Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.05.2015, Az. IX B 132/14

9. Senat | REWIS RS 2015, 10730

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Gegenstand

Aufhebung der Vorentscheidung bei Erlass einer geänderten Prüfungsanordnung während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens


Leitsatz

NV: Tritt während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde eine -- hinsichtlich ihres Regelungsbereichs zumindest teilweise identische -- Prüfungsanordnung an die Stelle einer zuvor angefochtenen Prüfungsanordnung, ist die Vorentscheidung entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen .

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des [X.] vom 7. November 2014  3 K 42/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

2

Die Vorentscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 127 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht ([X.]) zurückzuverweisen. Denn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat im Verlauf des [X.] am 12. Dezember 2014 eine (weitere) Prüfungsanordnung erlassen, die gemäß § 68 [X.]O zum Verfahrensgegenstand geworden ist. § 68 [X.]O ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar (Beschluss des [X.] --BFH-- vom 30. Juli 2014 IX B 151/13, [X.], 1580); eine Anwendung der Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Regelungsbereiche der Prüfungsanordnung vom 12. Dezember 2014 und der angefochtenen Prüfungsanordnung vom 13. November 2013 nur teilweise identisch sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 2004 [X.], [X.], 1287). Eine Aufhebung und Zurückverweisung käme zwar u.a. dann nicht in Betracht, wenn die geänderte Entscheidung nicht streitig ist. Im vorliegenden Fall ist --wie der vom Kläger und Beschwerdeführer vorgelegte Schriftsatz vom 27. April 2015 belegt-- indes auch die Wirksamkeit der Prüfungsanordnung vom 12. Dezember 2014 zwischen den Beteiligten umstritten.

3

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O). Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird nach § 143 Abs. 2 [X.]O dem [X.] übertragen.

Meta

IX B 132/14

21.05.2015

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Hamburg, 7. November 2014, Az: 3 K 42/14, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 127 FGO, § 68 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.05.2015, Az. IX B 132/14 (REWIS RS 2015, 10730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10730

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