zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 2.729.934,93

Gründe:

I.

Der Kläger,
Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.

GmbH (nachfolgend Schuldnerin), nimmt
den [X.]n
als Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß §
64 GmbHG auf [X.] verbotener Zahlungen in Rückgriff. Zur Begründung beruft sich der Kläger darauf, der [X.] habe
zugelassen, dass nach Insolvenzreife Zahlungen
in Höhe von 2.729.934,93

seien, welche die Bank mit dem bestehenden [X.] verrechnet habe.

1
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3
-

Der [X.]
verlangt

soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeu-tung

von dem persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommenen In-solvenzverwalter als [X.], ihn von dieser Verbindlichkeit
freizu-stellen. Insoweit wirft er dem [X.] vor, eine von der Schuldnerin abgeschlossene, Ansprüche aus §
64
GmbHG abdeckende Geschäftsführer-haftpflichtversicherung e-rungsfall nach Verfahrenseröffnung beendet zu haben.

Die Vorinstanzen haben die Drittwiderklage durch Teilurteil abgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Streithelferin das Begehren der [X.]n weiter.

II.

Die Beschwerde deckt keinen entscheidungserheblichen [X.] auf.
Die Drittwiderklage ist unbegründet, ohne dass es darauf ankommt, ob die nach Verfahrenseröffnung beendete Haftpflichtversicherung die mit der Klage verfolgten Ansprüche erfasst
hat.

1. Die angefochtene Entscheidung unterliegt keinen prozessualen Bean-standungen.

a) Die von dem [X.]n erhobene Drittwiderklage ist zulässig.
Die in-soweit von dem [X.] erhobenen
Rügen greifen
nicht durch.

aa) Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden; zusammengehörende An-2
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sprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können. Dieses Ziel kann mit der isolierten Widerklage gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht Beteiligten jedenfalls dann erreicht werden, wenn die Dinge tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden ([X.], Urteil vom 13. März 2007 -
VI [X.], [X.], 1753 Rn. 10;
Beschluss vom 7. Februar 2013

[X.], IPRspr
2013, Nr.
177, 385, 386
f).
Entscheidend sind also die enge Verknüpfung des Gegenstands der Klage mit dem Gegenstand der Widerklage und die fehlende Beeinträchtigung schützenswerter Interessen des [X.] ([X.], Urteil vom 13. März 2007, aaO Rn. 13; Beschluss vom 7. Febru-ar 2013, aaO; Urteil vom 7. November 2013

VII ZR 105/13, NJW 2014, 1670 Rn. 16).

bb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Klage und Drittwiderklage
sind sachlich und rechtlich eng miteinander verwoben. Während die Klage ei-nen Erstattungsanspruch aus § 64 GmbHG zum Gegenstand hat, bildet dieser Anspruch die Grundlage für den mit
der
Widerklage verfolgten, aus § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] hergeleiteten
Befreiungsanspruch. [X.] Interessen des [X.] werden nicht verletzt, der in seiner Eigenschaft als klagen-der Insolvenzverwalter
mit dem Streitgegenstand der Widerklage, die einen ge-gen ihn persönlich gerichteten Schadensersatzanspruch betrifft,
voll
vertraut ist.

b) Vorliegend konnte

was von Amts wegen zu prüfen ist ([X.], Urteil vom 11. Mai 2011

[X.], [X.]Z
189, 356 Rn. 19)

durch Teilurteil ent-schieden
werden.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entschei-8
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dungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen ([X.],
Urteil vom 24. Februar 2015 -
VI [X.],
NJW
2015, 2429 Rn. 7 mwN). Ein Teil-urteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in [X.] Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Ent-scheidungen kommt ([X.], aaO).

bb) Die Gefahr widersprechender Entscheidungen konnte
im Streitfall zunächst nicht ausgeschlossen
werden, weil die Begründetheit eines An-spruchs aus § 64 GmbHG sowohl
für
die Klage als auch die
Drittwiderklage von Bedeutung sein konnte und insoweit divergierende Beurteilungen möglich [X.]. Ein unzulässiges Teilurteil muss jedoch nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu wider-sprüchlichen Erkenntnissen
kommen kann ([X.], Urteil
vom 8. Mai 2014

VII ZR 199/13, NJW-RR 2014, 979 Rn. 16). So verhält es sich im Streitfall. Mit
vor-liegender Entscheidung wird die Drittwiderklage rechtskräftig abgewiesen, weil dem [X.]n als Schuldner der Masse schon dem Grunde
nach ein Scha-densersatzanspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen den Drittwiderbeklag-ten nicht zusteht
(vgl. nachfolgend unter 2.). Daraus ergeben sich keine
Folge-rungen für die Begründetheit der auf § 64 GmbHG beruhenden Klage, über die noch zu befinden
ist.

