Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.02.2021, Az. VIII B 6/20

8. Senat | REWIS RS 2021, 8360

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Anwendung des § 127 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren)


Leitsatz

NV: Ergeht während des Verfahrens über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein Änderungsbescheid, ist die Vorentscheidung nicht entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 27.11.2019 - 11 K 1762/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig.

2

Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der [X.]sordnung ([X.]O) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O genügend dargelegt (s. unter 1.). Eine (teilweise) Aufhebung der Vorentscheidung gemäß § 127 [X.]O und Zurückverweisung an das [X.] ([X.]) aufgrund der während des Verfahrens ergangenen Änderungsbescheide für das Streitjahr 2014 ist nicht veranlasst, da diese Bescheide nicht gemäß § 68 [X.]O Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind (s. unter 2.).

3

1. Zwar kann ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O dann zu bejahen sein, wenn das [X.] über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheidet, weil es die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abweist, der Gegenstand des Klagebegehrens sei --trotz der dafür vom Gericht gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 [X.]O gesetzten [X.] von der Klägerin nicht hinreichend bezeichnet worden (vgl. z.B. Beschluss des [X.] --BFH-- vom 15.01.2015 - I B 45/14, [X.], 696, Rz 3). Im Streitfall sind Gründe, die einen solchen Verfahrensfehler des [X.] tragen könnten, von der Klägerin indes nicht dargelegt worden. Sie hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 13.01.2020 erhoben und darauf hingewiesen, sie habe die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2014 und 2015 zwischenzeitlich beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) eingereicht. Eine weitere Begründung folgte dem weder innerhalb noch außerhalb der [X.]. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich damit zwar entnehmen, dass sie den Gegenstand ihres Klagebegehrens nunmehr für hinreichend bestimmt hält, entsprechend der eingereichten Erklärungen veranlagt werden und auch die Abweisung der Klage durch das [X.] als unzulässig nicht hinnehmen möchte. Die Klägerin trägt aber keine Umstände vor, aus denen ersichtlich ist, dass das [X.] die Regelung in § 65 Abs. 2 [X.]O aus ihrer Sicht fehlerhaft angewendet haben könnte.

4

2. Eine (teilweise) Aufhebung der Vorentscheidung gemäß § 127 [X.]O und Zurückverweisung der Sache an das [X.] wegen der während des Beschwerdeverfahrens ergangenen Änderungsbescheide für das Streitjahr 2014 vom 02.07.2020 und vom 17.12.2020 kommt nicht in Betracht. Da die Beschwerde unzulässig ist (s. unter 1.), sind diese Bescheide nicht gemäß § 68 [X.]O zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden (s. [X.] vom 30.05.2014 - I B 82/13, juris, Rz 9).

5

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VIII B 6/20

25.02.2021

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 27. November 2019, Az: 11 K 1762/19, Urteil

§ 68 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 2 FGO, § 127 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.02.2021, Az. VIII B 6/20 (REWIS RS 2021, 8360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8360

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII B 38/22 (Bundesfinanzhof)

(Entsprechende Anwendung von § 127 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren)


X B 205/15 (Bundesfinanzhof)

Prozessurteil - fehlende Hauptsacheerledigung im Beschwerdeverfahren


XI B 29/17 (Bundesfinanzhof)

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide nach Außenprüfungen


I B 61/16 (Bundesfinanzhof)

Änderungsbescheid zwischen Urteilsverkündung und Urteilszustellung


IV B 81/11 (Bundesfinanzhof)

Geänderter Gewinnfeststellungsbescheid während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde


Referenzen
Wird zitiert von

VIII B 38/22

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.