Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2013, Az. XII ZA 54/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2936

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

XII ZA 54/13
vom
11. September 2013
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 70 Abs. 4
Wird in einem
Verfahren auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Beschwerde eines Beteiligten als unzulässig [X.],
kann auch durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde keine dritte In-stanz eröffnet werden.

[X.], Beschluss vom 11. September 2013 -
XII ZA 54/13 -
OLG [X.]/M.

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
September
2013 durch den
Richter [X.], die Richterin [X.] und die Richter
Dr.
[X.], Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners
auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:
I.
In einer Gewaltschutzsache erließ das Amtsgericht am 29.
August 2011 eine längstens bis zum 28.
Februar 2012 befristete einstweilige Anordnung, mit der es dem Antragsgegner untersagt wurde, sich der Antragstellerin auf [X.] Weise zu nähern; die dagegen gerichtete Beschwerde des Antrags-gegners wies
das [X.] durch Beschluss vom 25.
Januar 2012 zurück.
Auf Antrag des Antragsgegners
ordnete das Amtsgericht am 13.
März 2012 an, dass die Antragstellerin binnen einer Frist von vier Wochen das Hauptsacheverfahren
einzuleiten oder um Verfahrenskostenhilfe für das [X.] nachzusuchen habe.
Am 10.
September 2012 hat der Antragsgegner beantragt, die Gewalt-schutzanordnung aufzuheben und der Antragstellerin die Kosten des Anord-nungs-
und des Aufhebungsverfahrens aufzuerlegen, weil die Antragstellerin das Hauptsacheverfahren nicht innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist eingeleitet habe. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die da-1
2

-
3
-

gegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] wegen Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass das zuständige Amtsgericht

wie es auch im vor-liegenden Fall geschehen sei

über Anträge nach §
52 Abs.
2 Satz
3 FamFG ohne mündliche Erörterung
entscheide und sich die Unanfechtbarkeit seiner
Entscheidung daher aus §
57 Satz
1 FamFG ergebe.
Der Antragsgegner beantragt Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung der vom
[X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung des Antragsgegners mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
76 Abs.
1
FamFG iVm §
114 ZPO)
bietet.
1. In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet nach
§
70 Abs.
4 FamFG gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, [X.] oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die [X.] nicht statt.
a)
Dieser Ausschluss ist

wie der Wortlaut von §
70 Abs.
4 FamFG
ver-deutlicht

umfassend. Die Vorschrift
begrenzt
den Instanzenzug bezüglich
sämtlicher
Entscheidungen,
welche die

mit dem "Hauptsacheverfahren" nach §
52 FamFG nicht zu verwechselnde

Hauptsache im
Verfahren des einstweili-gen Rechtsschutzes
betreffen ([X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
70 Rn.
19). Zur Hauptsache des Eilverfahrens gehören insbesondere Kostenent-3
4
5
6

-
4
-

scheidungen ([X.], 576) und die gemäß §
62 FamFG nach Erledi-gung der einstweiligen Maßnahme zu treffenden Entscheidungen ([X.] Be-schluss vom 3.
Februar 2011

V
ZB
128/10
FGPrax 2011, 148 Rn.
8).
b) Nur
hinsichtlich solcher,
von der Hauptsache des Eilverfahrens gelös-ten
Neben-
und Zwischenentscheidungen, die [X.] angefochten werden können, steht §
70 Abs.
4 FamFG einer Anrufung der [X.] nicht entgegen. Dies ist etwa
bei Ent-scheidungen über die Verfahrenskostenhilfe (Senatsbeschluss vom 18.
Mai 2011

XII
ZB
265/10

FamRZ 2011, 1138 Rn.
7) oder über die Zulässigkeit des Rechtsweges (vgl. [X.] Beschluss vom 9.
November 2006

I
ZB
28/06

NJW 2007, 1819) der Fall.
c) Wird die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

wie hier

als unzulässig verworfen, betrifft dies die Anfechtbarkeit der einstweiligen Maßnahme
in der Hauptsache; daher schließt §
70 Abs.
4 FamFG eine Rechtsbeschwerde in diesen Fällen aus (Un-ger in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 4.
Aufl. §
70 Rn.
31). Damit steht es in Einklang, dass in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Zivilprozessordnung gegen die Verwerfung eines Rechtsmittels durch das Beru-fungs-
oder Beschwerdegericht wegen §§
574 Abs.
1
Satz
2, 542 Abs.
2 Satz
1 ZPO weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde eröffnet ist (vgl. [X.] Be-schlüsse
vom 15.
Januar 2009

V
ZB
130/08
WuM 2009, 145 Rn.
4 und vom 10.
Oktober 2002

VII
ZB
11/02

NJW 2003, 69). Die Regelungen der §§
574 Abs.
1 Satz
2, 542 Abs.
2 Satz
1 ZPO sollten in §
70 Abs.
4 FamFG ihre inhalt-liche Entsprechung
finden (BT-Drucks. 16/6308, S.
209).
2. An der Begrenzung des [X.] durch §
70 Abs.
4 FamFG ändert auch die
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdege-richt
nichts. §
70 Abs.
1 FamFG bindet das Gericht der Rechtsbeschwerde zwar 7
8
9

-
5
-

an die Beurteilung des [X.] zum Vorliegen von Zulassungs-gründen; diese Vorschrift vermag allerdings den gesetzlichen Instanzenzug nicht zu erweitern. Daher kann
das Beschwerdegericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch durch die (irrtümliche) Zulassung der Rechtsbeschwerde die nach dem
Gesetz ausgeschlossene
Anrufung der dritten Instanz nicht ermöglichen ([X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
70 Rn.
48; [X.]/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
70 Rn.
19; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] FamFG 4.
Aufl. §
70 Rn.
7; [X.] in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 4.
Aufl. §
70 Rn.
31; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23.
Mai 2012

XII
ZB
417/11

FamRZ 2012,
1204 Rn.
4).

3. Die Rechtsbeschwerde ist daher -
unabhängig von der durch das Be-schwerdegericht für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage nach der allge-meinen Unanfechtbarkeit von Aufhebungsentscheidungen gemäß §
52 Abs.
2 FamFG
-
in jedem Falle unzulässig. Kann sich indessen die [X.] Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich auswirken, gebietet es auch das 10

-
6
-

Prinzip der Rechtsschutzgleichheit (Art.
3 Abs.
1 GG iVm Art.
20 Abs.
3 GG) nicht, einem unbemittelten Beteiligten zur Durchführung einer zugelassenen, aber aussichtslosen Rechtsbeschwerde Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
[X.] [X.] [X.]

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2013 -
59 [X.]/11 -

OLG [X.]/M., Entscheidung vom 09.07.2013 -
6 UF 111/13 -

Meta

XII ZA 54/13

11.09.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2013, Az. XII ZA 54/13 (REWIS RS 2013, 2936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2936

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