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PDF anzeigen[X.] [X.]/03vom13. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 13. Mai 2003 beschlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegendas Urteil des [X.] vom 12. November2002 wirksam zurückgenommen worden ist.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-strafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Pflicht-verteidigerin als auch der vor der Urteilsverkündung beauftragte [X.], der an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, Revision [X.] hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge begründet. [X.] vom 28. Januar 2003 hat der Wahlverteidiger die Revision zurück-genommen. Nach Kenntnisnahme von der Revisionsrücknahme hat die Pflicht-verteidigerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 mitgeteilt, daß der Ange-klagte die Revision durchführen wolle; die Rücknahme sei nur deswegen [X.], weil er durch seinen Wahlverteidiger hinsichtlich der Möglichkeit einerStrafverbüßung in [X.] nicht ordnungsgemäß beraten worden sei.Die Revision des Angeklagten ist durch den Wahlverteidiger wirksamzurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gemäß § 302 Abs. 2StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Wahlverteidigers durchden Angeklagten, die keiner besonderen Form bedarf (vgl. [X.] StPO § 302- 3 -Abs. 2 Rücknahme 6), lag, wie sich aus dem Schriftsatz der [X.] 27. Februar 2003 ergibt, vor. Auch dem Schreiben des Angeklagten andas [X.] vom 1. Februar 2003 ([X.]. 115, 116 der Akten) ist zu ent-nehmen, daß er die Verurteilung akzeptiert.Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht gene-rell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. [X.]St 46, 257, 258; [X.]RStPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6); nur in eng begrenztem Umfang erkennt [X.] Ausnahmen an (vgl. [X.]St 45, 51, 53 m.w.N.). Ein solcherAusnahmefall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die unrichtige [X.], durch die der Angeklagte zu seiner Erklärung veranlaßt wurde, nichtdurch das Gericht (vgl. hierzu [X.]St 46, 257 f.), sondern durch den Wahlver-teidiger erteilt wurde (vgl. [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelver-zicht 8; Ruß in [X.] Aufl. § 302 Rdn. 13 m.w.N.). Auch wenn durch diese [X.] bestimmte unzutreffende Vorstellungen bezüglich der [X.] Angeklagten hervorgerufen wurden, hat dies auf die Rechtswirksamkeitder Revisionsrücknahme keinen Einfluß. Ein bloßer Irrtum über die Auswirkun-gen eines Urteils oder sonstige enttäuschte Erwartungen sind insoweit unbe-achtlich (vgl. [X.] GA 1969, 281; NStZ 2001, 220; vgl. auch Ruß aaO Rdn. 15m.w.[X.] Maatz Athing Urlaubs gehindert zu unterschrei- ben.- 4 - Tepperwien
Meta
13.05.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. 4 StR 135/03 (REWIS RS 2003, 3126)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3126
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