2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungs-erheblich.

a) Der [X.]
gehört

worauf der [X.] im ersten Rechts-zug und in seiner Berufungserwiderung
jeweils unter Bezug auf einschlägige 11
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Rechtsprechung hingewiesen hat

als Geschäftsführer der Schuldnerin hin-sichtlich möglicher Ansprüche aus §
64 GmbHG nicht zu dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschützten Personenkreis.
Darum stehen ihm auf diese Vorschrift
gestützte Schadensersatzansprüche gegen den [X.] als Insol-venzverwalter der Schuldnerin nicht zu.

aa) Der Insolvenzverwalter ist gemäß §
60 Abs.
1 Satz
1 [X.] allen [X.] zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten ver-letzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. [X.] ist nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft durch die Vorschriften der [X.] übertragen sind. Damit soll der Gefahr einer Ausuferung der Haftung des Insolvenzverwalters vorgebeugt [X.] (BT-Drucks.
12/2443, S.
129). In diesem Sinne war bereits §
82 KO als Vorgängerregelung des §
60 Abs.
1 Satz
1 [X.] ausgelegt worden ([X.], Urteil vom 14.
April 1987

[X.], [X.]Z 100, 346, 350
ff). [X.] Pflichten hat der Verwalter gegenüber dem Schuldner und insbesondere den
Insolvenzgläubigern, aber auch gegenüber den [X.] im Sinne der §§
53
ff [X.] sowie gegenüber den Aussonderungs-
und Absonderungsbe-rechtigten wahrzunehmen. So hat er für eine möglichst weitgehende gleichmä-ßige Befriedigung der Insolvenzforderungen zu sorgen (§§
1, 187
ff [X.]), [X.] vorweg (§
53 [X.]) und gegebenenfalls in der Rangfolge des §
209 [X.] zu befriedigen sowie die dinglichen Rechte der Aussonderungs-
und Ab-sonderungsberechtigten (§§
47
ff) zu beachten (vgl. [X.], aaO S.
350).
Insol-venzspezifische Pflichten obliegen dem Verwalter danach im Verhältnis zu einer insolventen Schuldnerin, aber
gleich ob es sich um die Vorstände einer
Akti-engesellschaft oder die Geschäftsführer einer GmbH handelt
nicht im [X.] zu ihren Organen. Der Verwalter hat gegenüber den Organen nur insoweit Pflichten zu erfüllen, als diese ihm als Vertreter der Schuldnerin oder Insolvenz-
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oder [X.] gegenübertreten
([X.], [X.] 1939, 1798; [X.], [X.] 1976, 191, 201 mwN).

bb) Vor diesem Hintergrund war schon unter der Geltung des §
82
KO anerkannt, dass der nach §
64 Abs.
2 [X.] (jetzt §
64 GmbHG) wegen verbotener Zahlungen in Anspruch genommene Geschäftsführer einer insolven-ten GmbH nicht zu dem Kreis der geschützten Beteiligten gehört. Der [X.] ist insoweit vielmehr ausschließlich Schuldner der Masse, dem gegenüber der Verwalter keine insolvenzspezifischen Pflichten zu erfüllen hat ([X.], Urteil vom 18.
Dezember 1995
[X.], [X.]Z 131, 325, 328
f). Diese rechtliche Würdigung hat
auch unter der [X.]

