Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2010, Az. 4 StR 572/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8450

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[X.] vom 16. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 16. März 2010 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2009 wirksam zurückgenommen worden ist. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in vier Fällen in nicht geringer Menge, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Anstiftung zur unerlaubten [X.] von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen [X.] ferner den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der bisherige Pflichtverteidiger des Angeklagten [X.] eingelegt und diese mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Nach Kenntnisnahme vom Antrag des [X.] hat er die Revision mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 "namens und im Auftrag" des Angeklagten zurückgenommen. Der Angeklagte hat nunmehr persönlich mit Schreiben vom 16. Februar 2010 erklärt, die Revision solle durchgeführt werden. Die Rücknahme sei nur deshalb erfolgt, weil er durch sei-nen Pflichtverteidiger hinsichtlich des Zeitpunkts einer Abschiebung in sein Heimatland [X.] nicht ordnungsgemäß beraten worden sei. 1 Die Revision des Angeklagten ist durch dessen Pflichtverteidiger wirk-sam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung durch den Angeklagten, die keiner besonderen Form bedarf (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 - 3 - 6), lag vor, wie sich aus dem Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 1. Dezember 2009 ergibt. Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6). Nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen an (vgl. dazu BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.). Ein sol-cher Ausnahmefall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die unrichtige Auskunft, durch die der Angeklagte zu seiner Erklärung veranlasst worden sein soll, nicht durch das Gericht (vgl. hierzu BGHSt 46, 257 f.), sondern durch den Pflichtverteidiger erteilt wurde ([X.] StPO 6. Aufl. § 302 Rdn. 13 m.w.N.). Auch wenn beim Angeklagten durch diese Auskunft unzutreffende Vorstellun-gen im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Abschiebung in sein Heimatland her-vorgerufen worden sein sollten, hätte dies auf die Rechtswirksamkeit der Revi-sionsrücknahme keinen Einfluss. Ein bloßer Irrtum über die 3 - 4 - Auswirkungen eines Urteils oder sonstige enttäuschte Erwartungen sind inso-weit unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2003 - 4 [X.]/03 m.w.N.). Tepperwien [X.] [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 572/09

16.03.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2010, Az. 4 StR 572/09 (REWIS RS 2010, 8450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8450

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