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PDF anzeigen[X.] ZB 182/02vom27. November 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitzund Fuchsbeschlossen:Das als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel der Beklagtengegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des [X.] vom 22. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten alsunzulässig verworfen.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.Beschwerdewert: 30.672 Gründe:Es kann dahingestellt bleiben, ob ein nach § 345 ZPO unstatthafter Einspruchgegen ein Zweites Versäumnisurteil durch streitiges Endurteil zu verwerfen ist ([X.]/Prütting, ZPO 2. Aufl. § 345 Rdn. 25; [X.]/Hergeb, ZPO 23. Aufl. §345 Rdn. 5; [X.], ZPO 21. Aufl. § 345 Rdn. 16) oder ob er auch [X.] geschehen [X.] durch Beschluß verworfen werden kann. Ebenso kannoffenbleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde gegen [X.] Einspruch gegen ein Zweites Versäumnisurteil verwerfenden Beschluß gegebenist.Das Rechtsmittel der Beklagten ist in jedem Fall unzulässig, weil es entgegen§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen beim [X.] Rechtsanwalt eingelegt worden ist.Hahne[X.][X.]WagenitzFuchs
Meta
27.11.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. XII ZB 182/02 (REWIS RS 2002, 505)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 505
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