soweit er-sichtlich

einhellige
Zustimmung erfahren
([X.]/[X.], [X.], §
60 Rn.
95;
MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
60 Rn.
71; HK-[X.]/
[X.], 8.
Aufl., §
60 Rn.
6; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
60 Rn.
11; HmbKomm-[X.]/Weitzmann, 5.
Aufl., §
60 Rn.
6; [X.]/[X.], [X.], 19.
Aufl., §
60 Rn.
6; Mohrbutter in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der In-solvenzverwaltung, 9.
Aufl., Kapitel 33 Rn.
151; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2009, § 60 Rn.
25).
Deswegen kann der Geschäftsführer einer insolven-ten GmbH nicht von dem Insolvenzverwalter Schadensersatz verlangen, weil dieser es versäumt hat, aussichtsreiche Anfechtungsansprüche (§§
129
ff [X.]) zu verfolgen, welche den auf §
64 GmbHG gestützten Erstattungsanspruch ge-gen den Geschäftsführer vermindert hätten (vgl. [X.], aaO). Der [X.] steht damit im Ergebnis nicht anders als ein Bürge, zu dessen Inanspruch-nahme es nur deshalb kommt, weil der Insolvenzverwalter durch eine schuld-hafte Verkürzung der Masse die Befriedigung des [X.] aus der Masse verhindert hat ([X.], aaO S.
329). Ebenso scheidet eine Schadenser-satzpflicht aus,
sofern der Insolvenzverwalter

wie hier

eine Haftpflichtversi-15
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cherung der GmbH der Versicherungsnehmerin beendet hat, die gegen den Geschäftsführer gerichtete Ansprüche aus § 64 GmbHG abgedeckt hätte.

cc)
Den
Insolvenzverwalter
treffen, sofern die Prämien überhaupt aus der Masse aufgebracht werden können, Versicherungspflichten ausschließlich
im Interesse des Schuldners und seiner Gläubiger zum
Zweck der Obhut und des Erhalts
des Schuldnervermögens (vgl. [X.], Urteil vom 29.
September 1988

[X.], [X.]Z 105, 230, 237; [X.]/[X.], aaO §
60 Rn.
39; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO § 60 Rn. 15). Unter dem Ge-sichtspunkt der bestmöglichen Wahrung
der Gläubigerinteressen
mag es gebo-ten sein, eine zugunsten des Geschäftsführers einer insolventen GmbH abge-schlossene Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, sofern Haftungsansprü-che gegen den Geschäftsführer mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht durchsetzbar sind
(vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 1995, aaO
S. 329). Hin-gegen
besteht keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, eine solche Haft-pflichtversicherung aus Mitteln der Masse zu bestreiten, um den [X.] von einer etwaigen Haftung zu befreien.

b) Ohne Erfolg beruft sich der [X.] schließlich auf einen [X.] aus § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.],
weil er
durch die Beendigung des Versicherungsverhältnisses in einem ihm gemäß § 110 [X.] zustehenden Ab-sonderungsrecht beeinträchtigt worden sei.
Diese Vorschrift greift nicht zuguns-ten des [X.]n ein.

aa) Gemäß § 110 [X.] kann der geschädigte Dritte wegen des ihm ge-gen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte [X.] aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Dies stellt 16
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sicher, dass die Versicherungsleistung dem geschädigten [X.] und nicht den Gläubigern des Versicherungsnehmers zugutekommt; letzteres widerspräche der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung zu Gunsten des [X.] ([X.], Beschluss vom 25. September 2014

IX ZB 117/12, [X.], 2057 Rn. 7).
Das Absonderungsrecht nach § 110 [X.] entsteht bei Vorliegen eines Scha-densfalls mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des versicherten Schädigers, auch wenn der Haftpflichtanspruch noch nicht mit bin-dender Wirkung für den Versicherer (§ 106 Satz 1 [X.]) festgestellt ist ([X.], aaO Rn. 8).

bb) Diese Regelung ist hier nicht einschlägig, weil dem [X.]n ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin nicht zusteht. Die Schuldnerin

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hat nicht den [X.]n geschädigt, sondern dieser der Schuldnerin durch ver-botene Zahlungen (§ 64 GmbHG) einen Nachteil zugefügt. Ein Absonderungs-recht des [X.]n ist folglich nicht gegeben.

Vill
Gehrlein
[X.]

Pape
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2013 -
419 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 08.07.2015 -
11 U 313/13 -

Meta

IX ZR 161/15

14.04.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2016, Az. IX ZR 161/15 (REWIS RS 2016, 13019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13019

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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